Navigation und Service

Thema : Beamtenrecht

Mutterschutz und Elternzeit

Das Mutterschutzrecht erfüllt eine Schutzfunktion der Beamtin für einen festgelegten Zeitraum vor und nach der Geburt. Während der Elternzeit ist eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder eine Teilbeschäftigung möglich.

Letzte Aktualisierung: 26.01.2022

Der Ausdruck eines Ultraschallbildes. Die Silhouette eines Kinderkopfes ist zu erkennen.
Ein Kind verändert das Leben der Eltern grundlegend.

Mutterschutz

Der Anspruch auf Mutterschutz ist für die Beamtinnen des Landes und der Kommunen in der Mutterschutzverordnung (MuschVO)
geregelt, die auf die für Arbeitnehmerinnen geltenden Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und die für Beamtinnen geltenden Bestimmungen der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung (MuSchEltZV) des Bundes verweist. Grundsätzlich unterscheidet sich die Schutzbedürftigkeit von schwangeren Frauen und Wöchnerinnen in beiden Beschäftigtengruppen nicht.

Landesverordnung über den Mutterschutz von Beamtinnen (Mutterschutzverordnung - MuSchVO)

Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Schutzfristen vor und nach der Geburt

Mutterschutz besteht grundsätzlich mit Beginn einer Schwangerschaft. Solange die Schwangerschaft nicht angezeigt wurde, können jedoch die Schutzregelungen, etwa zur schwangerschaftsgerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes, nicht greifen. Es liegt daher im Interesse jeder Beamtin, ihre Schwangerschaft möglichst frühzeitig mitzuteilen. Mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft soll sie auch den voraussichtlichen Termin der Entbindung angeben, um den Beginn der sechswöchigen Schutzfrist vor der Geburt berechnen zu können. Der Termin ist mit einem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme nachzuweisen. Wird der voraussichtliche Entbindungstermin im Verlauf der Schwangerschaft korrigiert, werden Beginn und Ende der Schutzfrist entsprechend angepasst. Die Kosten für das Zeugnis trägt die Dienststelle.

Schwangere Beamtinnen dürfen in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin nicht beschäftigt werden. Sie brauchen in dieser Zeit keinen Dienst zu leisten. Sie können freiwillig weiter arbeiten, wenn sie sich hierzu ausdrücklich bereit erklären. Eine Beamtin, die an sich während der Schutzfrist nicht arbeitet, kann auf freiwilliger Basis z. B. an einer dienstlichen Fortbildung teilnehmen oder eine Prüfung ablegen. Die Bereitschaft zur Dienstleistung bzw. zur Teilnahme an der entsprechenden Maßnahme ist vorab schriftlich oder mündlich zu erklären. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Wird der errechnete Geburtstermin überschritten, verlängert sich die Schutzfrist automatisch. Diese Verlängerung verkürzt nicht die Schutzfrist nach der Entbindung. Die Zeit für die Erholung nach der Geburt bleibt also unverändert erhalten.

In den ersten acht Wochen nach der Geburt besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. Das heißt, die Beamtin darf während dieser Zeit keinen Dienst leisten, selbst wenn sie gerne arbeiten würde. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder der Geburt eines Kindes mit Behinderung beträgt die Schutzfrist nach der Entbindung zwölf Wochen.

Besoldung

Während der Schutzfristen und der Zeit eines individuellen Beschäftigungsverbots bleibt der Besoldungsanspruch bestehen. Die Zahlung der Dienst- und Anwärterbezüge wird nicht berührt, Zulagen werden weiter gewährt.

Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein

Dienstzeit

Die Zeit der Schutzfristen und individuellen Beschäftigungsverbote gelten als Dienstzeit. Sie haben grundsätzlich keine Auswirkungen auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes, die laufbahnrechtliche Probezeit oder die erforderlichen Erprobungszeiten für Beförderungen oder die ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Die Beamtin wird also so gestellt, als hätte sie durchgehend Dienst im Umfang ihres jeweiligen Arbeitszeitmodells geleistet. Der Vorbereitungsdienst kann allerdings im Einzelfall verlängert werden, wenn dies erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

Urlaubsanspruch

Erholungsurlaub, den die Beamtin vor Beginn der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote noch nicht verbraucht hat, wird auf die Zeit nach der Wiederaufnahme des Dienstes übertragen. Der noch zustehende Resturlaub wird nach Ende der Schutzfrist dem Urlaub des laufenden Urlaubsjahres zugerechnet.

Beihilfe

Während des Mutterschutzes hat eine Beamtin Anspruch auf Beihilfe nach der Verordnung über die Beihilfeverordnung (BhVO), Zuständigkeit Finanzministerium. Das neugeborene Kind ist berücksichtigungsfähiger Angehöriger, wenn es beim Vater oder bei der Mutter im Familienzuschlag berücksichtigt wird.

Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen
an Beamtinnen und Beamte in Schleswig-Holstein
(Beihilfeverordnung - BhVO)

Stillzeit

Stillenden Beamtinnen ist auf Wunsch die zum Stillen erforderliche Zeit, mindestens aber zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde freizugeben. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll die Beamtin zweimal täglich eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten erhalten. Die Stillzeit muss nicht vor- oder nachgearbeitet werden. Sie wird nicht auf die Ruhepausen nach der Arbeitszeitverordnung angerechnet, sie ist also zusätzlich zu diesen Pausen zu gewähren. Während der notwendigen Abwesenheit zum Stillen des Kindes bleibt der Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten. Zulagen werden weiter gezahlt.

Elternzeit

Kind mit Papa und Opa am Strand.
Elterngeld ist eine wichtige Unterstützung für Familien.

Die Regelungen zur Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Landes und der Kommunen entsprechen denen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und sind in der Elternzeitverordnung (EZVO) des Landes Schleswig-Holstein
geregelt.

Landesverordnung über die Elternzeit der Beamtinnen und Beamten

Anspruch auf Elternzeit

Jedes Elternteil hat ab Geburt eines Kindes bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf Elternzeit. Ein Anteil von bis zu 24 Monaten kann zu einem späteren Zeitpunkt bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden.

Wenn die Elternzeit am Tag der Geburt beginnen soll, bedeutet das:

  • Für die Mutter:
    Ihre Elternzeit beginnt erst nach Ende der Mutterschutzfrist nach der Geburt. Da die Mutterschutzfrist nach der Geburt normalerweise 8 Wochen dauert, reicht es, wenn Sie die Elternzeit nach der Geburt anmelden, spätestens 7 Wochen vor Ende der Mutterschutzfrist.
  • Für den Vater oder das Elternteil, das das Kind nicht zur Welt bringt:
    Sie müssen die Elternzeit 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin anmelden.

Bei Kindern, die vor dem 1. Juli 2015 geboren wurden, kann ein Anteil von bis zu 12 Monaten übertragen werden. Erforderlich ist ein rechtzeitiger Antrag, der eine Erklärung über die Aufteilung der Zeiträume enthalten muss.

Eltern können ihre Elternzeit auch gemeinsam nehmen. Während der Elternzeit ist seit dem 1. September 2021 eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 32 Stunden im Durchschnitt des Monats und mindestens ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit möglich, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Hierbei ist Folgendes beachten:
Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist die Ausweitung des Teilzeitumfangs auf 32 Wochenstunden nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur während Elternzeiten für Kinder eröffnet, die nach dem 31. August 2021 geboren wurden. Diese Einschränkungen sind für den Beamtenbereich nicht nachvollzogen worden. Beamtinnen und Beamte können daher ab dem 1. September 2021 den Teilzeitumfang während der Elternzeit auch für ein vor dem 1. September 2021 geborenes Kind von derzeit höchstens 30 auf dann 32 Wochenstunden erhöhen.
Voraussetzung für den Bezug von Elterngeld nach dem BEEG ist, dass während der Bezugszeit des Elterngeldes keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Nach dem BEEG liegt – wie bisher - eine volle Erwerbstätigkeit für Kinder, die vor dem 1. September 2021 geboren werden, bereits dann vor, wenn der Beschäftigungsumfang 30 Wochenstunden übersteigt. Wenn Beamtinnen und Beamte während der Elternzeit für ein vor dem 1. September 2021 geborenes Kind eine Teilzeitbeschäftigung mit mehr als 30 Stunden in der Woche ausüben, liegt somit eine Vollbeschäftigung im Sinne des BEEG vor, die zum Verlust des Anspruchs auf Elterngeld führt. Solange also Elterngeld bezogen wird, sollte eine Teilzeitbeschäftigung von mehr als 30 Wochenstunden erst in Elternzeiten für nach dem 31. August 2021 geborene Kinder in Anspruch genommen werden.

Beihilfe in der Elternzeit

Beamtinnen und Beamte, die sich in der Elternzeit befinden, sind weiterhin beihilfeberechtigt. Für sie besteht jedoch während der Elternzeit nicht die Möglichkeit der beitragsfreien Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung. Unter bestimmten Voraussetzungen werden voraussichtlich ab dem 1. Januar 2019 für die Dauer der Elternzeit monatlich 31 Euro für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung erstattet. Darüber hinaus können Beamtinnen und Beamte in den unteren Besoldungsgruppen (bis einschließlich A 8) sowie Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst auch eine Erstattung bis zu monatlich 80 Euro der Krankenversicherungsbeiträge erhalten.

Elterngeldstellen in Schleswig-Holstein

In Schleswig-Holstein sind die Landesämter für soziale Dienste für das Elterngeld zuständig.

Weitere Informationen

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon