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Thema : Futtermittel

Mitteilungspflichten

Letzte Aktualisierung: 31.03.2015

Gemäß § 44a (1) des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches besteht für Futtermittelunternehmer eine Mitteilungspflicht über Untersuchungsergebnisse zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen. Mit der Verordnung zu Mitteilungs- und Übermittlungspflichten zu gesundheitlich nicht erwünschten Stoffen wird der Geltungsbereich der Mitteilungspflicht auf die Stoffgruppen Dibenzodioxine und –furane, sowie polychlorierte Biphenyle festgelegt. Futtermittelunternehmer richten ihre Mitteilung an das Landeslabor Schleswig-Holstein (info@lsh.landsh.de). Die Mitteilung muss in elektronischer Form in einem vorgegeben Format erfolgen. Das MELUR stellt diese Formate unter folgendem Link zur Verfügung:

www.bvl.bund.de/dioxin

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