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Thema : Erdölförderung

FAQ zu bergbaurechtlichen Genehmigungen und Fracking

Letzte Aktualisierung: 01.04.2015

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1. Was ist Fracking?

Bei Fracking handelt es sich um die Kurzform von Hydraulic Fracturing (von englisch to fracture ‚aufbrechen‘, ‚aufreißen‘). Fracking ist eine bergbautechnische Methode, bei der in technische Tiefbohrungen eine Flüssigkeit ("Fracfluid") eingepresst wird, um im Gestein Risse zu erzeugen, aufzuweiten und zu stabilisieren. Mittels Fracking lassen sich Erdöl oder Erdgas in sogenannten unkonventionellen Lagerstätten fördern. Dort befindet sich das Erdgas in gering bis sehr gering durchlässigen Gesteinen, liegt gelöst in Wasser oder gebunden an Feststoffen vor. Zu den typischen unkonventionellen Lagerstätten gehören Schiefergas, Kohleflözgas oder Gashydrat. Dieses Erdgas kann nur durch spezielle Maßnahmen gefördert werden.

2. Warum spricht sich die Landesregierung gegen Fracking aus?

Bei der Gewinnung von Erdöl und -gas mittels Fracking werden verschiedene umweltschädliche Chemikalien eingesetzt. Zu den Risiken von Fracking sind bislang mehre Studien in Auftrag gegeben worden. Einige kommen zu dem Schluss, dass Umweltrisiken derzeit nicht ausgeschlossen werden können. Die Umweltrisiken resultieren hauptsächlich aus dem Gefährdungspotential der eingesetzten Frackfluide und den darin enthaltenen Chemikalien. Bei diesen Substanzen wird die Gefahr gesehen, dass sie über geologische Wirkungspfade in Schichten mit genutztem Grundwasser gelangen könnten.

3. Was tut die Landesregierung, um Fracking zu verhindern?

Die Landesregierung hat über den Bundesrat eine Initiative gestartet, dass Fracking mit umwelttoxischen Chemikalien deutschlandweit verboten wird. Hierzu soll ein entsprechender Verbotstatbestand in das Bundesberggesetz eingefügt werden. Zudem werden mit Hilfe des Landesentwicklungsplanes Ziele der Raumordnung definiert, um Fracking in Schleswig-Holstein auszuschließen. Um die Aufstellung der künftigen Ziele des Landesentwicklungsplans zu sichern, wird gegenüber etwaigen Anträgen auf befristete Untersagungen nach § 14 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes zurückgegriffen, um keine vollendeten Tatsachen zum Nachteil des Landes Schleswig-Holstein zu schaffen.

Die zuständige Bergbehörde wurde angewiesen, eventuell eingehende Anträge auf Fracking nicht ohne vorherige Zustimmung durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume als zuständige Fachaufsicht zu bescheiden.

Zudem befindet sich das MELUR im engen Dialog mit den Unternehmen, die in Schleswig-Holstein Kohlenwasserstoffe fördern wollen. Es ist beabsichtigt, die Unternehmen zu einem freiwilligen Verzicht auf den Einsatz von Fracking zu bewegen.

4. Gibt es aktuell Anträge auf Fracking in Schleswig-Holstein?

Derzeit liegen keine Anträge auf Fracking in Schleswig-Holstein vor.

5. Gab es in der Vergangenheit Fracking-Maßnahmen in Schleswig-Holstein?

Ja, es gab mehrere Bohrungen mit dem Einsatz der Fracking-Methode. Diese Bohrungen fanden zwischen 1955 und 1994 überwiegend im Kreis Plön statt. Es gibt keine Hinweise, dass die Maßnahmen in dem betroffenen Gebiet zu schädlichen Umweltauswirkungen geführt haben.

6. Welche Arten von bergbaurechtlichen Genehmigungsverfahren gibt es?

Grob lässt sich das bergbaurechtliche Genehmigungsverfahren im Bundesberggesetz (BBergG) in zwei Phasen unterteilen. In der ersten Phase geht es darum, Konzessionen zu verteilen. In diesem Stadium geht es darum, wer in einem bestimmten Gebiet bestimmte Rohstoffe fördern darf. Eingriffe in den Boden wie Bohrungen oder gar das Einbringen von toxischen Substanzen sind mit Aufsuchungs- oder Bewilligungserlaubnissen nicht verbunden. Mögliche spätere Aufsuchungshandlungen sind nicht durch die Vergabe von Aufsuchungserlaubnissen präjudiziert. Das heißt: Ein Unternehmen, dem eine Aufsuchungserlaubnis erteilt wurde, hat keinen Anspruch darauf, dass später auch Bohrmaßnahmen etc. genehmigt werden.

Erlaubnis- und Bewilligungsfelder sind über Tage flächenmäßig begrenzt und erstrecken sich bis in die "ewige Teufe", also theoretisch bis zum Erdmittelpunkt.

In der zweiten Phase der bergrechtlichen Genehmigungsverfahren geht es darum, die tatsächliche Rohstoffaufsuchung oder -gewinnung zu beantragen und gegebenenfalls zu genehmigen. Hierfür gibt es im Bergrecht das sogenannte Betriebsplanverfahren. Zur Genehmigung bergbaulicher Vorhaben gibt es Rahmenbetriebspläne mit und ohne Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP – siehe Frage 12) sowie Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne.

7. Anträge zur Aufsuchung und Bewilligung in Schleswig-Holstein?

In Schleswig-Holstein hatten in jüngerer Zeit sechs Unternehmen insgesamt 19 Anträge auf Aufsuchungen (§7 BBergG) und Bewilligungen (§ 8 BBergG) gestellt. Antragsteller waren Blue Mountain Energy BME, Pacific Rodera Energy PRD, Exxon Mobil EMPG, Max Streicher GmbH, Central Anglia und RWE Dea.
Die aktuell erteilten Erlaubnisse und Bewilligungen sowie die noch nicht erteilten Felder, bei denen der Veröffentlichung der Feldgrenzen zugestimmt worden ist, sind in der Übersichtskarte dargestellt. Für zukünftige Informationen zu erteilten Bergbauberechtigungen verweisen wir auf den Kartenserver NIBIS des LBEG (http://nibis.lbeg.de/cardomap3/).

8. Worin unterscheiden sich Aufsuchungserlaubnisse und Bewilligungen?

Bei beidem geht es nur um das Abstecken von Rechten, nicht um Eingriffe in den Boden. Wird eine Aufsuchungserlaubnis beantragt, ist noch offen, ob der beabsichtigte Rohstoff an der betreffenden Stelle zu finden ist oder nicht. Bei Bewilligungen geht es in der Regel um Felder, in denen entweder in der Vergangenheit bereits Erdöl gefördert worden ist (z.B. Förderplattform vor Schwedeneck) oder um Felder bei denen sich im Rahmen der Aufsuchung ergeben hat, dass dort Rohstoffe gefördert werden können. Die Firmen wollen prüfen, ob es wirtschaftlich vertretbar ist, dort die Förderung aufzunehmen.

Die Erlaubnis gewährt das ausschließliche Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes (Erlaubnisfeld) Bodenschätze aufzusuchen. Die Bewilligung gewährt das ausschließliche Recht, innerhalb eines bestimmten Feldes Bodenschätze aufzusuchen und zu gewinnen, sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben.

9. Unter welchen Voraussetzungen kann man solche Anträge (Aufsuchung oder Bewilligung) ablehnen?

Die grundsätzlichen Möglichkeiten, einen Antrag auf die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung zu versagen, sind begrenzt. Die Versagensgründe sind in den §§ 11 und 12 BBergG abschließend aufgezählt. Der Großteil der Versagensgründe ist formaler Natur (z.B.: es wurden keine Rohstoffe bezeichnet, es wurde kein Arbeitsprogramm vorgelegt). Materiell dürfen gemäß § 11 Nr. 10 i.V.m. § 12 BBergG keine öffentlichen Interessen die Bewilligung im gesamten zuzuteilenden Feld ausschließen. Zu den öffentlichen Interessen zählen zwar auch der Schutz der Natur und des Grundwassers. Die Gebiete sind allerdings in der Regel so groß, dass diese Interessen nicht im gesamten Gebiet einer Aufsuchung oder Gewinnung entgegenstehen. Damit besteht so gut wie kein Handlungsspielraum.

10. Berechtigen Aufsuchungs- und Bewilligungserlaubnisse auch zum Fracking?

Nein, bei den aktuellen Anträgen geht es lediglich darum, Bergbauberechtigungen zu erteilen. Die Erlaubnisse gestatten keine konkreten Maßnahmen, um Rohstoffe zu fördern.

11. Warum dürfen nur bereits bewilligte Flächen veröffentlicht werden?

In den Verfahren zur Erteilung von Bergbauberechtigungen gibt es die Besonderheit, dass bis zur Entscheidung der Behörde Konkurrenzunternehmen ebenfalls Anträge zur Reservierung des gleichen Gebietes stellen könnten. Bei konkurrierenden Anträgen gibt es im Bergrecht die Besonderheit, dass nicht dasjenige Unternehmen den Zuschlag erhält, welches zuerst einen Antrag für ein Gebiet gestellt hat. Der Zuschlag wird vielmehr dem Unternehmen erteilt, welches am effizientesten zur Rohstoffförderung in der Lage wäre. Aus diesem Grund sind die genauen Angaben über die Gebiete zum Schutz der antragsstellenden Unternehmen geheim zu halten, solange noch nicht über die Bergbauberechtigungen entschieden wurde. Würden die Behörden die genauen Gebiete veröffentlichen, bestünde die Gefahr, dass Konkurrenzunternehmen auf diese Gebiete aufmerksam gemacht würden, dadurch Wissen über Betriebsgeheimnisse des konkurrierenden Unternehmens erlangen könnten und für diese Gebiete ebenfalls Aufsuchungserlaubnisse beantragen würden. Sie würden also von der Vorarbeit des anderen Unternehmens profitieren.

12. Welche Arten von Betriebsplanverfahren gibt es?

Es gibt im Bergrecht zwei Arten von Betriebsplanverfahren. Das einfache Betriebsplanverfahren und das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren. Das bergrechtliche Planfeststellungsverfahren ist für die Zulassung eines "obligatorischen" Rahmenbetriebsplans über besonders umweltrelevante Vorhaben vorgeschrieben. Ob ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen ist, hängt davon ab ob für das Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung und eine Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen ist (siehe hierzu Frage 12).

Im einfachen (nicht-öffentlichen) Betriebsplanverfahren werden andere Behörden sowie die Gemeinden, deren Belange von der beschriebenen Maßnahme betroffen sein können, von der Bergbehörde, dem Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vor Zulassung des Betriebsplanes beteiligt. Diese haben die Möglichkeit, sich zu dem Betriebsplan zu äußern. Zur Sicherstellung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines Betriebsplanes nach § 55 BBergG erfüllt werden, kann die Betriebsplanzulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden.

13. Wann ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen?

Dies ist in einer eigenen Rechtsverordnung geregelt, der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau). In dieser Verordnung sind besonders große und für die Umwelt relevante Vorhaben beschrieben, für die eine UVP durchzuführen ist.

Die Landesregierung hält es aber für notwendig, dass bei Frackingmaßnahmen unabhängig von der Größe der Vorhaben Umweltverträglichkeitsprüfungen durchgeführt werden. Dies muss in der UVP-V Bergbau eindeutig geregelt werden. Unabhängig von der notwendigen Änderung der UVP-V Bergbau wird in Schleswig-Holstein in unmittelbarer Anwendung der entsprechenden EU-Richtlinie für Frackingmaßnahmen eine allgemeine UVP-Vorprüfung durchgeführt. Wenn das Frackingvorhaben aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, ist in Schleswig-Holstein bereits jetzt zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich.

14. Wie wird die Öffentlichkeit bei Betriebsplanverfahren beteiligt?

Die Öffentlichkeit wird nur bei bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren beteiligt. In diesen Verfahren werden wie in einem normalen Planfeststellungsverfahren die Antragsunterlagen öffentlich ausgelegt und den Bürgern wird die Gelegenheit gegeben Einwendungen zu erheben. Um die Einwendungen zu diskutieren findet ein öffentlicher Erörterungstermin statt.

15. Was passiert, wenn ein Unternehmen einen Antrag auf Fracking stellt?

Über so einen Antrag wäre im Rahmen eines Betriebsplanverfahrens zu entscheiden. Das MELUR hat hierzu die Weisung erlassen, dass ohne ausdrückliche Zustimmung des MELUR keine Betriebspläne genehmigt werden dürfen, welche Fracking zum Gegenstand haben.

Das Ministerium kann solchen Anträgen nur dann zustimmen, wenn feststeht, dass das geplante Vorhaben keinerlei negative Auswirkungen auf die betroffene Bevölkerung, die Umwelt oder das Grundwasser haben kann. Nach den bislang vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen lässt sich dieser Nachweis für das Einbringen von umwelttoxischen Frackfluiden in unkonventionelle Lagerstätten nicht erbringen. Mögliche Anträge sind also nach derzeitigem Stand nicht genehmigungsfähig.

16. Gestellte und zugelassene Betriebspläne für vorbereitende Maßnahmen?

Für das Feld Sterup hat das LBEG am 7.9.2015 einen Hauptbetriebsplan für die Firma Central Anglia AS (Erlaubnisinhaber Feld Sterup) zugelassen. Im Hauptbetriebsplan beschreibt die Firma das weitere beabsichtigte Vorgehen im Feld Sterup. Der Hauptbetriebsplan enthält Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die hier nicht veröffentlicht werden dürfen.

Mit der Zulassung des Plans sind keine Tätigkeiten wie seismische Untersuchungen oder Explorationsbohrungen erlaubt. Hierfür müssen vom Unternehmen weitere Betriebspläne beantragt werden Siehe auch Zulassungsbescheid des LBEG. Zulassungsbescheid Sterup (LBEG, 07.09.2015)  (PDF, 181KB, Datei ist nicht barrierefrei)

2. Warum spricht sich die Landesregierung gegen Fracking aus?

Bei der Gewinnung von Erdöl und -gas mittels Fracking werden verschiedene umweltschädliche Chemikalien eingesetzt. Zu den Risiken von Fracking sind bislang mehre Studien in Auftrag gegeben worden. Einige kommen zu dem Schluss, dass Umweltrisiken derzeit nicht ausgeschlossen werden können. Die Umweltrisiken resultieren hauptsächlich aus dem Gefährdungspotential der eingesetzten Frackfluide und den darin enthaltenen Chemikalien. Bei diesen Substanzen wird die Gefahr gesehen, dass sie über geologische Wirkungspfade in Schichten mit genutztem Grundwasser gelangen könnten.

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