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Thema : Immissionsschutz

Immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren

Kohlekraftwerke, Industriebetriebe, Tierintensivhaltungen und ähnliche Anlagen sind im besonderen Maß geeignet, Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen usw. hervorzurufen.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2023

Um die Menschen und die Umwelt vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen, bedürfen solche Anlagen für die Errichtung und Betrieb eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Die Anlagen, die aufgrund ihrer Art und Größe einer Genehmigungspflicht unterliegen, sind in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) abschließend aufgeführt. Dabei wird unterschieden, ob die Anlagen in einem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Beteiligung der Öffentlichkeit oder in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigen sind.

Für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens finden die bundesrechtlichen Vorschriften des BImSchG sowie der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) Anwendung.

Eine Besonderheit des immissionsschutzrechtlichen Verfahrens ist die sogenannte Konzentrationswirkung. Die Genehmigung nach dem BImSchG schließt andere behördliche Entscheidungen, insbesondere auch die Baugenehmigung, ein. Es gibt aber auch Ausnahmen von der Konzentrationswirkung. So werden Planfeststellungen oder personenbezogene Genehmigungen (z.B. nach der Gewerbeordnung) nicht erfasst.

Zuständigkeiten

Das Landesamt für Umwelt (LfU) ist in Schleswig-Holstein die zuständige Behörde für die Durchführung von Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG. Dabei ist folgende Bezirksaufteilung vorgenommen worden:

  • das Dezernat 75 (Regionaldezernat Mitte) für den Bezirk der Städte Kiel und Neumünster, sowie der Kreise Plön, Rendsburg-Eckernförde, Ostholstein,
  • das Dezernat 76 (Regionaldezernat Südost) für den Bezirk der Hansestadt Lübeck, der Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg und Stormarn,
  • das Dezernat 77 (Regionaldezernat Südwest) für den Bezirk der Kreise Pinneberg, Steinburg und Dithmarschen,
  • das Dezernat 78 (Regionaldezernat Nord) für den Bezirk der Stadt Flensburg sowie der Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg.
  • Die Dezernate 70 und 73 sind landesweit zuständig für:
    große Feuerungsanlagen sowie Elektroumspannanlagen und Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle, die im Zusammenhang mit diesen Feuerungsanlagen betrieben werden, Werften, Tierkörperbeseitigungsanlagen, Abfallentsorgungsanlagen, sowie Feuerverzinkungsanlagen (nur für den Bezirk der Städte Kiel und Neumünster, sowie der Kreise Plön, Rendsburg-Eckernförde, Ostholstein).

Kontakt können Sie wie folgt aufnehmen:

Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein
Abt. Technischer Umweltschutz
Hamburger Chaussee 25, 24220 Flintbek
Tel.: 04347/704-0
E-Mail: poststelle-flintbek@lfu.landsh.de

Antrag / Formularsatz

Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind. Der Formularsatz BImSchG wird über ELiA bereitgestellt.
zur ELiA Seite

Bekanntmachung; Auslegung der Unterlagen

Gemäß § 8 der 9. BImSchV hat das LfU als Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt (Amtsblatt Schleswig-Holstein) und in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen.

Der Antrag und die Antragsunterlagen sind nach der Bekanntmachung einen Monat bei der Genehmigungsbehörde und bei einer geeigneten Stelle in der Nähe des Standorts des Vorhabens auszulegen, mit Ausnahme der Unterlagen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse enthalten. Auf Antrag sind Dritten Kurzbeschreibungen über das Vorhaben zu überlassen.

Erhebung von Einwendungen

Gemäß § 10 Absatz 3 BImSchG können bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen das Vorhaben schriftlich oder zur Niederschrift bei der Genehmigungsbehörde oder der Auslegungsbehörde erhoben werden. Mit Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

Stellungnahme der zu beteiligenden Behörden und Stellen

Spätestens gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens fordert die Genehmigungsbehörde sternförmig (d. h. gleichzeitig) die zu beteiligenden Behörden auf, ihre Stellungnahme zu den Genehmigungsvoraussetzungen innerhalb eines Monats abzugeben. Zu den zu beteiligenden Behörden gehören insbesondere die Behörden, deren Entscheidung gemäß § 13 BImSchG in die immissionsschutzrechtliche Genehmigung eingeschlossen ist oder die neben der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eine eigenständige Entscheidung in Bezug auf die Anlage treffen sollen. Daneben sind alle Behörden zu beteiligen, die für die Durchführung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zuständig sind, die auf die Errichtung oder den Betrieb der Anlage Anwendung finden und im Rahmen der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen sind.

Erörterungstermin

Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann. Denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, soll Gelegenheit gegeben werden, ihre Einwendungen zu erläutern. Der Erörterungstermin ist öffentlich.

Über den Erörterungstermin muss eine Niederschrift gefertigt werden.

Um die Niederschrift anfertigen zu können, kann der Erörterungstermin von der Genehmigungsbehörde auf Tonträger aufgezeichnet werden. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller sowie auf Anforderung auch Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, ist gegen Gebühr eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.

Genehmigungsentscheidung

Hat die Genehmigungsbehörde alle Umstände ermittelt, die für die Erteilung einer Genehmigung von Bedeutung sind, so ist innerhalb einer Frist von sieben Monaten nach Eingang des Antrags und der vollständigen Antragsunterlagen über den Antrag zu entscheiden.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen des BImSchG erfüllt werden. Hierzu gehört vor allem, dass durch die Errichtung und Betrieb der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile und Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die Antragstellerin oder der Antragsteller einen Anspruch auf die Genehmigung. Ein Ermessen seitens der Genehmigungsbehörde besteht nicht.

Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu begründen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Die Zustellung des Genehmigungsbescheides kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Diese erfolgt im amtlichen Veröffentlichungsblatt (Amtsblatt Schleswig-Holstein) und in den Tageszeitungen, in denen schon das Vorhaben bekannt gegeben worden ist. Vom Tage nach der letzten Veröffentlichung an ist eine Ausfertigung des Bescheides zwei Wochen zur Einsicht während der Dienststunden auszulegen.

Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendungen erhoben haben, als zugestellt.

Personen, die form- und fristgerecht Einwendungen erhoben haben, können den Bescheid und seine Begründung nach der Bekanntmachung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schriftlich anfordern. Der Genehmigungsbescheid kann durch Widerspruch innerhalb der Widerspruchsfrist angefochten werden.

Kosten

Zu den Kosten des Genehmigungsverfahrens gehören Gebühren und Auslagen, die der Träger des Vorhabens als Gegenleistung für die Amtshandlung der Genehmigungsbehörde - Erteilung der Genehmigung - zu bezahlen hat. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Tarifstelle 10 des Allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Durch die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) werden die Auswirkungen eines Vorhabens bzw. einer Anlage auf folgende Schutzgüter umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet:

  • Menschen,
  • Tiere,
  • Pflanzen,
  • biologische Vielfalt,
  • Boden,
  • Wasser,
  • Luft,
  • Klima,
  • Landschaft und
  • Kulturgüter.

Die UVP dient der Sachverhaltsermittlung der Genehmigungsbehörde (LfU) und ist ein unselbstständiger Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Die rechtliche Grundlage ist das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Das UVPG enthält einen Anhang, in dem die Anlagen aufgeführt sind, für die eine UVP zwingend oder abhängig von dem Ergebnis einer sogenannten allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung erforderlich wird.

Hinweise zu dem Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung

Bei den Genehmigungsverfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung (vereinfachtes Verfahren) entfällt die Bekanntmachung des Vorhabens und der Entscheidung, die öffentliche Auslegung des Antrags und der Antragsunterlagen sowie der Erörterungstermin. Über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung ist außerdem innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Antragstellung zu entscheiden.

Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für das Verfahren zur Erteilung von Vorbescheiden, Teilgenehmigungen und Änderungsgenehmigungen.

Soweit für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, sind die Regelungen des UVP-Gesetzes zu beachten.

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