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Thema : Artenschutz

Häufige Fragen und Antworten zu Wolfspräventionsgebieten in Schleswig-Holstein

Die Kreise Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg und Segeberg sind mit Wirkung zum 15.03.2019 zu Wolfspräventionsgebieten (WPGs) erklärt worden. Kreis Herzogtum Lauenburg wurde bereits im Jahr 2015 zum Wolfspräventionsgebiet (WPG) erklärt.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2022

1. Was sind Wolfspräventionsgebiete (WPGs)?

WPGs sind Gebiete, in denen ein flächendeckender Schutz von durch den Wolf „besonders gefährdeten Nutztieren“ erforderlich ist. Die Gebiete werden vom MEKUN zum Wolfspräventionsgebiet erklärt, wobei es sich um keinen förmlichen Verwaltungsakt handelt.

Gründe für die Erklärung eines Wolfspräventionsgebietes sind

  • die Anwesenheit eines residenten Wolfes (mindestens 6 Monate) oder eines Rudels in einem bestimmten Gebiet oder
  • eine aktuelle Riss-Serie in einem bestimmten Gebiet (6 Risse in 10 Tagen).

2. Welche Gebiete in Schleswig-Holstein sind WPGs?

Der Kreis Herzogtum-Lauenburg wurde bereits im Jahr 2015 zum WPG erklärt.

Mit Wirkung zum 15.03.2019 sind neu und auf oben genannter Grundlage die Kreise Dithmarschen, Steinburg, Pinneberg und Segeberg vom MEKUN zu Wolfspräventionsgebieten erklärt worden. Ausgenommen sind in diesen Kreisen alle nach Landeswassergesetz gewidmeten Deiche, also Landesschutzdeiche, Mitteldeiche und Binnendeiche sowie deren Vorlandbereiche.

3. Warum werden Wolfspräventionsgebiete ausgewiesen?

Schafe und Ziegen und in Einzelfällen auch andere Nutztiere sind für Wölfe eine leichte Beute, wenn sie nicht durch empfohlene Herdenschutzmaßnahmen vor Übergriffen geschützt werden. Um zu verhindern, dass Wölfe sich auf die Erbeutung von Nutztieren spezialisieren, und um zu erreichen, dass sie stattdessen Wildtiere (z.B. Rehe und Wildschweine) als Beute nutzen, sollen in den WPGs möglichst alle besonders gefährdeten Nutztiere mit geeigneten Maßnahmen geschützt werden.

Ein Wolf, der durch ein hohes Angebot v.a. ungeschützter Schafe gelernt hat, dass diese eine leichte Beute sind, wird sich ggf. auf diese Beute spezialisieren. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass dieser spezialisierte Wolf lernt, auch wolfsabweisende, vom Land empfohlene Zäune zu überwinden.

Daher ist es wichtig, frühzeitig entsprechende Präventionsmaßnahmen durchzuführen, um die Spezialisierung einzelner Wölfe oder Rudel auf Nutztiere zu vermeiden und die Wirksamkeit von Präventionsmaßnahmen wie Zäunen zu erhalten.

4. Welche Auswirkung hat die Erklärung zum WPG für Tierhalter?

In Wolfspräventionsgebieten gelten

  1. erweiterte Möglichkeiten zur Förderung von Herdenschutzmaßnahmen nach der „Wolfsrichtlinie“ des Landes und
  2. besondere Voraussetzungen für die Gewährung von Ausgleichszahlungen für Wolfs-Risse („Billigkeitsleistungen“):

In WPGs können geeignete Präventionsmaßnahmen zum Schutz von Nutztieren vor Wolfsübergriffen (z.B. die Anschaffung von Zaunmaterial und Herdenschutzhunden) vom MEKUN in Form einer auf den Tierbestand bezogenen Pauschale gefördert werden.

Ausgleichszahlungen für Wolfsrisse in WPGs können nur gezahlt werden, wenn für besonders gefährdete Nutztiere Präventionsmaßnahmen durchgeführt wurden. In den zum 15.3.2019 zu WPGs erklärten Kreisen gilt die formlose Antragstellung unter wolfspraevention@mekun.landsh.de, mit der die Bereitschaft zur Durchführung geeigneter Präventionsmaßnahmen zum Ausdruck gebracht wird, als Präventionsmaßnahme. Diese Regelung gilt bis vier Wochen nach Abruf der bewilligten Mittel. Bis dahin können den Antragstellern Ausgleichszahlungen für Wolfrisse gewährt werden, auch wenn noch keine Herdenschutzmaßnahme durchgeführt wurde. Sollte eine Umsetzung der geförderten Präventionsmaßnahmen innerhalb der vierwöchigen Frist nach Abruf der bewilligten Mittel nicht möglich sein, kann mit entsprechender Begründung eine Verlängerung dieser Frist beantragt werden.

5. Wie beantrage ich im WPG die Finanzierung von Herdenschutzmaßnahmen?

Der Ablauf des Antragsverfahrens ist im folgenden Ablaufschema dargestellt. Bitte richten Sie Ihren Antrag per E-Mail an wolfspraevention@mekun.landsh.de.

Ablaufschema der Antragstellung bei Herdenschutzmaßnahmen im Wolfspräventionsgebiet.
Ablaufschema der Antragstellung bei Herdenschutzmaßnahmen im Wolfspräventionsgebiet. Durch Klick auf die Lupe können Sie die Ansicht vergrößern.

6. Bis wann muss ich einen Antrag stellen, um weiterhin geschützt zu sein?

Wer vor einem Wolfsriss einen formlosen Antrag unter wolfspraevention@mekun.landsh.de gestellt hat, erfüllt  die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen. Dieser „Schutz“ bleibt bestehen, wenn innerhalb von zwei Wochen die vom Land bereitgestellten Formulare (vor allem zur Art der Tierhaltung) zurückgesendet werden. Der Schutz bleibt bis vier Wochen nach Auszahlung der Zuwendung bestehen. Innerhalb dieses 4-wöchigen Zeitraums nach Auszahlung ist die Maßnahme durchzuführen (in der Regel Zaunbau), so dass dann der Schutz dauerhaft weiterbesteht. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden.

Bei der Durchführung sind die Nebenbestimmungen zu wolfsabweisenden Maßnahmen vollständig zu beachten. Insbesondere Abweichungen von den unter Punkt 12 aufgeführten Formen wolfsabweisender Zäune sind nicht erlaubt.

7. Was wird in Wolfspräventionsgebieten gefördert?

In der Regel wird Zaunbaumaterial, in geeigneten Fällen auch die Anschaffung von Herdenschutzhunden gefördert. Im Verfahren erfolgt eine Beratung durch Wolfsberater des LfU.

Nicht gefördert werden können z.B. Auf- und Abbau von Zäunen sowie Kosten, die durch die Zaununterhaltung entstehen oder Kosten für die Haltung der Herdenschutzhunde (z.B. Futter und Tierarztkosten).

8. Müssen für alle Nutztiere in Wolfspräventionsgebieten Präventionsmaßnahmen ergriffen werden, um für Risse einen Ausgleich zu erhalten? Welche Nutztiere gelten als „besonders gefährdete Nutztiere“?

Besonders gefährdet durch den Wolf sind Schafe und Ziegen. Alle Schaf- und Ziegenhalter in WPGs müssen daher einen Antrag stellen und nach Bewilligung innerhalb von vier Wochen die entsprechenden Maßnahmen durchführen, um die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen zu erfüllen. Rinder und Pferde gelten in der Regel nicht als "besonders gefährdete Nutztiere", da das Risiko von Übergriffen als gering gilt. Daher müssen für diese Tiere auch im WPG keine besonderen Herdenschutzmaßnahmen beantragt bzw. durchgeführt werden. Sollte es dennoch zu Rissvorfällen kommen, können trotzdem - wie außerhalb von WPGs - Ausgleichszahlungen vom Land gewährt werden. Im Anschluss an ein solches Rissereignis werden einzelfallbezogen Präventionsmaßnahmen durch das Wolfsmanagement festgelegt, um weiteren Vorfällen vorzubeugen.

Halterinnen und Halter von Rindern und Pferde können auch ohne vorheriges Rissereignis Anträge auf Präventionsmaßnahmen stellen, wenn sie im Einzelfall eine besondere Gefährdung ihrer Nutztiere sehen. Auch über diese Anträge wird dann vom Wolfsmanagement im Einzelfall entschieden.

9. Kann ich auch selbst für Herdenschutz sorgen und die Kosten später vom MEKUN ersetzt bekommen?

Kosten für Herdenschutzmaßnahmen können vom MEKUN nur übernommen werden, wenn vor deren Beschaffung der entsprechende Antrag gestellt wurde, die Erläuterung zur Förderpauschale durch das Wolfsmanagement S-H erfolgt ist und der Zuwendungsbescheid vorliegt. Vorab beschaffte oder erbrachte Herdenschutzmaßnahmen können nicht gefördert werden.

Wenn geeignete Herdenschutzmaßnahmen auch ohne Förderung durch das MEKUN durchgeführt wurden, bestehen selbstverständlich auch hier die Voraussetzungen für Ausgleichszahlungen, sollte trotz des Schutzes ein Wolfsriss auftreten.

10. Welche Herdenschutzmaßnahmen sind geeignet?

Folgende Zauntypen werden als Mindeststandard vom MEKUN als wolfsabweisend anerkannt:

In der nachfolgenden Grafik werden beispielhaft geeignete Zaunsysteme dargestellt:

5-Litzen-Zaun mit einer Höhe von 120 cm

Der Abstand der Litzen zueinander muss 20 – 30 cm

betragen.

Die 5 Litzen sollen in nachfolgend bezeichneter Höhe zum Boden beziehungsweise zueinander angebracht werden:

  • 1. Litze: 20 cm (Untergrabschutz)
  • 2. Litze: 40 cm
  • 3. Litze: 60 cm
  • 4. Litze: 90 cm
  • 5. Litze: 120 cm (es wird empfohlen, für diese Litze 2 cm Breitbandlitze zu verwenden)

Alle stromführenden Teile des Zaunes müssen zu jeder Zeit eine Spannung von mindestens 3.500 V aufweisen und über eine ausreichende Erdung (max. 0.6 kV am letzten Erdungsstab) verfügen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass höhere Stromspannungen – um die 5.000 Volt – einen noch umfassenderen Schutz der jeweiligen Nutztiere gewährleisten können.

Darstellung eines Litzenzauns mit 5 Litzen.

Euronetzzaun mit einer Höhe von mindestens 105 cm:

Elektronetze müssen eine Mindesthöhe von 105 cm an der oberen Netzkante aufweisen.

Beim Aufbau der Netze ist auf einen guten Bodenabschluss zu achten. Alle stromführenden Teile des Zaunes müssen zu jeder Zeit eine Spannung von mindestens 3.500 Volt aufweisen und über eine ausreichende Erdung (max. 0.6 kV am letzten Erdungsstab) verfügen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass höhere Stromspannungen – um die 5.000 Volt – einen noch umfassenderen Schutz der jeweiligen Nutztiere gewährleisten können. Gleiches gilt für Elektronetze mit einer Höhe von 120 cm an der oberen Netzkante.

4-Litzen-Zaun mit einer Höhe von einem Meter

Der Abstand der Litzen zueinander muss 20 – 30 cm betragen.

Die 4 Litzen sollen in nachfolgend bezeichneter Höhe zum Boden beziehungsweise zueinander angebracht werden:

  • 1. Litze: 20 cm (Untergrabschutz)
  • 2. Litze: 40-45 cm
  • 3. Litze: 65-70 cm
  • 4. Litze: 100 cm

Alle stromführenden Teile des Zaunes müssen zu jeder Zeit eine Spannung von mindestens 3.500 Volt aufweisen und über eine ausreichende Erdung (max. 0.6 kV am letzten Erdungsstab) verfügen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass höhere Stromspannungen – um die 5.000 Volt – einen noch umfassenderen Schutz der jeweiligen Nutztiere gewährleisten können.

Dieser Zauntyp ist nur in den besonders windhöffigen Gebieten der schleswig-holsteinischen Marschen zugelassen.

Darstellung eines Litzenzauns mit 4 Litzen.

Festzäune

Festzäune zur Gewährleistung der Hütesicherheit bestehen in der Regel aus Knoten- oder Ursusgeflecht mit einer Höhe von 90 bis 100 cm

Festzäune können durch folgende Maßnahmen wolfsabweisend ertüchtigt werden:

Durch drei stromführende Drahtlitzen, von denen die ersten beiden an der Außenseite angebracht werden und zwar die erste in 20 cm Abstand vom Boden (Untergrabschutz), die zweite in halber Höhe. Die dritte wird am oberen Rand des Zaunes mit Ringisolatoren (Stiellänge 10 cm) nach oben angebracht. Alle drei stromführenden Litzen müssen zu jeder Zeit eine Spannung von mindestens 3.500 Volt aufweisen und über eine ausreichende Erdung (max. 0.6 kV am letzten Erdungsstab) verfügen. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass höhere Stromspannungen – um die 5.000 Volt – einen noch umfassenderen Schutz der jeweiligen Nutztiere gewährleisten können.

Alternativ kann ein Knotengeflecht als Untergrabschutz mit Bindedraht am vorhandenen Zaun befestigt und in 80 – 100 cm Breite nach außen flach am Boden ausgelegt und mit Erdankern befestigt werden.

Bei Neuzäunungen kann der Untergrabeschutz auch dadurch gewährleistet werden, dass das Knotengeflecht 40 – 50 cm tief in den Boden gesetzt wird.

Darstellung eines Elektronetzzauns.

13. Wieso gelten Rinder und Pferde in der Regel nicht als "besonders gefährdete Nutztiere"?
Welche Maßnahmen werden zum Schutz von Kälbern und Fohlen empfohlen?

Rinder und Pferde gelten in Herden gehalten grundsätzlich als selbstschutzfähig gegenüber Wolfsattacken. Bei Rinderherden kann eine ausreichende Fähigkeit zum Selbstschutz gegenüber Wolfsangriffen angenommen werden, wenn

  • zur Herde erwachsene Tiere (zweijährig oder älter) gehören,
  • diese nicht geschwächt sind, z.B. durch Krankheit, Verletzung, kurzfristig zurückliegende Abkalbung, und
  • diese zahlenmäßig ausreichend sind, um eine Verteidigungsposition einnehmen zu können.

Kälber als Teil einer Rinderherde mit einer ausreichenden Fähigkeit zum Selbstschutz gegenüber Wolfsangriffen sind dank dieser Fähigkeit der erwachsenen Rinder ausreichend mitgeschützt. Analog gilt dies auch für Pferde.

Folgende Schutzmaßnahmen für Rinder- und Pferdehaltungen, die nicht die o.g. Voraussetzungen erfüllen, werden empfohlen (es wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umsetzung dieser Empfehlungen aktuell auch in WPG keine Voraussetzung für Ausgleichszahlungen ist):

  • Fohlen: Pferde mit Fohlen werden vielfach in Stallnähe gehalten. Sie sollten nachts aufgestallt werden bzw. in einen wolfsabweisend gezäunten Bereich verbracht werden.
  • Abkalbungsbereiche sichern: Sofern Rinder auf den Weiden kalben, sollten sie in Abkalbungsbereiche verbracht werden, die wolfsabweisend zu zäunen sind.
  • Jungrinderherden: aktuell wird in S-H kein Bedarf gesehen, Jungrinderherden besonders vor Wolfsübergriffen zu schützen.
  • Bei Fohlen und Kälbern bis zu einem Alter von zwei Monaten kann es sinnvoll sein, die betroffenen Tiere nachts in einen Nachtpferch zu verbringen. Darüber hinaus sollte darauf geachtet werden, dass kleine Fohlen und Kälber die Weideflächen nicht verlassen und so von den Muttertieren getrennt werden können.
  • Bei Rindern und Pferden ist der oben genannte 5-Litzen-Zaun eine gute Variante für einen wolfsabweisenden Zaun. Bei Pferden ist ggf. die untere Litze mit Abstandisolatoren vor dem Zaun anzubringen.

14. Wieso sind Deiche und Vorland nicht Teil des WPG?

Derzeit wird in den betroffenen Küstenländern intensiv an der Erarbeitung geeigneter und in der Anwendung als angemessen einzustufenden Präventionssystemen gearbeitet. Da derzeit keine derartigen präventiven Maßnahmen bereitstehen, muss von der Ausweisung der betroffenen Regionen (Deiche und Vorländer) noch abgesehen werden.

Ergänzende Informationen

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