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Thema : Artenschutz

Invasive Arten

Letzte Aktualisierung: 27.06.2023

Die Gefährdung der heimischen Biodiversität durch invasive, gebietsfremde Arten ist in den letzten Jahrzehnten vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Dabei wird eine Art als invasiv bezeichnet sofern sie in der Lage ist, sich außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebietes zu etablieren und zu vermehren und damit einhergehend negative Auswirkungen auf die heimische Artenvielfalt durch z.B. Verdrängungsprozesse erkennbar werden. Das Bewusstsein über den durch invasive Arten hervorgerufenen Biodiversitätsverlust und die damit verbundene Handlungsnotwendigkeit haben dazu geführt, dass das Vorgehen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von invasiven, gebietsfremden Arten eine tragende Säule der internationalen Konvention über den Erhalt der Biodiversität bildet (Convention on Biological Diversity, CBD, Inkrafttreten 1993).

Ausgraben der Gelben Scheincalla(Lysichiton americanus, Unionsliste)
Ausgraben der Gelben Scheincalla (Lysichiton americanus, Unionsliste)

Der weltweite Handel, der im Zuge der Globalisierung stark zugenommen hat, hat zur Folge, dass sowohl absichtlich als auch unabsichtlich Arten aus ihrem ursprünglichen Verbreitungsgebiet heraus in andere Regionen der Welt gelangen. Oftmals gelangen sie durch diese Ausbreitungswege in weit entfernte Regionen, die sie ohne die menschliche Einflussnahme, auf natürlichem Wege nicht erreicht hätten. Alle Arten die vor 1492 zu uns gelangten, werden als "Archäobiota" und alle nach 1492 eingebrachten Arten werden als "Neobiota" bezeichnet. Manchen dieser Arten gelingt es sich an ihrem Verbringungsort zu etablieren und sich fortzupflanzen. Derzeit wird die Zahl der in Deutschland etablierten Neobiota auf etwa 800 geschätzt – die Zahl der unbeständigen Neobiota liegt weitaus höher.

Doch nur ein Bruchteil (ca. 10 %) der etablierten Neobiota zeigt im Laufe der Etablierung Merkmale, die auf eine Bedrohung anderer Arten oder Ökosysteme schließen lassen und die folglich als "invasiv" bezeichnet werden.

Die Gefährdungen, die durch invasive Arten entstehen können sind sehr vielfältig und bestehen z.B. durch:

  • Veränderung von Lebensräumen, Veränderung der Struktur und Funktion des Ökosystems
  • Veränderung der Vegetationsdynamik
  • Prädation, d.h. durch die Erbeutung anderer Arten
  • Konkurrenz um Lebensraum & Verdrängung heimischer Arten aus ihrem ursprünglichen Lebensraum
  • Übertragung von Krankheiten
  • Hybridisierung, d.h. genetische Veränderungen durch Einkreuzungen von invasiven Arten“

Bewertung der Invasivität

Festzustellen ab wann eine Art als invasive Art anzusehen ist, ist nicht immer einfach und offensichtlich. Mit der Methodik zur Invasivitätsbewertung erstellt das Bundesamt für Naturschutz artspezifische Invasivitätsbewertungen, die kontinuierlich erweitert werden.

Rechtlicher Rahmen

Zur Minderung der negativen Auswirkungen invasiver Arten auf die Biodiversität wurden verschiedene internationale sowie nationale rechtliche Regelungen geschaffen. Dabei ist stets dieser dreistufige Ansatz bzw. ein Teilaspekt wiederzufinden:

  1. Prävention
  2. Frühzeitige Beseitigung
  3. Management

Während eine allgemeine Regelung zum Vorgehen gegen invasive Arten auf nationaler Ebene im Bundesnaturschutzgesetz bereits bestand, ist seit Anfang 2015 mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten ein europäischer Handlungsrahmen hinzugekommen. Die Anpassung des Bundesnaturschutzgesetzes, die durch das Inkrafttreten der Verordnung notwendig wurde, ist im September 2017 erfolgt.

Von zentraler Bedeutung in der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist die sogenannte „Unionsliste“. Auf dieser Liste werden invasive Arten geführt, die von europaweiter Relevanz sind und für die ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten für sinnvoll erachtet wird.

Für die Arten der Unionsliste gelten u.a. umfassende Handels-, Transport- und Besitzverbote und Abweichungen von den Verboten können nur in Einzelfällen genehmigt werden. Weiterhin gilt eine Verpflichtung, nach Art. 16 ff. Arten in der frühen Phase ihrer Invasion umgehend an die EU zu melden und aus der Natur zu entfernen (Prävention/ Früherkennung) sowie nach Art. 19 für die weit verbreiteten Arten der Unionsliste ein Management zu etablieren.

Diejenigen invasiven Arten, die sich nicht auf der Unionsliste befinden und nicht durch die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erfasst sind, fallen in den bestehenden nationalen Handlungsrahmen.

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