Navigation und Service

Thema : Gleichstellung

Gleichstellung im öffentlichen Dienst

Letzte Aktualisierung: 02.11.2023

Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung müssen die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern fördern. Mit Erfolg, denn in keinem anderen Erwerbszweig in Schleswig-Holstein ist der Frauenanteil so hoch wie im öffentlichen Dienst. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst (Gleichstellungsgesetz - GstG) vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562).

Dabei geht es vor allem darum, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die es beiden Geschlechtern ermöglichen, Familie und Beruf zu vereinbaren. Auch sollen Nachteile kompensiert werden, die vor allem Frauen durch eine geschlechtsspezifische Arbeitsteilung erfahren, sowie Frauen gerecht an allen Lohn-, Entgelt- und Besoldungsgruppen sowie Gremien beteiligt werden.

Gleichstellungsbeauftragte

Die Gleichstellungsbeauftragten sind treibende Kraft bei der Frauenförderung und der Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes. Sie beraten die Dienststellenleitungen in gleichstellungsrelevanten Fragen.

Mehr lesen zu den Gleichstellungsbeauftragen

Transparente Umsetzung

Die Landesregierung muss dem Landtag regelmäßig über den Stand und die Umsetzung des Gleichstellungsgesetzes berichten. Demnach werden die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf umgesetzt und ausgefüllt – auch wenn überwiegend Frauen die Möglichkeiten nutzen. In keinem anderen Erwerbszweig in Schleswig-Holstein ist der Frauenanteil so hoch wie im öffentlichen Dienst. 

Die Berichte belegen auch, dass Gleichstellung kein Selbstläufer ist, sondern dass das Gleichstellungsgesetz weiterhin notwendig ist, damit Männer und Frauen im öffentlichen Dienst tatsächlich gleiche Zugangschancen haben. Dies gilt vor allem für den Frauenanteil in höher dotierten Positionen und in Führungsfunktionen sowie für die Beteiligung von Frauen bei der Besetzung von Gremien.

Gremien besetzen

Frauen und Männer sollen in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsgremien zu gleichen Anteilen vertreten sein, zum Beispiel in Kommissionen, Beiräten, Ausschüssen, Vorständen, Verwaltungs- und Aufsichtsräten sowie für vergleichbare Gremien, deren Zusammensetzung nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften geregelt ist.

Das gilt auch für Kommunen. Zur Geltung des Artikel 9 und § 15 GstG für den kommunalen Bereich hatte das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht wichtige Rechtsfragen geklärt. Zum Beispiel hatte es 2016 die Klage des Stadtverordnetenkollegs Husum gegen eine Beanstandung eines Beschlusses durch den Bürgermeister abgewiesen und entschieden, dass das Gleichstellungsgesetz nicht nur für den öffentlichen Dienst als solchen gilt, sondern auch für kommunale Vertreter in Aufsichtsräten (hier: Tourismus und Marketing GmbH Husum). Darin liege auch kein unzulässiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung.

Rechtliche Grundlage

Das Gesetz zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst vom 13. Dezember 1994 ist die Grundlage zur Realisierung des Verfassungsauftrages aus dem Grundgesetz. Die Verfassung des Landes Schleswig-Holstein normiert diesen Grundsatz in Artikel 9. Hier heißt es: Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlichrechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind. Wichtige Steuerungsinstrumente sind

  • die sogenannten Vorrangregelungen (§§ 3 bis 6 GstG), nach den Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt einzustellen oder zu befördern sind, wenn nicht Härtegründe für den männlichen Mitbewerber sprechen,
  • der Grundsatz der Teilbarkeit aller Arbeitsplätze (§ 12 GstG), auch in gehobenen und Leitungsfunktionen,
  • die Verpflichtung zur Aufstellung eines Frauenförderplans (§ 11 GstG) sowie
  • die Verpflichtung zur Bestellung von Gleichstellungsbeauftragten (§ 18 GstG).

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon