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Thema : Beamtenrecht

Grundlagen des Landesbeamtenrechts

Laut Grundgesetz ist die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis, also in einem Beamtenverhältnis, stehen.

Letzte Aktualisierung: 31.01.2024

Die Grundlagen des Beamtenrechts ergeben sich aus der Verfassung (Artikel 33 des Grundgesetzes). Hoheitliche Befugnisse werden vor allem im Polizei- und Justizvollzugsdienst ausgeübt. Zur hoheitlichen Verwaltung im Sinne des Artikels 33 Absatz 4 Grundgesetz zählen außerdem die Rechtspflege, die Steuerverwaltung sowie Verwaltungsstellen, die mit der Ausarbeitung von Rechtsakten, deren Durchführung und mit hoheitlichen Aufsichtsfunktionen betraut sind. Auch außerhalb dieser Bereiche kann der Staat sich für den Einsatz von Beamtinnen und Beamten entscheiden, wenn er im Interesse der Bürgerinnen und Bürger die kontinuierliche Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Staates gewährleisten will. Das trifft z.B. auf den staatlichen Schuldienst und auf viele Bereiche der Leistungsverwaltung zu.
Das Recht des öffentlichen Dienstes ist nach Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Zu den hergebrachten Grundsätzen zählen unter anderem

  • die Pflicht der Beamtinnen und Beamten zur Neutralität und Verfassungstreue,
  • das Lebenszeitprinzip. In der Praxis bedeutet dies, dass Beamtinnen und Beamte grundsätzlich auf Lebenszeit ernannt werden – nach einer in der Regel dreijährigen Probezeit (mehr lesen)
  • das Laufbahnprinzip, das heißt die Zuordnung von Vor- und Ausbildung zu Laufbahnen und das Aufsteigen ("Beförderung") innerhalb dieser Laufbahnen,
  • das Recht auf amtsangemessene Besoldung und Versorgung
  • der Leistungsgrundsatz. Danach richten sich Auswahlentscheidungen für die Einstellung und Beförderung von Beamtinnen und Beamte nach ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung; dieser Grundsatz ergibt sich außerdem aus Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz,
  • das Verbot zu streiken,
  • die Gewährung von Schutz und Fürsorge für die Beamtinnen und Beamten (Fürsorgepflicht).

Diese Grundsätze sind durch gesetzliche Bestimmungen näher ausgestaltet. Dabei ist die Gesetzgebungszuständigkeit zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Das Beamtenstatusgesetz, ein Bundesgesetz, regelt für die Beamtinnen und Beamten der Länder, Kommunen und sonstigen Körperschaften die Grundlagen der Einstellung und Ernennung, die grundlegenden Rechte und Pflichten sowie die Beendigung des Beamtenverhältnisses.

Das Landesbeamtengesetz enthält ergänzende Verfahrensbestimmungen zu den Regelungen des Beamtenstatusgesetzes. Darüber hinaus regeln das Landesbeamtengesetz und die dazu ergangenen Verordnungen unter anderem die Ausbildung, Prüfung und Laufbahn der Beamtinnen und Beamten, die Arbeitszeit, den Erholungsurlaub, die Elternzeit und die Bedingungen für die Ausübung von Nebentätigkeiten.

Aktuelle Änderungen der Beamtengesetze:

- zurzeit keine Änderungen -

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