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Thema : Infektionsschutz

Meldepflichtige übertragbare Er­krankungen nach Infektionsschutz­gesetz


Erläuterungen zum Meldewesen und Verlinkung auf die Datenquellen zum Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein

Letzte Aktualisierung: 05.03.2024

Zweck des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ist es, übertragbare Erkrankungen beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Zuverlässige Kenntnisse über das Vorkommen übertragbarer Erkrankungen sind eine Voraussetzung für ihre Verhütung und Bekämpfung.

Daher ist die namentliche Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt des jeweiligen Kreises bzw. der kreisfreien Stadt ein wichtiges Instrument zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) unterscheidet namentliche und nichtnamentliche Meldungen. Die namentlichen Meldungen (Arztmeldungen nach § 6 und Labormeldungen nach § 7 Abs. 1 IfSG) werden an das zuständige Gesundheitsamt gesendet, das dann Ermittlungen über Ursache und Ansteckungsquelle anstellt und die jeweils erforderlichen Maßnahmen zur Abwehr von Gesundheitsgefahren für Dritte ergreift.

Unterlagen zur Meldung übertragbarer Krankheiten

Meldebögen

Die für eine Meldung benötigen Meldeformulare stellen die jeweiligen Gesundheitsämter zur Verfügung.

Meldebogen nach § 12 IfSG
Meldebogen nach § 12 IfSG

Für eine Meldung kann auch der Mustermeldebogen des Robert Koch-Institutes (Arztmeldebogen, Labormeldebogen) verwendet werden, bei dem die Adresse des Gesundheitsamtes noch einzutragen ist:
Zu den Meldebögen

Die Adressen der Gesundheitsämter der Kreise und kreisfreien Städte in Schleswig-Holstein finden Sie hier:
Liste des öffentlichen Gesundheitsdienstes und Gesundheitsämter

Auch Fälle, die Angehörige der Bundeswehr betreffen, sind gemäß den Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes über die Landesstellen an das Robert Koch-Institut zu übermitteln, siehe Epidemiologisches Bulletin Nr. 10/2008

Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise sind dagegen nichtnamentlich direkt an das RKI zu melden. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung:
Labormeldebogen § 7, Abs. 3

Aufgrund der Einführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) 2005 und mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zu den IGV vom 20. Juli 2007 ändern sich die Meldevorschriften gemäß § 12 IfSG. Ein entsprechender Meldebogen und ein Zusatzbogen zur Übermittlung sonstiger relevanter Informationen und der getroffenen Maßnahmen wird vom Robert Koch-Institut (RKI) bereitgestellt:
Meldebogen § 12

Die bei den Gesundheitsämtern eingegangenen Meldungen werden bei der Landesmeldestelle, dem Kompetenzzentrum für Meldewesen übertragbarer Krankheiten in Schleswig-Holstein, gesammelt und ausgewertet und von dort an das RKI weitergeleitet.

Meldedaten

Die wöchentliche Auswertung und Aufbereitung der Meldedaten über das regionale Impfgeschehen sind für jeden einsehbar.

Die wöchentliche Auswertung und Aufbereitung der Meldedaten vom Kompetenzzentrum können Sie zur Information über das regionale Infektionsgeschehen hier einsehen:
Kompetenzzentrum für das Meldewesen SH in der Rubrik "FLUSH"

Zu den Meldedaten gehören

  • ein wöchentliches Frühwarnsystem (FISH),
  • ein wöchentlicher und monatlicher Infektionsbericht (MESH) sowie
  • ein geografisches und zeitliches Informationssystem sämtlicher meldepflichtiger Infektionserkrankungen in Schleswig-Holstein (FLUSH)

Über aktuelle Änderungen des Meldewesens wird in folgendem Artikel im informiert:
Erläuterungen zum Meldewesen

Weiterführender Link

Meldebögen des Robert Koch-Instituts

Meldungen von Impfreaktionen

Der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung ist meldepflichtig.

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 IfSG ist auch der Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung meldepflichtig. Das hierfür benötigte Formblatt ist vom Paul-Ehrlich-Institut erhältlich.

Paul-Ehrlich-Institut - Nebenwirkungsmeldung online

Informationen zum Thema Skabies (Krätze)

Krätze ist bei Auftreten in bestimmten Einrichtungen dem Gesundheitsamt gegenüber meldepflichtig.

Krätze wird durch Haut-zu-Haut-Kontakte übertragen und tritt bei engen Kontaktpersonen betroffener Personen auf. Krätze ist bei Auftreten in bestimmten Einrichtungen dem Gesundheitsamt gegenüber meldepflichtig (siehe § 36 Absatz 3a Infektionsschutzgesetz). Durch die Meldung kann das örtliche Gesundheitsamt die erforderlichen Maßnahmen veranlassen, siehe hierzu folgendes Flussdiagramm.

Eine Übermittlung dieser Meldedaten an die Landesmeldestelle findet nur bei Ausbruchsgeschehen (gleichzeitiges Auftreten mehrerer Erkrankungen, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang besteht) statt. Daher liegen auf Landesebene keine vollständigen Daten zum Vorkommen von Krätze vor, gleiches gilt für die Bundesebene.

Das Robert Koch-Institut hat im Rahmen einer Studie die Gesundheitsämter in Deutschland zur Anzahl der Meldungen befragt. Ausführungen dazu und weitere Informationen finden sich in der FAQ-Liste des Robert Koch-Instituts.

Was wird gegen die Ausbreitung von Krätze unternommen?

Kann man sich vor Krätze schützen? Gibt es Präventionsmaßnahmen?
Nein. Eine konsequente Behandlung betroffener Personen inkl. Durchführung der Maßnahmen der Textilhygiene (Kleider, Bettwäsche, Handtücher, Textilien mit Körperkontakt) ist der beste Schutz vor Weiterverbreitung. Insbesondere bei den Maßnahmen der Textilhygiene gilt es, Rekontaminationen zu vermeiden.

Weitere Information für Bürger in verschiedenen Sprachen finden sich unter
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung / Skabies, Informationen über Krankheitserreger beim Menschen

Weitere Informationen für die Fachöffentlichkeit finden sich unter
Robert Koch Institut / Krätzmilbenbefall (Skabies)

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