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Thema : Gentechnik

Inverkehrbringen

Ohne Zulassung darf in der EU und damit auch in Deutschland kein gentechnisch veränderter Organismus (GVO) in der Landwirtschaft und der Lebens- und Futtermittelproduktion verwendet werden: Dies gilt sowohl für gentechnisch verändertes Saatgut für den Anbau landwirtschaftliche Nutzpflanzen als auch für Lebens- und Futtermittel, die aus gentechnischen Pflanzen hergestellt werden. Seit 2004 ist in der EU ein überarbeitetes Rechtssystem in Kraft. Es gilt gleichermaßen in allen 27 EU-Mitgliedstaaten.

Letzte Aktualisierung: 18.04.2022

Grundsätzliches

Auf EU-Ebene sind zahlreiche GVOs, zumeist gentechnisch veränderte Pflanzen, bereits zugelassen. Eine ganze Reihe weiterer Zulassungsanträge liegen den europäischen Behörden vor.
Die meisten dieser GVO-Produkte werden allerdings in die EU importiert (zum Zwecke der Verarbeitung zu Lebens- oder Futtermitteln). Nur wenige GVO sind für Anbauzwecke zugelassen.
Nur für einen einzigen GV-Mais (MON810) liegt auch die zum kommerziellen Anbau zusätzlich nötige EU-Saatgutverkehrsgenehmigung vor.

Eine Zulassung eines gentechnisch veränderten Produkts kann nach zwei verschiedenen Rechtsregimen erfolgen. Zum einen gibt es die Möglichkeit der Zulassung nach der Verordnung für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel (1829/2003/EG), welches ein einheitliches, EU-weites Zulassungsverfahren für gentechnisch veränderte Lebens- und Futtermittel beinhaltet. Neben dieser Zulassung gibt es noch die Möglichkeit die Zulassung für gentechnisch veränderte Pflanzen nach der Freisetzungs-Richtlinie (2001/18/EG) bei einer nationalen Behörde einzureichen.

In der EU sind bisher etwa 50 gentechnisch veränderte Organismen für Lebens- und Futtermittelzwecke nach der Verordnung 1829/2003/EG zugelassen. Aktuelle Informationen über die geltenden Zulassungen in der EU finden sich auf der Internet-Seite des BVL Genehmigungen Inverkehrbringen.

Seit Herbst 2005 hatten die ersten gentechnisch veränderten, maiszünslerresistenten Maissorten (Bt-Mais MON810) eine Sortenzulassung und durften in Deutschland bis 2008 angebaut werden. Der Anbau beschränkte sich dabei auf unter 3.200 ha in Deutschland. Seit 2008 gilt ein nationales Anbauverbot für MON810, da negative Effekte auf sogenannte Nicht-Ziel-Organismen vermutet werden. Auf einigen Versuchsparzellen wurde MON810 auch in Schleswig-Holstein angebaut.

Im Jahr 2010 gestattete die EU-Kommission den Anbau der gentechnisch veränderten Kartoffel "Amflora" zu industriellen Zwecken und zum Verfüttern. Der Anbau beschränkte sich auf wenige ha in Mecklenburg-Vorpommern und in Sachsen-Anhalt. Im Jahr 2012 wurde der Anbau in Europa wegen mangelnder Akzeptanz beendet, inzwischen wurde die Anbauzulassung durch eine Entscheidung des EU-Gerichts aufgehoben.

Flächen, auf denen gentechnisch veränderte Pflanzen ausgesät werden sollen, müssen spätestens drei Monate vor der Aussaat beim öffentlichen Standortregister beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz (BVL) eingetragen werden (s. BVL Standortregister). Ein Teil der im Register geführten Informationen ist für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich. Personenbezogene Angaben – etwa der Name eines Landwirts, der gentechnisch veränderte Pflanzen anbaut -, werden nur auf Antrag zugänglich gemacht, wenn ein "berechtigtes Interesse" nachgewiesen werden kann.

Überwachung

Das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) untersucht Saatgut auf Verunreinigungen mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO).
Durch Pollenflug oder ungewollte Beimischungen bei der Lagerung oder beim Transport können nicht zugelassene GVO in Saatgut und von dort in die Lebensmittel bzw. Nahrungskette und in die Umwelt gelangen. Eine Überwachung ist dem Vorsorgeprinzip folgend daher unerlässlich. So können immer wieder geringe Verunreinigungen von Saatgutpartien mit GVO festgestellt werden. Dieses Saatgut ist dann zurückgerufen worden und nicht weiter in Verkehr gebracht worden. In einigen Fällen wurde auch der Aufwuchs von Pflanzen vernichtet, um eine Verbreitung nicht zugelassener GVO in der Umwelt zu verhindern.

Im Spätsommer 2007 kam es auf ca. 300 Hektar zur Aussaat von Rapssaatgut, welches sehr geringe Anteile gentechnisch veränderten Raps aufwies. Nachdem der Umbruch angeordnet wurde und die Flächen über eine Vegetationsperiode intensiv auf Rapsdurchwuchs untersucht wurden, wurde im Mai 2010 auf einem Teil der Flächen der Rapsdurchwuchs auf Anteile gentechnisch veränderten Raps untersucht. Gentechnisch veränderter Raps konnte auf den Flächen nicht nachgewiesen werden (siehe Bericht Bericht über die Nachkontrolle auf GVO-Rapsdurchwuchs  (PDF, 253KB, Datei ist nicht barrierefrei)).

Erstmals wurde im Jahr 2005 vom damaligen Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein im Rahmen eines Pilotprojektes Rapssaatgutproben direkt bei den Saatgutunternehmen in Schleswig-Holstein entnommen und auf GVO-Anteile untersucht. Dies hat den entscheidenden Vorteil, dass die Ergebnisse der experimentellen Saatgutüberwachung bereits vorliegen, bevor das Saatgut zu den Saatguthändlern gelangt. Im Falle einer Kontamination mit gentechnisch veränderten Organismen müssen betroffene Saatgutpartien somit nicht mehr von den Saatgutunternehmen kostspielig von den Saatguthändlern zurückbeordert werden. Dieses Verfahren wird jetzt bundesweit für inländisches Mais und Raps-Saatgut angewendet. Importsaatgut wird weiter direkt im Handel beprobt.

Neben dem Saatgut obliegt dem MELUND auch die Überwachung der guten fachlichen Praxis beim Anbau zugelassener gentechnisch veränderter Pflanzen. Dieser fand bisher nur auf kleinster Fläche im Rahmen von Sortenversuchen statt. Die Anforderungen der Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung wurde eingehalten. Derzeit findet kein Anbau von zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen statt.

Die Kurzberichte über die Ergebnisse der jährlichen Saatgutüberwachungen finden Sie hier:

2008

Kurzbericht Saatgutmonitoring 2008  (PDF, 100KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2009

Kurzbericht Saatgutmonitoring 2009 Mais  (PDF, 58KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kurzbericht Saatgutmonitoring 2009 Raps  (PDF, 137KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kurzbericht Saatgutmonitoring 2009 Senf  (PDF, 63KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2010

Kurzbericht Saatgutmonitoring 2010 Mais  (PDF, 57KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kurzbericht Saatgutmonitoring 2010 Raps  (PDF, 128KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Bericht über die Nachkontrolle auf GVO-Rapsdurchwuchs  (PDF, 253KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Saatgutmonitoring Kartoffel, Senf, Luzerne und Ölrettich 2010  (PDF, 26KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2011

Kurzbericht Saatgutmonitoring 2011 Mais  (PDF, 58KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kurzbericht Saatgutmonitoring 2011 Raps  (PDF, 280KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Saatgutmonitoring Kartoffeln 2011  (PDF, 5KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2012

Kurzbericht Saatgutmonitoring 2012 Mais  (PDF, 12KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kurzbericht Saatgutmonitoring 2012 Raps  (PDF, 89KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Saatgutmonitoring Kartoffeln 2012  (PDF, 5KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kurzbericht Saatgutmonitoring Sommerraps 2012  (PDF, 89KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2013

Frühjahrssaatgutmonitoring 2013  (PDF, 19KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Saatgutmonitoring Sommerraps 2013  (PDF, 13KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kurzbericht Saatgutmonitoring Winterraps 2013  (PDF, 90KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Kurzbericht Herbstsaatgutmonitoring 2013  (PDF, 6KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2014

Frühjahrssaatgutmonitoring
Saatgutmonitoring Winterraps 2014  (PDF, 85KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2015

Frühjahrssaatgutmonitoring 2015  (PDF, 5KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Saatgutmonitoring Winterraps 2015  (PDF, 76KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2016

Frühjahrssaatgutmonitoring 2016  (PDF, 6KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Saatgutmonitoring Winterraps 2016  (PDF, 73KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2017

Saatgutmonitoring 2017  (PDF, 6KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Saatgutmonitoring Winterraps 2017  (PDF, 81KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2018

Saatgutmonitoring 2018  (PDF, 5KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Saatgutmonitoring Winterraps 2018  (PDF, 77KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2019

Saatgutmonitoring 2019  (PDF, 5KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Saatgutmonitoring Winterraps 2019  (PDF, 319KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2020

Saatgutmonitoring 2020 (PDF, 7KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Saatgutmonitoring Winterraps 2020 (PDF, 251KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2021

Frühjahrssaatgutmonitoring 2021 (PDF, 7KB, Datei ist barrierefrei)

Saatgutmonitoring Winterraps 2021 (PDF, 153KB, Datei ist barrierefrei)

2022

Frühjahrssaatgutmonitoring 2022 (PDF, 7KB, Datei ist barrierefrei)

Bewertung

Derzeit gibt es keinen kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in Deutschland. Bisher wurden nur folgende gentechnisch veränderte Pflanzen in Deutschland angebaut:

  • die Maissorte MON810, die selber ein Toxin des Bodenbakterium Bacillus thuringiensis gegen den Schädling Maiszünsler produziert und somit gegen diesen Schädling resistent ist (in den Jahren 2005-2008 auf auf maximal 3200 ha)
  • die stärkeveränderte gentechnisch veränderte Kartoffel Amflora, die auf wenigen ha in den Jahren 2009-2011 angebaut wurde

Die schleswig-holsteinische Landesregierung sieht in der Gentechnikfreiheit beim Anbau einen wichtigen Standortvorteil für die Land- und Ernährungswirtschaft in Schleswig-Holstein. Auf europäischer Ebene unterstützt die Landesregierung die Forderung, dass Regionen und Ländern das Recht eingeräumt wird, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen zu untersagen. Schleswig-Holstein ist daher Mitglied im Europäischen Netzwerk gentechnikfreier Regionen

Koexistenz

Das Gentechnikgesetz sieht in § 1 GenTG vor, die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können. Tatsächlich ist aber noch unbekannt, welche wirtschaftlichen Auswirkungen ein Anbau gentechnisch veränderter Pflanzen auf die konventionelle oder die ökologische Landwirtschaft haben wird, die ohne Gentechnik produzieren will.

Landwirte, die ihre Felder mit zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen bewirtschaften wollen, müssen besondere Regeln beachten. Damit soll sichergestellt werden, dass die konventionelle und ökologische Landwirtschaft nicht beeinträchtigt wird.

Rechtlich verbindliche Regeln der „Guten fachliche Praxis“ beim Anbau von gentechnisch veränderten Mais sind mit der Änderung des Gentechnikgesetzes seit April 2008 gültig. Die Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung) schreibt bestimmte verpflichtende Regeln für die Landwirte vor. Dies beinhaltet Informationspflichten zwischen Nachbarn, Isolations-Abstände zwischen GVO-Feldern und konventionellen und ökologischen Feldern, Vorsichtsmaßnahmen gegen eine Vermischung bei der Bewirtschaftung, Ernte, Transport und Lagerung (s. Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen (Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV)  (PDF, 14KB, Datei ist nicht barrierefrei)).

Wahlfreiheit in Bezug auf Gentechnik ist in der EU ein rechtlich verbriefter Grundsatz. Er gilt sowohl für Konsumenten, wie für Landwirte und Lebensmittelhersteller und besagt, dass sich jeder zwischen Produkten und Anwendungen mit und ohne Gentechnik entscheiden kann. Die Konsumenten sollen beim Einkauf zwischen Produkten mit und ohne Gentechnik wählen können. Diese Wahlfreiheit ist ein zentraler und inzwischen allgemein akzeptierter Grundsatz der europäischen Gentechnik-Gesetzgebung. Wahlfreiheit funktioniert nur, wenn es wirksame Koexistenzregeln gibt. Sie sollen gewährleisten, dass verschiedene landwirtschaftliche Anbausysteme auf Dauer nebeneinander bestehen können, ohne dass ein System das andere verdrängt.

Die EU-Kommission geht in ihren Leitlinien zur Koexistenz (2010/C 200/01) davon aus, dass es zu unbeabsichtigten (zufälligen) und technisch unvermeidbaren GVO-Beimischungen in nicht veränderten Kulturen bzw. Produkte kommen kann, z. B. durch:

  • Pollenübertragung,
  • Vermischung bei der Ernte, beim Transport,
  • sortenfremder (Wieder-) Aufwuchs nach der Ernte,
  • Verunreinigung im Saatgut,
  • Vermischungen während Transport, Lagerung und Verarbeitung.

Unter diesen Voraussetzungen kann Wahlfreiheit nur bedeuten, dass sich Konsumenten entscheiden können zwischen Produkten, die mit und ohne bewusste Anwendung der Gentechnik erzeugt wurden. Die Grenze zwischen gezielter Anwendung und zufälligen, technisch unvermeidbaren GVO-Beimischungen kann nur politisch gesetzt werden. Die Begrenzung der Vermischung von GVO- und nicht-GVO-Produkten soll nach den Markterfordernissen ausgerichtet werden. Je nach Land und Region sowie den vorhandenen Märkten können Maßnahmen zur Einhaltung des Kennzeichnungsschwellenwertes von 0,9 Prozent oder darunter getroffen werden. Wenn keine ökonomischen Schäden zu erwarten sind, sollen auch keine Restriktionen beim Anbau eingeführt werden.

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