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Thema : Glücksspielwesen

Geldwäscheaufsicht

Das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (GwG) soll verhindern, dass Unternehmen für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung missbraucht werden.

Letzte Aktualisierung: 24.10.2023

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport ist nach § 50 Ziffer 8 und 9 GwG die zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung des Geldwäschegesetzes für Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen, über die es die glücksspielrechtliche Aufsicht führt oder die Zuständigkeit des Ministeriums anderweitig geregelt ist.

Hierzu zählen beispielsweise:

  • Die vier öffentlichen Spielbanken in Schleswig-Holstein mit Standorten in Flensburg, Kiel, Lübeck und Schenefeld,
  • Veranstalter von Lotterien im Internet (mit Ausnahme von Soziallotterien),
  • Wettvermittlungsstellen von Sportwetten
  • sowie künftig Veranstalter von Online-Casinospielen mit einer schleswig-holsteinischen Lizenz.

Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz)

Auslegungs- und Anwendungshinweise der Länder zum Geldwäschegesetz (GwG)

Verdachtsmeldungen

Hinweise zu potenziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das Geldwäschegesetz oder gegen auf dessen Grundlage erlassenen aufsichtsrechtlichen Vorschriften können Sie der Aufsichtsbehörde per Post, per E-Mail, telefonisch oder persönlich erteilen. Diese Meldungen können auch anonym erfolgen. Bitte achten Sie bei allen Kommunikationswegen darauf, dass Sie keine Informationen zu Ihrer Person übermitteln, wenn Sie anonym bleiben wollen. Die Meldepflicht der nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Glücksspielunternehmen nach § 43 GwG bleibt unberührt.

Kontakt

Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport

Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel

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