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Thema : Elektronische Justiz

Elektronische Kostenmarke

Seit dem 1. September 2020 ist die elektronische Kostenmarke als Zahlungsmittel bei den schleswig-holsteinischen Gerichten und Staatsanwaltschaften zugelassen.

Letzte Aktualisierung: 01.09.2020

Allgemeines

Die elektronische Kostenmarke ist für Verfahren vorgesehen, die einen Kostenvorschuss erfordern. Sie eignet sich insbesondere für eilbedürftige Verfahren. Eine Zahlung mit der elektronischen Kostenmarke ist dagegen nicht für Forderungen geeignet, für die bereits gerichtliche Kostenrechnungen ausgestellt wurden.

Eine Zahlung mit der elektronischen Kostenmarke ist zudem nicht im gerichtlichen Mahnverfahren geeignet, da die elektronische Kostenmarke in sämtlichen Stadien des Verfahrens die automatisierte Verarbeitung unterbricht und dadurch zu Verzögerungen in der Bearbeitung führt. Im gerichtlichen Mahnverfahren sollte deshalb eine Zahlung nach Erhalt einer Kostenrechnung ausschließlich im Überweisungsweg erfolgen.

Neben Schleswig-Holstein haben die Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen diesen Zahlungsweg bereits eingeführt. Gekaufte Kostenmarken können in allen teilnehmenden Ländern eingesetzt werden.

Technische Voraussetzungen

„Jeder“ kann über das Internet elektronische Kostenmarken erwerben. Eine Registrierung ist nicht erforderlich. Voraussetzung für den Erwerb ist lediglich ein Internetzugang mit Standard-Internetbrowser. Zur Anzeige der Quittung in Form einer PDF-Datei benötigen Sie einen PDF-Reader. Diesen können Sie im Internet kostenfrei herunterladen.

Verwendung von elektronischen Kostenmarken

Mit der elektronischen Kostenmarke können folgende Kosten beglichen werden:

  • Gerichtskosten
  • Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten sowie
  • Geldbeträge nach § 1 Abs. 1 Einforderungs- und Beitreibungsanordnung (EBAO) und die der Justizverwaltung zuerkannten Geldauflagen nach § 18 Abs. 1 EBAO.

Erwerb von elektronischen Kostenmarken

Die elektronischen Kostenmarken können über das Justizportal des Bundes und der Länder unter dem Link https://www.kostenmarke.justiz.de erworben werden. Über einen Warenkorb können dort eine oder mehrere Kostenmarken über frei wählbare Beträge erworben werden. Die Bezahlung erfolgt per Überweisung oder Kreditkartenzahlung. Jede Kostenmarke hat eine eindeutige Kostenmarken-Nummer. Die Quittung über den Erwerb der Kostenmarke(n) kann als PDF-Datei ausgedruckt oder abgespeichert werden.

Die Einreichung der erworbenen Kostenmarken kann

  • durch Beifügung eines Ausdrucks der elektronischen Kostenmarke (Postweg)
  • Beifügung der PDF-Datei der einzulösenden Kostenmarke (elektronische Übermittlung) oder
  • Lediglich Angabe der Kostenmarkennummer (12-stellig) auf dem einzureichenden Schriftstück

erfolgen. Die Justizbehörde prüft anhand der Kostenmarkennummer den Status der Bezahlung und die erstmalige Verwendung für ein Verfahren. 

Hinweise zur Zahlungsart

Bei Bezahlung der elektronischen Kostenmarke(n) per Überweisung ist zu berücksichtigen, dass die Buchung des Zahlungseingangs unter Umständen mehrere Tage (üblicher Überweisungsweg) dauern kann. Die Kostenmarke kann zwar unmittelbar nach Erwerb eingereicht werden. Das Verfahren kann jedoch erst nach tatsächlichem Zahlungseingang bearbeitet werden.

Elektronische Kostenmarken, die mit Kreditkarte gekauft werden, führen zu einer Belastung der Kreditkarte und gelten als sofort bezahlt. Die Justizbehörde kann daher sofort nach Erhalt der Kostenmarke das Verfahren bearbeiten. 

Kontakt

Für weitere Informationen und Anregungen zur Optimierung des Verfahrens stehen Ihnen die Ansprechpartner/innen der Projektgruppe des Verfahrens im Oberlandesgericht Hamm – Zentrale Zahlstelle Justiz – zur Verfügung.

Oberlandesgericht Hamm
- Zentrale Zahlstelle Justiz –
Heßlerstr. 53
59065 Hamm
Telefax: +49 2381 272-7712
E-Mail-Adresse: kostenmarke@olg-hamm.nrw-de

Gerichtskostenstemplerabdrucke

Gerichtskostenstemplerabdrucke können in Schleswig-Holstein – unabhängig davon, in welchem Bundesland sie erworben worden sind – nur noch bis zum 31.12.2020 verwendet werden. Ab dem 01.01.2021 werden Gerichtskostenstemplerabdrucke in Schleswig-Holstein nicht mehr als Zahlungsmittel angenommen. 

Informationen und Anleitungen

Weitere Informationen und Anleitungen finden Sie hier:

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