Navigation und Service

Thema : Artenschutz

Pilotprojekt zum Erweiterten Gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutz

Letzte Aktualisierung: 21.02.2022

Die Inseln Pellworm und Föhr gehören in Schleswig-Holstein zu den wertvollsten Lebensräumen für Uferschnepfen und andere gefährdete Wiesenvögel, weil aufgrund der Abwesenheit von Füchsen, Marderhunden und Mardern hier die Verluste von Eiern und Küken am geringsten sind. Es besteht hier daher ein besonderes Interesse, diese gefährdeten Arten zu schützen und eine möglichst ungestörte Brutzeit zu ermöglichen.

Die Wiesenvogelbrutsaisons der Jahre 2020 und 2021 waren u.a. durch eine intensive Vergrämung von Gänsen geprägt. Dies hatte negative Auswirkung auf die gefährdeten Wiesenvögel. Für den Gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutz als erfolgsorientiertes Artenschutzprogramm des MELUND erfolgten für das Jahr 2021 probeweise Anpassungen zum "Erweiterten GWS". Hierdurch wurde in Teilbereichen eine Konfliktreduzierung erreicht.

Daher kann der GWS auch 2022 auf den Inseln Pellworm und Föhr in zwei Varianten erfolgen:

  1. "Klassischer GWS" auf Einzelflächen: Nach Ansiedlung von Wiesenvögeln wird eine Vereinbarung mit dem Landwirt getroffen. Sollten zum Schutz der Wiesenvögel Bewirtschaftungsanpassungen erforderlich sein, werden zwischen 150 /ha (Einzelpaar) und 350 /ha gezahlt. Die zu honorierende Nutzungsanpassung betrifft i.d.R. nur einen Teil der Nutzfläche. Gänsevergrämung ist auf diesen Flächen nach Abschluss der Vereinbarung untersagt. Werden Verstöße festgestellt, wird keine Vergütung ausgezahlt. Sollte die Gänsevergrämung im Umfeld der Fläche so intensiv sein, dass die Wiesenvögel nach der Reviergründung nicht zur Brut schreiten, können keine Zahlungen erfolgen.
  2. "Erweiterter GWS" in Pilot-Kulissen auf Pellworm und Föhr: In einer zusammenhängenden Kulisse von jeweils mindestens 20 ha, in der sich alle Landwirte mit Grünlandflächen (einschließlich Ackergras/Kleegras) auf den Schutz von Wiesenvögeln einschließlich des Verzichts auf Gänsevergrämung ab Beginn der Brutzeit verpflichten, erfolgt eine räumliche Erweiterung der Antragsflächen und die Aufhebung der Staffelung der Zahlungen. Einbezogen werden können auch von Wiesenvögeln genutzte Teilbereiche auf Nachbarflächen eines Vertragsnehmers. Für alle Flächen, für die mehr als geringfügige Nutzungsverzichte/-verschiebungen erfolgen, werden die im klassischen GWS gezahlten Maximalbeträge von 350 /ha ausgezahlt. Der Umfang der Kulissen insgesamt ist von den zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln begrenzt. Nach dem 15.05. können die Teilbereiche, die zuvor von der Nutzung ausgespart waren und auf denen die GWS-Betreuer*innen keine Wiesenvögel mehr feststellen, ohne Einschränkungen weiter landwirtschaftlich genutzt werden. Auf den übrigen Flächen bleiben wie bisher die Nutzungseinschränkungen bei der Mahd bestehen, bis die Wiesenvögel die Flächen verlassen haben.

    Aufgrund der zusammenhängenden vergrämungsfreien Räume wird ein deutlich höherer Brut- und Aufzuchterfolg der Wiesenvögel erwartet. Dies wird vom Träger des GWS überblicksmäßig evaluiert (zumindest Feststellung warnender Altvögel in der Kulisse als Indikator für anwesende Jungvögel). Die zusammenhängenden Kulissen des erweiterten GWS müssen in den bekannten Schwerpunktbereichen der Wiesenvogelvorkommen liegen, die die Träger des GWS abgrenzen (s. Karte in der Anlage).

Förderrechtlicher Hinweis zum GWS: Die Zahlungen können aus beihilferechtlichen Gründen nur bis zu einer Höhe erfolgen, die die Grenze der De-minimis-Beihilferegelung nicht überschreiten. Die über den GWS geleisteten Zahlungen sind von der Europäischen Kommission nicht darauf geprüft worden, ob sie zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Sie dürfen daher in den letzten drei Betriebsjahren (2021, 2020 und 2019) die Summe von 20.000 € pro Betrieb für De-minimis Beihilfen im Agrarbereich nicht überschreiten. Ob ein Betrieb noch andere Zahlungen erhält, die ebenfalls unter diese Regelungen fallen, muss von ihm selber geprüft werden.

Interessenten können sich auf den Inseln bei den Trägerinnen des GWS unter den folgenden Adressen melden:

Föhr 

BUND
Angela Ottmann
Montag - Freitag 8:30-13:30
Telefon: 04681 74 61 720
info@bund-foehr.de

und

Frank Hofeditz
wissenschaftl. Begleitung GWS Föhr
Telefon: 0162-9401637
Hofeditz.husum@web.de

Pellworm 

Silke Backsen
Telefon: 0170 2605959
backsen@gmx.de

Allgemeine Hinweise zur Vergrämung von Gänsen in Wiesenvogelgebieten

Ich weise ausdrücklich darauf hin, dass aus den o.g. Regelungen zum Gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutz nicht darauf geschlossen werden kann, dass die Vergrämung von Gänsen in den übrigen Bereichen zulässig ist.

Maßnahmen die dazu führen, dass besonders geschützte Vogelarten – und das sind die erwähnten Wiesenvogelarten ausnahmslos – ihre Fortpflanzungsstätten verlassen, sind nach § 44 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz rechtswidrig und sind durch die zuständige Naturschutzbehörde (untere Naturschutzbehörden der Kreise) zu verfolgen. In besonderen Fällen kann auch eine strafrechtliche Relevanz vorliegen, die durch die Staatsanwaltschaft zu verfolgen wäre. Ich möchte Sie daher nachdrücklich darauf hinweisen, dass Wiesenvogelbruten nicht durch Gänsevergrämungen gefährdet werden dürfen.

Hinzuweisen ist dabei auch darauf, dass weder das Abschießen von Jagdwaffen, noch das Zünden von Feuerwerkskörpern ohne entsprechende Sonderzulassungen erlaubt ist. Verstöße hiergegen sind unabhängig von ihrer Wirkung auf die Wiesenvögel von den örtlichen Ordnungsbehörden zu ahnden.

Informationsschreiben zum Gemeinschaftlichen Wiesenvogelschutz (GWS) auf Pellworm und Föhr 2022 (PDF, 107KB, Datei ist barrierefrei)

Pilotkulisse Pellworm (PDF, 977KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Pilotkulisse Föhr (PDF, 2MB, Datei ist nicht barrierefrei)

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link:

Datenschutz

Auswahl bestätigen

Mastodon