Die Förderung zielt darauf ab, das landwirtschaftliche Produktionspotenzial durch Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur und des Hochwasserschutzes zu schützen. Die Ziele der EG-Wasserrahmenrichtlinie und der EG-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie sind zu berücksichtigen.
Die ausführliche Maßnahmenbeschreibung erhalten Sie ab Punkt 8.2.4.3.1.
Nationale Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung ländlicher Räume M05.0001
Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt Nr. L 327 vom 22/12/2000 S. 0001 - 0073)
Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken
Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI) HOAI
Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur-und des Küstenschutzes" GAK-Gesetz-GAKG
Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013
Auswahlverfahren
Die Anträge werden kontinuierlich entgegengenommen. Die Vorhabenauswahl erfolgt anhand von Auswahlkriterien und einem Schwellenwert. Alle bis zu dem jeweiligen Stichtag (dreimal jährlich) vorliegenden Förderanträge werden nach Prüfung auf Förderfähigkeit anhand der Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet und in eine Reihenfolge gebracht. Die Bewilligung erfolgt entsprechend dieser Rangfolge im Rahmen des verfügbaren Finanzmittelbudgets. Förderanträge, die den Schwellenwert nicht erreichen, sind von einer Förderung ausgeschlossen.
Budget: Zu den jeweiligen Stichtagen des Jahres stehen die Haushaltsmittel zu 80 %, 15 % und 5 % des Jahresbudgets zur Verfügung.
Antragstellung
Anträge sind über die Wasserbehörde des jeweiligen Kreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt beim Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz zu stellen.
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