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Thema : Feste Fehmarnbeltquerung

Planfeststellungsverfahren
Echt gut erklärt

Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren eigentlich ab? Welche Schritte sind notwendig, wann passiert was?

Letzte Aktualisierung: 09.11.2015

Luftaufnahme eines Autobahnkreuzes mit Wiese und Bäumen
Infrastrukturmaßnahmen gehen umfangreiche Verfahren voraus.

Wozu dient ein Planfeststellungsverfahren?

Große Infrastrukturprojekte führen in der Regel zu Interessenskonflikten.

Einerseits besteht ein öffentliches Interesse am Ausbau der Infrastruktur, andererseits werden durch solche Bauvorhaben vielerlei andere Belange berührt – Belange des Naturschutzes etwa, Belange betroffener Kommunen oder auch einzelner Bürgerinnen und Bürger.

Um alle Interessen gründlich abzuwägen und Betroffenheiten bestmöglich zu berücksichtigen, gibt es in Deutschland das Planfeststellungsverfahren.

Wie läuft ein Planfeststellungsverfahren ab?

Es gibt im deutschen Planungsrecht einen genauen Ablauf, wie Infrastrukturvorhaben geplant und die Öffentlichkeit beteiligt werden müssen.

Schritt 1: Beratung

Der Vorhabenträger, also derjenige, der baut (bzw. bauen lässt), nimmt Kontakt zur Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde auf, die zuständig ist für die Genehmigung eines Infrastrukturvorhabens. Diese gibt Anregungen zum Umfang der Antragsunterlagen und Hinweise auf erforderliche Gutachten und weist den Vorhabenträger auf  die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit hin. Sofern das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterliegt, führt die Planfeststellungsbehörde das erforderliche Verfahren durch.

Schritt 2: Prüfung

Die Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde prüft die vom Vorhabenträger eingereichten Unterlagen des Antrags auf Vollständigkeit und Plausibilität.

zusammen gerolltes Kartenmaterial zur Festen Fehmarnbeltquerung
Bei der Planfeststellung müssen die Belange aller Betroffenen angehört werden.

Schritt 3: Überarbeitung – falls erforderlich

Der Vorhabenträger überarbeitet den Antrag – die Anregungen der Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde werden eingearbeitet, nachzureichende Gutachten beigefügt.

Schritt 4: Anhörungsverfahren

Das Anhörungsverfahren ist das Kernelement der öffentlichen Beteiligung. Es gliedert sich in die Schritte: Beteiligungsverfahren, Vorbereitung der Erörterung und Erörterung.

Das Beteiligungsverfahren: Um die Betroffenen zu beteiligen, muss zunächst einmal ermittelt werden, wer tatsächlich betroffen ist. Grundstückseigentümer sind in der Regel einfach zu ermitteln, aber "Betroffene" von unterirdischen Baumaßnahmen unter einer Wasserfläche wie bei der Festen Fehmarnbeltquerung sind schon nicht mehr ganz so einfach zu definieren. Naturschutzverbände, Behörden, Versorgungsunternehmen etc. haben ebenfalls Mitspracherecht im Anhörungsverfahren.

Wenn alle Betroffenen ermittelt sind, werden sie über das Vorhaben informiert. Die Anhörungsbehörde legt fest, wann und wo die Planunterlagen öffentlich ausgelegt werden. In Schleswig-Holstein betragen die Auslegungszeiten vier Wochen. Die sich aus der Anhörung ergebenden Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (Behörden etc.), die Stellungnahmen der Naturschutzverbände und die Einwendungen Privater werden gesammelt und dem Vorhabenträger in ungekürzter, nicht-anonymisierter Form übermittelt.

Grafik: Drei Säulen, obenauf liegend der Begriff "Planfeststellungsbeschluss"
Diese drei Säulen sind für einen Planfeststellungsbeschluss elementar.

Vorbereitung der Erörterung: Die Einwendungen werden vom Vorhabenträger geprüft und bearbeitet. Er positioniert sich zu den vorgetragenen Anregungen, Bedenken, Hinweisen und Forderungen. Ergebnis kann sein, dass eine Baumaßnahme auf ein anderes Flurstück verschoben wird oder Kompensationen wie Lärmschutzmaßnahmen angeboten werden.

Parallel dazu bereitet die Anhörungsbehörde Erörterungstermine vor und setzt diese fest.

Die Erörterung: Zu den Erörterungsterminen werden die Träger öffentlicher Belange, die Naturschutzverbände und private Einwender nach den Bestimmungen der zu beachtenden Gesetze eingeladen. Bei Vorhaben, in denen eine Vielzahl von gleichlautenden Aspekten vorgetragen wurden, werden diese in Schleswig‑Holstein in der Regel themenbezogen im Erörterungstermin verhandelt. Die Anhörungsbehörde leitet die Erörterungstermine und hält die Ergebnisse fest.

Schritt 5: Auswertung

Der Vorhabenträger wertet die Ergebnisse der Erörterungstermine aus. Daraus können sich Planänderungen ergeben. Ist das nicht der Fall, wird das Planfeststellungsverfahren durch Erlass des Planfeststellungsbeschlusses beendet. Andernfalls – was den Regelfall darstellt – durchlaufen die geänderten Planunterlagen ein weiteres Beteiligungsverfahren. Dessen Art ergibt sich aus den Planänderungsunterlagen. Bei umfangreichen Planänderungen ist es in der Regel erforderlich, noch einmal das komplette öffentliche Anhörungsverfahren durchzuführen.

Schritt 6: Planfeststellungsbeschluss

Nach vollständiger Durchführung des Anhörungsverfahrens müssen noch die zum Zeitpunkt des Erlasses gültigen Fassungen von Gesetzen und Vorschriften berücksichtigt werden. Durch die Länge komplexer Planfeststellungsverfahren können sich diese – zum Beispiel auf EU- oder Bundesebene – während des Verfahrens geändert haben.

Auch die Ergebnisse aktueller Rechtsprechung fließen hier ein. Die Planfeststellungsbehörde hat das Gebot der umfassenden Konfliktbewältigung zu erfüllen. Sofern dem Antrag des Vorhabenträgers nach Abwägung aller im Verfahren vorgetragenen Anregungen, Bedenken, Hinweise und Einwendungen stattgegeben werden kann, erlässt die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss. Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung, d.h., alle erforderlichen weiteren behördlichen Genehmigungen und Erlaubnisse sind mit einem Planfeststellungsbeschluss erteilt. Der Planfeststellungsbeschluss wird nach den gesetzlichen Bestimmungen den Verfahrensbeteiligten bekannt gegeben, zugestellt und öffentlich ausgelegt. Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann Klage erhoben werden.

Justizia auf dem Schreibtisch

Schritt 7: Klageverfahren

Auch wenn alle Einwendungen mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt und abgewogen worden sind, bleibt es den Einwendern natürlich belassen, den Klageweg zu beschreiten. Bei Vorliegen einer Klage wird in der Regel die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses ausgesetzt.

Es schließt sich das übliche Verfahren mit Klagebegründung, Klageerwiderung durch die Planfeststellungsbehörde und den Vorhabenträger und Gegendarstellung des Klägers sowie Gerichtsverhandlung und Urteil an.

Warum dauert ein solches Verfahren so lange?

Große Infrastrukturvorhaben bedeuten viele Betroffenheiten. Allein durch Menge und Komplexität der Einwendungen und Stellungnahmen benötigt ein Planfeststellungsverfahren, das einen rechtssicheren Beschluss zum Ziel hat, relativ viel Zeit.

Wird zudem der Klageweg beschritten, verzögert sich das Verfahren nochmals – selbst wenn die Klagen abgewiesen werden. Gesetzesänderungen und aktuelle Rechtsprechung müssen beachtet werden – etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Bezug auf die Wasserrahmenrichtlinie, das zwar die geplante Weservertiefung betraf, aber auch bei anderen Verfahren, wie dem Bau der Festen Fehmarnbeltquerung, berücksichtigt werden muss. Auch das sogenannte Fledermaus-Urteil im Zuge des Weiterbaus der A 20 hat für erhebliche Verzögerungen bei anderen Bauvorhaben in Schleswig-Holstein gesorgt, da Nachkartierungen des Fledermausbestandes erfolgen mussten.

Warum sind in anderen Ländern die Verfahren kürzer?

Andere Länder haben ganz andere gesetzliche Grundlagen für Infrastrukturvorhaben als Deutschland.

Autobahn-Hinweisschild auf den Grenzübergang zu Dänemark in 1 km Entfernung

Beispiel Dänemark: Hier wird für jedes Infrastrukturvorhaben ein eigenes Baugesetz erlassen. Für den Bau des Fehmarnbelt-Tunnels etwa wurde am 28. April 2015 ein Baugesetz verabschiedet. Damit war das Vorhaben endgültig genehmigt. Gegen ein Baugesetz können aber auch Rechtsmittel eingelegt werden.

Im dänischen Anhörungsverfahren zum Bau des Fehmarnbelt-Tunnels gingen allerdings insgesamt nur 42 Stellungnahmen von Behörden, Unternehmen und Bürgern ein. Zum Vergleich: Auf deutscher Seite gab es hingegen 3.100 Einwendungen und Stellungnahmen, sie füllten 41 Aktenordner und enthielten rund 50.000 Einzelaspekte.

Die Vorteile des deutschen Planungsrechts

Das deutsche Planfeststellungsverfahren setzt auf eine intensive Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, der Naturschutzverbände und aller individuell von einem Infrastrukturvorhaben Betroffenen. Je mehr Einwendungen bedacht und berücksichtigt werden, umso besser, umweltverträglicher und nachhaltiger kann die Infrastrukturmaßnahme ausgestaltet werden. Damit steigt auch die öffentliche Akzeptanz solcher Vorhaben.

Warum lässt sich das Ende des Verfahrens nicht genau bestimmen?

Immer wieder wird gefragt: "Und wann wird denn nun gebaut?" Das lässt sich in der Regel jedoch nicht mit einer einfachen Jahreszahl beantworten. Zum einen ist erst im Laufe eines Planfeststellungsverfahrens absehbar, ob ein zweites öffentliches Anhörungsverfahren wegen erheblicher Planänderungen notwendig wird oder ob sich die aufgetretenen Konflikte ohne erneute öffentliche Beteiligung "heilen" lassen. Auch müssen sich im Laufe des Verfahrens ändernde Gesetze und ergangene Rechtsprechung beachtet werden.

Außerdem ist nicht vorhersehbar, ob Klagen eingereicht werden, und wenn ja, ob diese erfolgreich sind und wenn ja, welche Konsequenzen sich daraus ergeben. Die vom Gericht verlangte genauere Erfassung des Fledermausbestandes bei Bad Segeberg im Zuge des Weiterbaus der A 20 hat zum Beispiel erheblich Zeit in Anspruch genommen, da sie sehr gründlich und nach neuesten wissenschaftlichen Standards erfolgen musste.

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