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Thema : EU-Direktzahlungen

Konditionalität (ehemals Cross Compliance)


Einhaltung von Vorschriften zur Gewährung von Agrarzahlungen ab 2023

Letzte Aktualisierung: 23.10.2023

Bedingungen zur Gewährung von Agrarzahlungen

Die Gewährung von Agrarzahlungen ist geknüpft an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen

► Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologische Vielfalt von Ökosystemen,

► öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit sowie

► Tierschutz.

Das ist in der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegt.

Diese Verknüpfung wird als „Konditionalität“ bezeichnet. Die Reglungen zur Konditionaliät werden im Folgenden erläutert. Außerdem erhalten Sie weitere Informationen zu gesetzlichen Grundlagen sowie den Kontrollsystemen und Folgen bei Pflichtverstößen.

Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ)

Die Regelungen der Konditionalität umfassen neun Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand (GLÖZ):

GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland

GLÖZ 2: Schutz von Feuchtgebieten und Mooren

GLÖZ 3: Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern

GLÖZ 4: Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen

GLÖZ 5: Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zur Begrenzung von Erosion

GLÖZ 6: Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden

GLÖZ 7: Fruchtwechsel auf Ackerland

GLÖZ 8: Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen an Ackerland

GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland (Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura2000-Gebieten ausgewiesen ist).

Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB)

Die Regelungen der Konditionalität umfassen zudem elf Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB):

GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie, Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe e und h

GAB 2: Nitratrichtlinie

GAB 3: Vogelschutzrichtlinie

GAB 4: FFH-Richtlinie

GAB 5: Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit

GAB 6: Richtlinie über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe in der tierischen Erzeugung

GAB 7 und GAB 8: Regelungen zum Pflanzenschutz

GAB 9: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern

GAB 10: Regelungen über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen

GAB 11: Regelungen über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere.

Gesamtbetrieblicher Ansatz

Die Regelungen der Konditionalität gehen gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der für die Konditionalität relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (zum Beispiel Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten die Verpflichtungen der Konditionalität einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.

Die im Rahmen der Konditionalität zu beachtenden Verpflichtungen beziehen sich auf Maßnahmen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit oder auf den Flächen des Betriebes (ohne nicht beantragte forstwirtschaftliche Flächen) zu erfüllen sind.

Wichtige Hinweise für das Jahr 2023

Ausnahmen bei GLÖZ 7 und GLÖZ 8

Aufgrund des russischen Angriffskrieges auf die Ukraine und den damit verbundenen Auswirkungen auf die weltweite Nahrungsmittelversorgung wurden die Verpflichtungen zum Fruchtwechsel (GLÖZ 7) für das Jahr 2023 durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung ausgesetzt. Zu beachten ist allerdings, dass im Jahr 2024 die Vorgaben zum Fruchtwechsel unter Berücksichtigung der in den Jahren 2022 und 2023 angebauten Kulturen zu erfüllen sind.

Zusätzlich wurde durch die GAP-Ausnahmen-Verordnung für das Jahr 2023 eine weitere Option zur Erbringung der 4 Prozent nichtproduktiver Ackerflächen (GLÖZ 8) geschaffen. Demnach ist es auch möglich, Ackerflächen mit Anbau von Getreide (ohne Mais), von Leguminosen (außer Sojabohnen) oder von Sonnenblumen auf die 4 Prozent anzurechnen. Diese weitere Option kann allerdings nicht genutzt werden, wenn im Jahr 2023 auch Zahlungen beantragt werden

- für die Öko-Regelungen 1a und 1b, also Zahlungen für die Bereitstellung nichtproduktiver Flächen auf Ackerland oder die Anlage von Blühstreifen oder Blühflächen auf diesen nichtproduktiven Flächen.

Des Weiteren müssen bei Nutzung dieser weiteren Option Ackerflächen, die sowohl im Jahr 2021 als auch im Jahr 2022 als Brachen angegeben wurden, auch im Jahr 2023 als Brachen angegeben werden, sofern es sich nicht um Brachen handelt, die in den Jahren 2021 und 2022 im Rahmen von Agrarumwelt- und -Klimamaßnahmen angelegt wurden. Als Hilfestellung  kann eine Hinweiskulisse im Rahmen des Sammelantrags aufgerufen werden.

Es wird empfohlen, sich im Zweifelsfall diesbezüglich beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung (LLnL) zu informieren.

Angaben zu GLÖZ 6 und GLÖZ 7 ab Spätsommer im Sammelantrag möglich

Voraussichtlich ab dem Spätsommer 2023, können im Sammelantrag weitergehende Angaben zu GLÖZ 6 und GLÖZ 7 gemacht werden.

Folgen von Verstößen

Verstöße gegen diese Verpflichtungen führen zu einer Kürzung folgender Zahlungen (für die Konditionalität relevante Zahlungen).

Direktzahlungen

  • Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit
  • Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit
  • Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte
  • Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl (Öko-Regelungen)
  • Gekoppelte Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen
  • Rückerstattung Haushaltsdisziplin

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raumes

  • Zahlungen für Umwelt-, Klima- und andere Bewirtschaftungsverpflichtungen inkl. Zahlungen für den ökologischen/biologischen Landbau
  • Zahlungen für naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen (Ausgleichszulage benachteiligte Gebiete)
  • Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben (im Rahmen von Natura 2000 und im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie).

Zurechnung von Verstößen

Nach § 19 GAP-Konditionalitäten-Gesetz  hat der Begünstigte hat einen Verstoß gegen die Verpflichtungen der Konditionalität durch seine Arbeitnehmer im Betrieb und der Personen, derer er sich zur Erfüllung dieser Verpflichtungen bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie einen eigenen Verstoß.

Gesetzliche Grundlagen

Die wichtigsten Durchführungsbestimmungen zu den Verpflichtungen der Konditionalität ergeben sich aus der (EU) 2022/1172. Im Rahmen der Konditionalität sind über die Fachgesetze hinaus vor allem das GAP-Konditionalitäten-Gesetz sowie die GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV) einzuhalten.

Die Konditionalität ersetzt nicht das deutsche Fachrecht. Deshalb sind neben den dargestellten Verpflichtungen der Konditionalität die Fachrechts-Verpflichtungen auch weiterhin einzuhalten, selbst wenn sie die Anforderungen der Konditionalität übersteigen.

Ahndungen nach dem Fachrecht (Ordnungswidrigkeiten) erfolgen unabhängig von Kürzungen und Ausschlüssen bei Verstößen im Rahmen der Konditionalität. Verstöße gegen das deutsche Fachrecht lösen nur dann eine Kürzung der EU-Zahlungen aus, wenn gleichzeitig auch gegen die Verpflichtungen der Konditionalität verstoßen wird.

Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitätenverordnung (GAP-KondV)

Mit der Landesverordnung zur Umsetzung der GAP-Konditionalitäten-Verordnung (GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung – GAPKondDVO) veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein Ausgabe Nr. 18 vom 29. Dezember 2022 wird die Konditionalität in Schleswig-Holstein ausgestaltet.

Hierbei hat Schleswig-Holstein acht Länderermächtigungen umgesetzt, davon zwei zwingende und sechs, deren Umsetzung in das Ermessen der Länder gestellt worden ist.

In die Gebietskulisse zu GLÖZ 2 (Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren) werden nur zusammenhängende Feuchtgebiete und Moore mit einer Mindestgröße von 2 Hektar aufgenommen. Flächen, in der Kulisse, die kleiner als 0,5 Hektar sind, unterliegen keiner Regelung eines Umwandlungsverbots. Daneben wird geregelt, in welchen Einzelfällen Anpassungen der Gebietskulisse vorgenommen werden können. In Gebieten, in denen die landwirtschaftlichen Flächen in einem erheblichen Umfang von Ent- und Bewässerungsgräben durchzogen sind, kann der 3 Meter Abstand verringert werden, sofern dies für diese Gebiete entsprechend begründet ist.

Um besondere Härten bei der Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen mit einem erheblichen Umfang an Ent- und Bewässerungsgräben in Schleswig-Holstein zu vermeiden, wird an diesen Gewässern mit Ausnahme der nach Wasserrahmenrichtlinie berichtspflichtigen Gewässer und den nach §13a Düngeverordnung ausgewiesenen mit Nitrat belasteten Gebieten, die Anwendungsverbote für Dünge-, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte auf einen ein Meter breiten Streifen verringert. Dafür wurden gewässerreiche Gemeinden ausgewiesen.

Die Liste der Gewässerreichen Gemeinden wurde durch die Landesverordnung zur Änderung der GAP-Konditionalitäten-Durchführungsverordnung rückwirkend zum 1. Januar 2023 ergänzt.

Die Landesverordnung regelt außerdem die Einteilung der Wasser- oder Winderosionsgefährdung landwirtschaftlicher Flächen. In der Anlage zur Landesverordnung ist beschrieben, welche Methode für die Einteilung verwendet wurde. Zudem werden landesspezifische Erosionsschutzmaßnahmen und daran geknüpfte Bedingungen aufgeführt.

Zusätzlich regelt die Landesverordnung, dass Gräben mit einer maximalen Breite von sechs Metern, einschließlich offener Wasserläufe zu Bewässerungs- oder Entwässerungszwecken weiterhin als Landschaftselemente geschützt sind.

Wichtige Änderungen bei der Konditionalität im Vergleich zu Cross Compliance im Jahr 2022

Die bisherigen Verpflichtungen aus dem Greening zum Erhalt des Dauergrünlandes und zum Schutz des umweltsensiblen Dauergrünlandes werden im Rahmen der Konditionalität bei den Standards zur Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) in leicht geänderter Form (GLÖZ 1 und GLÖZ 9) fortgeführt.

Zusätzlich werden bei den GLÖZ-Standards eingeführt

  • Regelungen für landwirtschaftliche Flächen in Feuchtgebieten und Mooren (GLÖZ 2)
  • Regelungen zum Fruchtwechsel auf Ackerflächen (GLÖZ 7)
  • Regelungen zu einem Mindestanteil von 4 Prozent der Ackerflächen für Brachen und Landschaftselemente (GLÖZ 8).

Die bisherigen GLÖZ-Standards zur Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen, die Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung und die Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion werden in modifizierter Form mit den Regelungen zur Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen (GLÖZ 4), zur Mindestbodenbedeckung von Ackerflächen und bestimmten Dauerkulturflächen in bestimmten Zeiten (GLÖZ 6) und zu Mindestpraktiken der Bodenbearbeitung zur Begrenzung von Erosion (GLÖZ 5) weitergeführt.

Der GLÖZ-Standard „Erhaltung des Anteils der organischen Substanz im Boden“ wird als Verbot des Abbrennens von Stoppelfeldern (GLÖZ 3) ebenso unverändert fortgeführt wie die Regelungen zu den Landschaftselementen (GLÖZ 8).

Des Weiteren umfasst die Konditionalität nun auch im Fachrecht verankerte Regelungen für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung, zur Ausbringung von phosphathaltigen Düngemitteln sowie beim Pflanzenschutz unter anderem zum erforderlichen Sachkunde-Nachweis und zur Prüfung von Spritz- und Sprühgeräten.

Die Regelungen zur Tierkennzeichnung und -registrierung sowie zu den TSE-Krankheiten (BSE, Scrapie und damit zusammenhängende Verfütterungsverbote) sind nicht mehr Bestandteil der Konditionalität. Es ist allerdings zu beachten, dass bei Beantragung der gekoppelten Einkommensstützung für Mutterkühe, Mutterschafe und Mutterziegen die Beachtung der Regelungen zur Kennzeichnung und Registrierung dieser landwirtschaftlichen Nutztiere Voraussetzung für die Gewährung dieser Zahlungen ist.

Regelungen der Cross Compliance behalten bei einigen Förderprogrammen ihre Gültigkeit

In den Jahren bis 2025 können die Länder mit noch vorhandenen Restmitteln aus der EU-Förderperiode 2015 bis 2022 vor allem Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, ökologisch/biologischen Landbau und Ausgleichszahlungen für benachteiligte Gebiete finanzieren. Da diese Gelder aus der alten Förderperiode stammen, gelten hier die bisherigen Regelungen der Cross Compliance weiter.

Informationsbroschüre für Direktzahlungsempfänger - Cross Compliance 2022 (PDF, 1MB, Datei ist barrierefrei) bleibt auch ab 2023 für die nächsten Jahre aktuell, da die Regelungen weiterhin für bestimmte AntragstellerInnen gelten.

In Schleswig-Holstein betrifft dies die flächenbezogenen Förderprogramme ökologische Anbauverfahren (FP 474-477), Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen (FP 2210), Vertragsnaturschutz (FP 600-605, FP 607-609).

Es wird empfohlen, sich beim Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung im Zweifelsfall darüber zu informieren, ob eine im Betrieb durchgeführte Fördermaßnahme hierunter fällt.

Werden daneben Direktzahlungen beantragt, müssen auch die Regelungen nach der Konditionalität eingehalten werden.

Kontrollsystem

Systematische Kontrolle

Das EU-Recht schreibt grundsätzlich vor, dass die Einhaltung der Konditionalität bei mindestens 1 Prozent der Begünstigten der für die Konditionalität relevanten Zahlungen systematisch vor Ort kontrolliert werden muss.

Um den Kontrollaufwand zu begrenzen, können die systematischen Kontrollen gebündelt werden, d.h. bei einem Prüfbesuch werden im selben Betrieb mehrere Rechtsvorschriften und Standards überprüft.

Zudem wird die Einhaltung der Standards GLÖZ 1 (Erhaltung von Dauergrünland),  GLÖZ 7 (Fruchtwechsel) und GLÖZ 8 (Mindestanteil von nichtproduktiven Flächen) im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüft.

Weitere Kontrollen

Neben den systematischen Kontrollen der Konditionalität können auch Kontrollen aus anderem Anlass erfolgen. Solche Kontrollen, bei denen vermuteten Verstößen nachzugehen ist, können sich auf Grund von Hinweisen anderer Behörden, eigener Fachrechtskontrollen, aber auch durch Mitteilungen Dritter ergeben.


Weitere Informationen

Weiterführende Informationen erhalten Sie in der Informationsbroschüre Konditionalität 2023.

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