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Thema : EU-Förderprogramme
in Schleswig-Holstein

Lokale Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten



Letzte Aktualisierung: 12.01.2023

Basisdienstleistungen in ländlichen Gebieten

Zweck der Förderung ist es, die ländlichen Räume als Lebens-, Arbeits- und Erholungsräume zu sichern und weiterzuentwickeln. Die Maßnahme trägt insbesondere durch die Sicherung der Nahversorgung und ländlicher Bildungsangebote zur Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung bei.

Die ausführliche Maßnahmenbeschreibung erhalten Sie ab Punkt 8.2.5.3.3.

Zur Richtlinie

Begünstigte
als ELER-/GAK-Maßnahme

  • Gemeinden und Gemeindeverbände

als ELER-/Landesmaßnahme

  • Gemeinden und Gemeindeverbände
  • juristische Personen des öffentlichen Rechts

Art der Unterstützung
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.

Förderung

  • Die Höhe der Förderung beträgt bei Gemeinden und Gemeindeverbänden bis zu 75 % und bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts bis zu 53 % der förderfähigen Kosten (gem. Richtlinie zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein)
  • Die Förderung für Investitionen darf einen Zuschuss von 100.000,- Euro nicht unterschreiten (Bagatellgrenze).
  • Die Förderhöchstsumme beträgt 750.000 Euro.
  • Förderfähig sind Investitionen mit Gesamtkosten von 5 Mio. Euro.

Rechtsgrundlagen

  • Richtlinie zur Förderung der Integrierten ländlichen Entwicklung in Schleswig-Holstein in der jeweils geltenden Fassung
  • Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
  • Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume M07.0005
  • Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur-und des Küstenschutzes" GAK-Gesetz-GAKG
  • GAK-Rahmenplan – Maßnahmengruppe "Integrierte Ländliche Entwicklung"
  • Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der jeweils geltenden Fassung

Auswahlverfahren
Die Anträge werden kontinuierlich entgegengenommen. Die Vorhabenauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien und einem Schwellenwert. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag vorliegenden bewilligungsreifen Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Rangfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

Auswahlkriterien

Hinweis: Für die Stichtage ab 01.04.2019 ist eine Anpassung der Auswahlkriterien erfolgt.

Nächster Stichtag: 1. April 2023
= Stichtag für die Abgabe des bewilligungsreifen Antrags beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL)
Es wird empfohlen, die bewilligungsreifen Anträge beim LLnL möglichst bis 15.02.2023 zur Klärung nicht eindeutiger Angaben einzureichen.

Budget zum Stichtag 01.04.2023
verfügbare
EU-Mittel (Euro)
2023
7.4 Basisdienstleistungen832.573,83

Ansprechpartner
Projektberatung, Antragsvordrucke und Einreichung der Antragsunterlagen bei dem jeweils zuständigen Regionaldezernat des Landesamtes für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL):
Abteilung 4 - Ländliche Entwicklung

Ansprechpartnerin im Ministerium

Ina Alter
Tel.: 0431 988 1725
ina.alter@mllev.landsh.de

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Fleethörn 29-31
24103 Kiel

Weitere Downloads/Links:

Ansprechpartner Initiative AktivRegion

Leitprojekte Integrierte ländliche Entwicklung (ILE)

www.aktivregion.schleswig-holstein.de

www.markttreff-sh.de

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