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Thema : Enteignung

Enteignung: Das Verfahren

Letzte Aktualisierung: 11.07.2022

Voraussetzungen

Das Recht auf Eigentum wird durch Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich geschützt. Allerdings wird dem Eigentum in Artikel 14 Absatz 2 GG auch eine soziale Verpflichtung zugewiesen, indem es dort heißt: "Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Allgemeinwohl dienen." Artikel 14 Absatz 3 GG lässt unter bestimmten Voraussetzungen schließlich den Eingriff in das Eigentum zu:

  • Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
  • Sie darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen.
  • Die Enteignung muss in einem Gesetz zugelassen sein, wo auch Art und Ausmaß der Entschädigung geregelt sein müssen.

Die wichtigsten Gesetze, die eine Enteignung zulassen, sind:

Baugesetzbuch

Bundesfernstraßengesetz (FstrG)

Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein

Energiewirtschaftsgesetz - EnWG

Allgemeines Eisenbahngesetz - AEG

Luftverkehrsgesetz

Bundeswasserstraßengesetz - WastrG

Weitere Links mit Vorschriften, die für Enteignungs- und Entschädigungsfeststellungsverfahren in Schleswig-Holstein von Bedeutung sind:

Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum vom 11.6.1874 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Gesetz über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26.7.1922 i.d.F.d.B. v. 31.12.1971

Landesverordnung über die Durchführung des Baugesetzbuches durch die Enteignungsbehörde und die höhere Verwaltungsbehörde zur Festsetzung von Entschädigungen

Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein

Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

Die Enteignungsentschädigung

Nach Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes ist eine Enteignung nur gegen Entschädigung zulässig. In der Regel wird die Entschädigung in Geld gewährt, ausnahmsweise kann die Entschädigung auch durch die Bereitstellung von Ersatzland erfolgen. Die Entschädigung für Grundstücke bemisst sich nach deren Verkehrswert. Dieser wird in der Regel durch einen von der Enteignungsbehörde mit einem Wertermittlungsgutachten beauftragten öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt. Die Enteignungsentschädigung ist kein Schadensersatz, sondern ein Wertausgleich für einen erlittenen Rechtsverlust und umfasst daher nicht die durch die Enteignung möglicherweise entgangenen Chancen und Gewinne.

Immobilienwertermittlungsverordnung

Das Entschädigungsfeststellungsverfahren

Ist der Grundstückseigentümer zum Verkauf einer für ein Vorhaben benötigten Fläche grundsätzlich bereit, kann sich mit dem Vorhabenträger aber nicht über den Preis einigen, so kann ein Kaufvertrag mit Mindestentschädigung geschlossen werden, in dem sich der Vorhabenträger verpflichtet, zur Ermittlung des tatsächlichen Verkehrswertes des Grundstücks einen Entschädigungsfeststellungsantrag bei der Enteignungsbehörde des Landes Schleswig-Holstein – dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport – zu stellen. In dem Entschädigungsfeststellungsverfahren wird dann nur noch die Höhe der zu leistenden Entschädigung ermittelt und im Entschädigungsfeststellungsbeschluss festgesetzt. Auf diese Weise kann eine Enteignung verhindert werden.

Besitzeinweisungsverfahren

Durch das Besitzeinweisungsverfahren wird der Maßnahmenträger bei eilbedürftigen Baumaßnahmen in die Lage versetzt, schon vor dem Eigentumswechsel den Besitz an dem zu enteignenden Grundstück zu erlangen und das Bauvorhaben beginnen zu können. Das Besitzeinweisungsverfahren dient der beschleunigten Verwirklichung des dem Allgemeinwohl dienenden Enteignungszwecks und ist nur bei Vorliegen der folgenden gesetzlichen Voraussetzungen möglich:

  • Der sofortige Baubeginn muss geboten sein.
  • Der Eigentümer und/oder der Besitzer weigern sich, dem Maßnahmenträger das Grundstück unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen.
  • Die planungsrechtlichen Voraussetzungen (beispielsweise ein vollziehbarer Planfeststellungsbeschluss) müssen vorliegen.
  • In Fällen nach dem Baugesetzbuch muss bereits ein Enteignungsantrag gestellt sein.

Diese Voraussetzungen verdeutlichen, dass der Eigentümer eine vorzeitige Besitzeinweisung des Maßnahmenträgers verhindern kann, indem er diesem eine Bauerlaubnis unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche erteilt. Über die Höhe der ihm zustehenden Entschädigung entscheidet dann die Enteignungsbehörde in einem Entschädigungsfeststellungsverfahren. Durch die Erteilung der Bauerlaubnis erfährt der Eigentümer keinen finanziellen Nachteil, da die später festzustellende Entschädigung ab Besitzüberlassung mit 5 % verzinst wird.

Antragsunterlagen

Im Enteignungsverfahren werden grundsätzlich folgende Antragsunterlagen benötigt:

  • amtlich beglaubigte und vollständige Grundbuchauszüge oder ein amtlicher Ausdruck (dieser ist als solcher auf dem Ausdruck bezeichnet)
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster: Flurstücks- und Eigentumsnachweis mit Bodenschätzung
  • Auszug aus dem Liegenschaftskataster: Liegenschaftskarte, farbig
  • ein amtlich beglaubigter Auszug aus dem Handelsregister oder ähnlichem soweit juristische Personen oder Gesellschaften beteiligt sind (bei Stiftungen eine amtlich beglaubigte Vertretungsbescheinigung von der Stiftungsaufsichtsbehörde)
  • eine Ausfertigung des rechtskräftigen Planes (B-Plan, Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung)
  • die ladungsfähigen Anschriften aller Verfahrensbeteiligten (hierzu gehören auch Mieter, Pächter und alle Nebenberechtigten aus Abteilung II und III des Grundbuchs. Bei Verstorbenen sind die Erben zu ermitteln und deren ladungsfähige Anschrift muss mitgeteilt werden.)
  • einen Grunderwerbsplan mindestens im Maßstab 1:1000, in dem die verfahrensbetroffene Fläche farbig, am besten rot, dargestellt ist

Diese Auflistung ist nicht abschließend, da je nachdem, um welche Verfahrensart es sich handelt, gegebenenfalls weitere Antragsunterlagen vorgelegt werden müssen (wie Ausschreibungsunterlagen bei Besitzeinweisungsanträgen, Bauzeitenpläne etc.).

Grundsätzlich werden von den Antragsunterlagen (Antrag und Anlagen) neben dem jeweiligen Original Ablichtungen in der entsprechenden Anzahl der Verfahrensbeteiligten zuzüglich eines Exemplars für einen von der Enteignungsbehörde noch zu bestellenden Gutachter benötigt. Für den Gutachter und die übrigen Verfahrensbeteiligten reichen einfache Kopien aus.

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