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Thema : EU-Förderprogramme
in Schleswig-Holstein

Zusatzinformationen zur Publizität bei Flächenmaßnahmen

Hinweise für die gewerbliche Website zur ELER-Förderung

Die Europäische Kommission hat gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 808/2014 vom 17. Juli 2014 festgelegt, dass während des Verpflichtungszeitraumes auf einer für gewerbliche Zwecke genutzten Website über die finanzielle Unterstützung der Union informiert werden muss.

Letzte Aktualisierung: 07.06.2017

Was ist eine "gewerbliche Website" im Sinne dieser Regelung?

Hierunter ist jede Website des landwirtschaftlichen Unternehmens zu verstehen. Dabei ist nicht auf das Steuerrecht oder die Ausübung eines Gewerbes abzustellen. Es reicht bereits aus, wenn das landwirtschaftliche Unternehmen zur Eigenwerbung Texte und Bilder ins Netz stellt.

Wie muss der Hinweis aussehen?

Die Darstellung ist vorgegeben und muss aus dem ELER-Logo und einem Hinweistext zur Förderung bestehen. Bei mehreren Förderungen reicht es aus, wenn das Logo einmal und dazu die entsprechenden Texte dargestellt werden. Zusätzlich muss eine Verlinkung zur Website der EU-Kommission und des Ministeriums hergestellt werden.

Wo muss der Hinweis zu sehen sein?

Er soll beim Öffnen der Seite sichtbar sein und mindestens 25 % der ersten Sichtfläche einnehmen. Es ist ausreichend, den Hinweis nur auf der ersten Seite darzustellen.

Wie lange muss der Hinweis auf der Website stehen?

Für den Zeitraum der Förderung (Verpflichtungszeitraum). Bei der Ausgleichszulage und der Natura 2000-Prämie ist dies das Kalenderjahr.

Wie ist der Hinweis darzustellen?

Die Anordnung des Logos und des dazugehörigen Textfeldes der geförderten Flächen kann individuell senkrecht oder waagerecht erfolgen.

Wo können Sie die Logos herunterladen?

Die Logos mit den Textbausteinen finden Sie am Ende dieser Seite oder auch auf den jeweiligen Internetseiten der Fachbereiche des Landwirtschaftsministeriums.

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