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Thema : EU-Förderprogramme
in Schleswig-Holstein

Gleichstellung und Nichtdiskriminierung im ländlichen Raum

Letzte Aktualisierung: 06.07.2017

Der Strukturwandel im ländlichen Raum Schleswig-Holstein, in dem rund 78 Prozent der schleswig-holsteinischen Bevölkerung lebt, wird seit einigen Jahren unter anderem auch durch die Umsetzung verschiedener Fördermaßnahmen im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER) geprägt. Je nach inhaltlicher Ausrichtung der Fördermaßnahme finden Aspekte der Gleichstellung und der Nichtdiskriminierung bei der Konzeption und Umsetzung von Projekten Beachtung.

Gleichstellung und Gleichberechtigung

Unter Gleichstellung wird im Allgemeinen die Angleichung von Lebenssituationen von gleichwertig zu behandelnden Bevölkerungsgruppen, wie zum Beispiel Frauen und Männer, verstanden. Die Gleichberechtigung betrachtet die Angleichung von benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen, wie zum Beispiel Behinderte, Migranten usw.).

Gender

Der Ursprung der Begrifflichkeit "Gender" liegt in der englischen Sprache, wo unterschieden wird zwischen dem biologischen Geschlecht (sex) und dem sozialen Geschlecht (gender). Gender bezeichnet die gesellschaftlich, sozial und kulturell geprägten Geschlechterrollen von Frauen und Männern.

Gender Mainstreaming

Gender Mainstreaming bedeutet, die Betrachtungen von Gender in die Mitte der Gesellschaft zu holen. Vor diesem Hintergrund sind alle Entscheidungsprozesse für die Gleichstellung der Geschlechter nutzbar zu machen. Gender Mainstreaming ist eine Querschnittsaufgabe, die in allen Politikfeldern als Leitprinzip anzuwenden ist. Erstmalig ist der strategische Prozess des Gender Mainstreaming 1995 auf der 4. Weltfrauenkonferenz in Peking von allen Mitgliedstaaten verpflichtend angenommen worden.

Antidiskriminierung

Antidiskriminierung bedeutet ein aktives Entgegentreten gegen Diskriminierungen. Diskriminierung beinhaltet die ungleiche und ungerechtfertigte Benachteiligung aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Herkunft, Hautfarbe, Nationalität, Religionsausübung, sexueller Orientierung und Kultur einer einzelnen Person oder einer Gruppe.

Rechtliche Grundlagen

  • Mit dem Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages (EG-Vertrag – Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) 1999 wurde der Gender-Mainstreaming-Ansatz zum ersten Mal in eine rechtlich verbindliche Form gebracht. Neben der Förderung der Geschlechtergleichstellung wurde in dem Vertrag auch die Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund von ethnischer Herkunft und rassistischer Zuschreibung, Religion und Weltanschauung, Behinderung, Alter sowie sexueller Ausrichtung aufgenommen.
  • In der Bundesrepublik Deutschland leitet sich eine entsprechende Verpflichtung außerdem aus Artikel 3 des Grundgesetzes ab.
  • Neue Regeln gegen Diskriminierung sind am 18.08.2006 mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Deutschland in Kraft getreten.
  • Für die schleswig-holsteinische Landesregierung, die Gemeinden und Gemeindeverbände wird in Artikel 9 der Landesverfassung "die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern" zur Aufgabe erklärt. Konkretisiert wurde der Artikel 9 durch den Beschluss des Kabinetts vom 22.02.2001, mit dem ein Rahmenkonzept für Gender Mainstreaming für alle Ressorts verbindlich wurde.
  • Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, weist mit Artikel 7 auf die Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung hin.

Weitere Informationen

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Gender-Kompetenz-Zentrum des Bundes an der Humboldt-Universität Berlin

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein

Landesarbeitsgemeinschaft der hauptamtlichen kommunalen Gleichstellungs- und Frauenbeauftragten in Schleswig-Holstein

Antidiskriminierungsstelle des Landes Schleswig-Holstein

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