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Thema : Immissionsschutz

Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV)


Pflichten für Betreiber
Mit Wirkung zum 12. Juli 2017 ist die Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheider – 42. BImSchV (BGBl. I S. 2379) in Kraft getreten.

Letzte Aktualisierung: 22.11.2023

Grund für den Erlass der Verordnung:

Durch den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern können unter bestimmten Bedingungen legionellenhaltige Wassertröpfchen (Aerosole) emittiert werden, die beim Einatmen bei Menschen zu schweren Lungenentzündungen führen können.

Vor dem Hintergrund mehrerer Legionellose-Freisetzungen aus technischen Wassersystemen in deutschen Städten in den letzten Jahren hat der Verordnungsgeber nunmehr bundesweit die 42. BImSchV verabschiedet.

Legionellen sind natürlich vorkommende Wasserbakterien, die aus der Umwelt in geringen Konzentrationen in technische Wassersysteme gelangen. Unter für sie günstigen Bedingungen können sie sich in diesen Systemen stark vermehren. Soweit Aerosole aus diesen Systemen in die Umgebungsluft austreten, besteht das Risiko, dass Legionellen in die Außenluft getragen werden und somit zu einer gesundheitlichen Gefährdung in der Umgebung dieser technischen Systeme führen können.

Ziel der Verordnung ist es, Gefahren zu verhindern sowie die Auswirkungen dennoch eintretender nicht ordnungsgemäßer Betriebszustände zu mindern und somit das gesundheitliche Risiko für die Bevölkerung zu minimieren.

Für welche Anlagen gilt die Verordnung?

Unter den Anwendungsbereich der neuen Verordnung fallen sowohl kleine Anlagen, die z. B. der Kühlung von Gebäuden wie Hotels oder Rechenzentren dienen, als auch Kühlsysteme und Nassabscheider industrieller Anlagen. Die Verordnung regelt, wie entsprechende Anlagen zu betreiben und zu überwachen sind.

 Wesentliche Pflichten für die Betreiber sind:

  1. Der ordnungsgemäße Betrieb der Anlage:
    Anlagenbetreiber haben ihre Anlagen entsprechend der Betreiberpflichten so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers, insbesondere durch Legionellen, vermieden werden. Sollten im Rahmen der Eigenüberwachung durch den Betreiber erhöhte Legionellen-Befunde festgestellt werden, so sind diese der zuständigen Behörde zu melden, um frühzeitig Gefahrenabwehrmaßnahmen ergreifen zu können
  2. Die Durchführung von Laboruntersuchungen des Nutzwassers:
    Die Verordnung verpflichtet Betreiber zur Durchführung wiederkehrender Laboruntersuchungen des Nutzwassers. Diese Laboruntersuchungen sind durch speziell für die Verordnung akkreditierte Laboratorien durchführen zu lassen.
    Akkreditierte Laboratorien sind in der Datenbank der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) aufgelistet:https://www.dakks.de/content/datenbank-akkreditierter-stellen .
  3. Informations- und Anzeigeverfahren:
    Um die Einhaltung der Betreiberpflichten ergänzend behördlich zu überwachen und um kurzfristig auf Krankheitsfälle reagieren zu können, hat der Verordnungsgeber ein Anzeigeverfahren für sämtliche in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden Anlagen vorgesehen. Dieses Anzeigeverfahren galt ab dem 19.07.2018 und verpflichtet Anlagenbetreiber Neu- und Bestandsanlagen, Änderungen, Stilllegungen und Betreiberwechsel anzuzeigen.

Die jeweilige Anlage ist dem Landesamt für Umwelt (LfU) auf elektronischem Weg anzuzeigen. Hierzu steht die webbasierte Anwendung kaVKA-42.BV zur Verfügung.

Weiterhin sind auch die erhöhten Legionellenbefunde über die Anwendung kavKA-42.BV der zuständigen Behörde zu melden.

Zuständige Behörden:

Gemäß der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes (ImSchV-ZustVO) ist das Landesamt für Umwelt zuständig für den Vollzug der 42. BImSchV.

Für etwaige Rückfragen stehen Ihnen die zuständigen Dezernate zur Verfügung:

Zentraldezernat 70:
Houda Aloulou (709), houda.aloulou@lfu.landsh.de,
Telefon (04347) 704-296

Dezernat Abfallwirtschaft 73 (nur Abfallanlagen):
Andrea Neumann (738), Andrea.Neumann@lfu.landsh.de,
Telefon (04347) 704-661

Regionaldezernat Nord 78:
Thomas Ischmund (7822), thomas.ischmund@lfu.landsh.de,
Telefon (0461) 804-445

Regionaldezernat Mitte 75:
Eugen Kirchgessner (752), Eugen.Kirchgessner@lfu.landsh.de,
Telefon (04347) 704-760

Regionaldezernat Südwest 77:
Susanne Heimrath (7715), susanne.heimrath@lfu.landsh.de,
Telefon (04821) 6628-54

Regionaldezernat Südost 76:
Dr. Holger Teichert (7616), holger.teichert@lfu.landsh.de,
Telefon (0451) 885-401

Dezernat Fachinformationssysteme/Berichtswesen 72 (IT-Fragen):
Martin Fiedler (72), martin.fiedler@lfu.landsh.de,
Telefon (04347) 704-662

Weitere Informationen:

Text der 42. BImSchV

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