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Thema : Beamtenrecht

Beamtenrecht – Rechte und Pflichten

Beamte sind verpflichtet, ihr Amt unparteiisch und uneigennützig auszufüllen sowie politisch zurückhaltend aufzutreten.

Letzte Aktualisierung: 31.01.2024

Eine junge Frau an ihrem Arbeitsplatz im Büro.
Beamte stehen in einem besonderen Dienstverhältnis zu ihrem Arbeitgeber.

Beamtinnen und Beamte sind im Grundsatz weisungsgebunden (§ 35 Beamtenstatusgesetz) und tragen die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen (§ 36 Beamtenstatusgesetz). Dabei haben sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich geltend zu machen (Remonstrationspflicht).

Einzelne Pflichten sind im Landesbeamtengesetz näher konkretisiert:

Aufgrund der Gewährleistung durch Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz haben Beamtinnen und Beamte einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation und ein Recht auf eine grundsätzlich ihrem Amt entsprechende Verwendung. Außerdem haben sie einen Anspruch auf Schutz und Fürsorge ihres Dienstherrn. Der Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist in § 45 Beamtenstatusgesetz geregelt. Einzelne Sachverhalte der Fürsorge sind in Schleswig-Holstein durch Rechtsvorschrift oder durch verwaltungsinterne Festlegungen geregelt, z.B.

Beamtinnen und Beamte haben das Recht, Personalvertretungen zu bilden (§ 51 Beamtenstatusgesetz). Die konkrete Beteiligung der Personalvertretungen, ihre Zusammensetzung und ihre Wahl sowie die Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalrat bestimmen sich nach dem Personalvertretungsrecht.

Beamtinnen und Beamte dürfen sich in Gewerkschaften oder Berufsverbänden organisieren (§ 52 Beamtenstatusgesetz). Nach § 53 Beamtenstatusgesetz sind die Spitzenorganisationen der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften und Berufsverbände bei der Vorbereitung der gesetzlichen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse zu beteiligen. § 93 Landesbeamtengesetz sieht hierzu Verfahrensregelungen und erweiterte Beteiligungsrechte vor. Mehr lesen: Vereinbarung über Verbesserungen der Beteiligung der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften bei allgemeinen Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse (§ 110 Landesbeamtengesetz [jetzt § 93 Landesbeamtengesetz]), Bekanntmachung vom 10. November 1999

Weitere Informationen und Gesetzesgrundlagen

Beamtenstatusgesetz

Landesbeamtengesetz

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