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Thema : Artenschutz

Häufige Fragen und Antworten zum Wolf

Letzte Aktualisierung: 05.10.2022

FAQ zum Wolf in Schleswig-Holstein

1. Warum ist der Wolf geschützt?

Noch vor wenigen Jahrhunderten war der Wolf eines der am weitesten verbreiteten Landsäugetiere der Welt. Durch die intensive Verfolgung durch den Menschen wurde die Art allerdings in weiten Teilen ihres ursprünglichen Verbreitungsgebietes – so auch in Mitteleuropa – fast ausgerottet. Aus diesem Grund war es notwendig, den Wolf durch verschiedene internationale Naturschutzabkommen und durch die nationale Naturschutzgesetzgebung vor dem Aussterben zu schützen.

In Deutschland gab es lange Zeit gar keine Wölfe mehr. 1990 wurde die Art bei uns unter ganzjährigen Schutz gestellt – in der Folge haben sich seit 2000 aus Polen abgewanderte Tiere auf natürliche Weise wieder angesiedelt.

Erst im Juli 2012 wurde nach fast 200 Jahren erstmals wieder ein lebender Wolf in Schleswig-Holstein im westlichen Kreis Segeberg nachgewiesen. Die erste Sichtung eines wildlebenden Wolfes wurde 2007 in Ostholstein registriert – ein wandernder Jungwolf war dort im Straßenverkehr ums Leben gekommen.

2. Wie ist der Schutz des Wolfes rechtlich verankert?

  • Berner Konvention („Convention on the Conservation of European Wildlife and Natural Habitats”, Anhang II) vom 19. September 1979. Der ständige Ausschuss der Berner Konvention hat darüber hinaus eine Empfehlung zum Schutz des Wolfes in Europa angenommen (Rec. No. 17/1989), worin die Mitglieder verpflichtet werden, spezifische Anstrengungen zur Verbesserung der Erhaltungssituation des Wolfes zu unternehmen. Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind auch Mitglieder der Berner Konvention.
  • Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) / Convention on International Trade in Endangered Species of the Wild Fauna (CITIES) vom 3. März 1973. Das WA wird über die EG-Verordnung 338/97 in Deutschland umgesetzt. Die deutsche Population ist dort im Anhang A aufgeführt.
  • Europäische Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL, 92/43/EWG) vom 21. Mai 1992. Nach der FFH-RL ist der Wolf eine Art von gemeinschaftlichem Interesse und genießt deshalb einen hohen Schutzstatus. Für diese Arten sind Maßnahmen zu ergreifen, um den günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder wiederherzustellen. Der Wolf ist in der FFH-RL mit Ausnahme der Bestände in Spanien (nördlich des Duero-Flusses) in Anhang II gelistet; damit sind Verpflichtungen nach Art 4 ff. FFH-RL zur Ausweisung und zum Management von Schutzgebieten verbunden. Die Art ist außerdem in Anhang IV (streng geschützt) aufgeführt, mit Ausnahme der Bestände in Bulgarien, Estland, in Finnland in den Rentiergebieten, Griechenland nördlich des 39. Breitengrades, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Spanien nördlich des Duero-Flusses. In diesen Ländern beziehungsweise Gebieten ist der Wolf in Anhang V gelistet (Arten von gemeinschaftlichem Interesse, deren Entnahme aus der Natur Gegenstand von Verwaltungsmaßnahmen sein kann).
  • Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und Bundesartenschutzverordnung (BArtSchVO). Der Wolf wird in Deutschland aufgrund seiner Einstufung in der EG-Verordnung 338/97 und als Art des Anhang IV der FFH-Richtlinie im BNatSchG als besonders und streng geschützte Art eingestuft (§ 7 Absatz 2 Nr. 13 und 14 BNatSchG). Mit dem strengen Schutz sind unter anderem die sogenannten Zugriffsverbote des § 44 Absatz 1 Nr. 1 BNatSchG zu beachten. Danach ist es verboten, Wölfe zu fangen, zu verletzen, zu töten, sie in erheblicher Weise zu stören oder ihre Lebensstätten zu beeinträchtigen. Darunter fällt auch der Schutz der Fortpflanzungsstätten.

3. Wie sind die Wölfe wieder nach Schleswig-Holstein gekommen?

Wölfe wandern ab einem gewissen Alter aus ihrem Heimatrudel ab und machen sich auf die Suche nach geeigneten eigenen Lebensräumen und Geschlechtspartnern. Dabei können sie in kurzer Zeit Strecken von vielen hundert Kilometern zurücklegen. Viele der in Schleswig-Holstein bislang festgestellten Tiere stammten überwiegend aus Wolfsgebieten in den östlichen Bundesländern oder aus Dänemark.

4. Wie viele Wölfe leben in Schleswig-Holstein?

In Schleswig-Holstein wird von bislang von wenigen residenten Tieren ausgegangen. Definiert ist dies über immer wiederkehrende Nachweise eines Wolfes über mindestens 6 Monate (Einzelwolf), der wiederholte Nachweis paarweise auftretender Tiere im Abstand von mindestens vier Wochen beziehungsweise ein gemeinsam markierendes Wolfspaar (Residentes Wolfspaar) oder Welpen (Wolfsrudel).

In Schleswig-Holstein wird aktuell von zwei residenten Wolfspaaren ausgegangen, eines im westlichen Kreis Herzotum Lauenburg und eines im Bereich des Segeberger Forstes. Weiterhin gibt es ein residentes, grenzübergreifendes Wolfspaar welches aber dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zugeordnet wird. Für die zwei als Resident geltenden Einzel-Wölfe aus den Jahren 2018/2019 gibt es keine aktuellen Nachweise mehr.

5. Wie hat sich Schleswig-Holstein auf den Zuzug von Wölfen vorbereitet?

In Schleswig-Holstein hat man sich frühzeitig darum bemüht, sich auf den Wolf vorzubereiten. Im Rahmen eines Runden Tisches wurden alle betroffenen gesellschaftlichen Gruppierungen wie Jäger, Landwirte und Nutztierhalter in die Ausgestaltung des Managements eng eingebunden. Lange bevor erste Sichtungen und Risse auftraten, konnten auf diese Weise effiziente Finanzierungsinstrumente und Verfahren (z.B. zur Bearbeitung von Rissereignissen) entwickelt und etabliert werden. Das Umweltministerium wird auch zukünftig versuchen auftretende Probleme durch Dialog im Rahmen des Runden Tisches zu klären.

Das Land verfügt zudem über einen hauptamtlichen Wolfskoordinator sowie einen Wissenschaftler, der unter anderem die eingegangenen Wolfssichtungen auswertet. Darüber hinaus wurde das Wolfsmanagement vor dem Hintergrund der steigenden Anzahl von Wolfsnachweisen im Mai 2015 sowie im Herbst 2019 zusätzlich gestärkt. Zusätzlich zu den zwei genannten Projektstellen wurden drei feste Stellen, welche im Landesamt für Umwelt (LfU) angesiedelt sind, mit den Aufgabenbereichen Management/Herdenschutz, Monitoring sowie Koordination der Wolfsbetreuer etabliert.

6. Was sind Wolfsbetreuer?

Aktuell gibt es rund 70 ehren- und hauptamtliche Wolfsbetreuerinnen und -betreuer in Schleswig-Holstein, zwanzig von ihnen haben eine Zusatzausbildung als Rissgutachter. Ihre Aufgabe ist es, vor Ort Informationen zu den Wölfen und ihrer Lebensweise zu vermitteln sowie direkter Ansprechpartner für die Bevölkerung zu sein. Zu diesem Zweck werden auf Wunsch unter anderem Informationsveranstaltungen durchgeführt.

Die Wolfsbetreuerinnen und -betreuer erfassen zudem Wolfshinweise (z.B. Fährten, Kot, Risse) und leiten diese den zuständigen Stellen (Landeslabor Schleswig-Holstein und das Nationale Referenzlabor in Gelnhausen) zur weiteren Prüfung zu. Darüber hinaus unterstützen sie die hauptamtlichen Rissgutachter bei der Beratung der Nutztierhalterinnen und -halter, wie sie ihre Herden vor Wölfen schützen können. Bei Tierverlusten, bei denen der Wolf in Verdacht steht, werden die Wolfsbetreuerinnen und -betreuer außerdem zur Beurteilung und Beratung hinzugezogen. Ehrenamtlich haben sich für diese Aufgabe viele Person bereiterklärt, die bereits in Verbänden organisiert sind.

7. Was ist ein Wolfspräventionsgebiet?

Siehe hierzu unser ausführliches FAQ zu Wolfspräventionsgebieten.

8. Wann gilt ein Wolf in einem Gebiet als ansässig?  

Ein einzelner Wolf muss nachweislich für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten in einem gewissen Territorium nachgewiesen (z.B. genetisch) werden, damit er als residenter Wolf gewertet werden kann. Wolfspaare gelten als resident wenn es zwei Nachweise (z.B. Foto/Video Nachweis oder genetisch) von beiden Tieren zusammen mit einem Abstand von mindestens 4 Wochen gibt.

9. Was frisst ein Wolf?

Ein erwachsener etwa 40 kg schwerer Wolf kommt mit durchschnittlich etwa 3-4 kg Fleisch täglich aus. Hochgerechnet auf ein Jahr entspricht dies ungefähr 60 Rehen oder 16 Rothirschen.

10. Warum greift ein Wolf Herdentiere an?

Der Wolf passt sich an seine Umgebung an und sucht sich die am leichtesten zu erreichende und am effektivsten zu jagende Beute. Dazu gehört auch, dass der Wolf in einem stark vom Menschen beeinflussten Gebiet auf Nutztiere zurückgreift, wenn diese für ihn leichter zu erbeuten sind als dass in der Region vorkommende Wild.

11. Wie viele Risse gab es in Schleswig-Holstein?

Insgesamt wurden von 2007 bis heute (Stand September 2022) etwa 293 Nutztierrissereignisse registriert.

12. Was passiert bei einem Wolfsriss?

Ablaufschema Riss

Melden Sie sich im Falle einer Wolfssichtung bei der Hotline: 0174-6330335. Nach Auffinden eines möglicherweise durch einen Wolf zu Schaden gekommenen Tieres ist das schleswig-holsteinische Wolfsmanagement unverzüglich (spätestens am Tag nach dem jeweiligen Übergriff) über den Vorfall, sowie die näheren Umstände des Falls (Zahl der betroffenen Tiere, Standort der Tiere, Name und Anschrift des Tierhalters) zu informieren.

Hat man ein zu Schaden gekommenes Tier gefunden, sollte ein Kontakt mit diesem Tier soweit wie möglich vermieden bzw. auf das unbedingt notwendige Maß reduziert werden. Hunde und andere Tiere sind fern zu halten und Kadaver sind – wenn irgend möglich – durch eine saubere Decke oder Plane abzudecken. Getötete Tiere dürfen nicht bewegt und transportiert werden. Verletzte Tiere sollten umgehend dem Tierarzt vorgestellt und nötigenfalls euthanasiert werden.

Alle gemeldeten Vorfälle werden durch Rissgutachter des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagements aufgenommen und begutachtet. Diesen ist Zugang zu den Flächen zu gewähren, auf denen der potentielle Wolfsangriff stattgefunden hat. Darüber hinaus muss ihnen erlaubt werden, die Fundumstände und die vor Ort herrschenden Verhältnisse zu begutachten und zu dokumentieren.

Proben zur Untersuchung der Fälle – insbesondere genetische Proben – sind zwingend durch die Rissgutachterinnen und Rissgutachter des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagements zu entnehmen. Sollte von Seiten der Tierhalter beabsichtigt sein, eigene Gutachter zu beauftragen, werden die benötigten Proben dem Halter durch die Rissgutachter zur Verfügung gestellt. Selbst beauftragte Gutachten werden nicht durch das Land finanziert. Werden vorab Genetische Proben von anderen Personen als den Rissgutachtern des Landes genommen wird das Untersuchungsverfahren zur Klärung der Risse vom Land nicht weitergeführt.

Die betroffenen Tierhalter werden nach Abschluss der Untersuchungen und der damit verbundenen Prüfungen über das Ergebnis schriftlich informiert. Die mit der Prüfung verbundenen Kosten werden durch das Land Schleswig-Holstein getragen.

13. Wie verifiziert das Land, dass es sich um einen Wolfsriss handelt?

Zur Ermittlung des Verursachers stehen verschiedene Instrumentarien zur Verfügung. Das Verfahren ruht auf drei Säulen:

1. Rissbild

Art und Umfang der festgestellten Verletzungen lassen in vielen Fällen Rückschlüsse auf die jeweiligen Verursacher zu.

2. Veterinär-pathologische Untersuchungen

Wenn Nutztiere durch einen vermutlichen Wolfsriss zu Tode kommen, werden diese im Landeslabor veterinär-pathologisch untersucht. Hier werden zum einen vorhandene Verletzungen auf  Wundparameter hin überprüft, die mit einer intravitalen, tödlichen Bissverletzung in Zusammenhang stehen könnten. Des Weiteren wird untersucht, ob es sich um eventuell später entstandene Fraßspuren möglicher Nachnutzer handeln könnte.

Zur Untersuchung gehört auch die Überprüfung alternativer Todesursachen wie Krankheiten, Totgeburten usw.

Ziel dieser Untersuchungen ist die Ermittlung der Todesursache, um Aussagen hinsichtlich eines möglichen Verursachers treffen zu können.

3. Genetische Analysen

Proben, die an Verletzungen toter oder überlebender Nutztiere gewonnen wurden, werden an das „Nationale Referenzzentrum für genetische Untersuchungen bei Luchs und Wolf“, das Senckenberg-Forschungsinstitut in Gelnhausen bei Frankfurt gegeben. Anhand von Speichelresten können dort in vielen Fällen mittels molekularer Marker die jeweiligen Verursacher (z.B. Hund, Fuchs, Wolf) ermittelt werden.

Jede einzelne der oben aufgeführten Methodenansätze kann unter bestimmten Bedingungen zu einem eindeutigen Urteil führen. Die abschließende Beurteilung der so erhaltenen Informationen wird durch einen Wolfsexperten vorgenommen, der über langjährige Erfahrungen mit Wölfen in Mitteleuropa verfügen muss.

14. Warum dauert es teilweise Wochen, bevor ein Riss einem Wolf zugeordnet werden kann?

Rissgutachterinnen und Rissgutachter beginnen innerhalb eines Tages, in der Regel sogar innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Stunden, mit der Aufnahme von Rissvorfällen. Die genommenen Proben werden zur genetischen Untersuchung eingeschickt und der Tierkadaver ins Landeslabor verbracht. Diese Untersuchungen nehmen einige Zeit in Anspruch.

Sobald die Untersuchungsergebnisse vorliegen, wird eine Endbewertung eines Rissvorfalls erstellt und diese dem betroffenen Nutztierhalter mitgeteilt. Zudem werden ihm die Untersuchungsergebnisse schriftlich zugeleitet.

Sollte das Ergebnis einen Schadensausgleich ermöglichen, wird dem Tierhalter ein für seinen Schadensfall vorbereiteter Antrag auf Schadensausgleich zugeschickt, den er vervollständigen, unterzeichnen und zurücksenden muss. Die dabei entstehenden Kosten werden vollständig von Seiten des Landes getragen.

15. Wie können Nutztiere effektiv geschützt werden?

Nutztiere können auf verschiedene Art und Weise effizient vor Wölfen geschützt werden. Am weitesten verbreitet sind wolfsabweisend ausgestaltete Zaunsysteme. Diese müssen eine hinreichende Höhe aufweisen (je nach Umstand zwischen 1 und 1,2 m). Darüber hinaus sollten diese Zäune über stromführende Teile verfügen und untergrabungssicher ausgeführt sein. Je nach Nutztierart und Haltungsform bieten sich unterschiedliche Zaunsysteme an (z.B. Netze, Litzenzäune).

Unter bestimmten Voraussetzungen sind zum Schutz vor Wölfen auch sogenannte Herdenschutzhunde geeignet. Zurzeit werden auf Fachebene zwischen Bund und Ländern weitere Systeme diskutiert, über deren tatsächlichen Nutzen es aber noch keine abschließende fachliche Einschätzung gibt.

16. Warum gelten bestimmte Zäune in SH als wolfssicher?

Dass Wölfe hoch springen können ist jedem klar, der sich mit der Thematik auseinandersetzt, jedoch tun sie dies nicht zwangsläufig. In der Regel ist der Strom der abschreckende Faktor und nicht die Zaunhöhe. Bestimmte Umstände können jedoch dazu führen, dass Wölfe das Überwinden auch stromführender Zäune erlernen. Beispielsweise wenn die Zäune keine Stromversorgung aufweisen und die Tiere somit genügend Zeit haben, das Hindernis zu untersuchen und auszuprobieren, wie sie dieses am besten überwinden können oder, wenn die verwendeten Zaunhöhen aufgrund ihrer sehr geringen Höhe grundsätzlich kein Hindernis für Wölfe darstellen. Wenn von wolfsabweisenden Zäunen gesprochen wird, heißt das also nicht, dass es eine 100-prozentige Garantie dafür gibt, dass der Zaun nicht überwunden wird. Es heißt aber, dass es einen sehr hohen Schutz gibt und dass der Schafhalter das Zumutbare für die Sicherheit seiner Schafe getan hat. Dies spielt unter anderem eine Rolle bei der sogenannten Alternativenprüfung im Rahmen einer Entnahme von „Problemwölfen“.

17. Warum unterscheiden sich die vorgeschriebenen Zaunhöhen je nach Bundesland?

In der Regel ist es notwendig, Maßnahmen im Rahmen des Wolfsmanagements im Einzelnen auf der Grundlage länderspezifischer Besonderheiten auszugestalten. Eine enge Anlehnung an die Managementverfahren des Landes Sachsen erscheinen nicht hilfreich, da sowohl die landschaftlichen, die klimatischen als auch die landwirtschaftlichen Strukturen in Sachsen nicht mit denen in Schleswig-Holstein vergleichbar sind.

Die als wolfsabweisend bewerteten Verfahren wurden seit dem ersten Auftreten von Wölfen in Schleswig-Holstein aufgrund landesspezifischer Besonderheiten entwickelt. In Schleswig-Holstein gelten Euronetzzäune (Schafnetze) als wolfsabweisend, die eine Zaunhöhe von 1,05 bis 1,08 Meter aufweisen und in allen Teilen mit mindestens 3.500 Volt versehen werden und über eine ausreichende Erdung (max. 0.6 kV am letzten Erdungsstab) verfügen. Unter bestimmten Umständen ist die Aufstellung solcher Elektronetze nicht möglich (hohe Windlasten, sehr weiche Bodenstrukturen), so dass in diesen Fällen z.B. für Schafe in der Marsch Litzenzäune mit einer Mindesthöhe von 1 Meter und vier Litzen empfohlen werden. In allen anderen Gebieten in Schleswig-Holstein außerhalb der Marsch wird ein 5 Litzen Zaun mit 1.20 m Höhe benötigt; die unterste Litze darf nicht mehr als 20 cm vom Boden entfernt sein (Untergrabeschutz). Sollte sich zeigen, dass die bislang verwendeten Zaunhöhen nicht mehr ausreichend sein sollten, können diese auf der Grundlage länderspezifischer Erfahrungen fortentwickelt werden.

18. Welche Hilfeleistungen bietet das Land den Halterinnen und Haltern?

Neben der präventiven Beratung durch das Wolfsmanagement wurde eine 24-Stunden-Hotline zur Meldung von Wolfssichtungen oder Rissen eingerichtet. Diese ist unter folgender Nummer erreichbar: 0174 / 63 30 335.

Außerdem wird durch die schleswig-holsteinische Wolfsrichtlinie eine finanzielle Förderung von Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden durch Wölfe (innerhalb ausgewiesener Wolfsgebiete) sowie ein finanzieller Ausgleich von durch Wölfen verursachten Schäden gewährleistet (ganz Schleswig-Holstein).

Bei der Umsetzung dieser Richtlinie wird das Land Schleswig-Holstein wesentlich von den ehrenamtlichen Wolfsbetreuern und Rissgutachtern des Landes unterstützt. Betroffene Nutztierhalter im Land profitieren damit in erheblichem Umfang von der Arbeit dieser ehrenamtlich tätigen Kräfte. Außerdem arbeitet das Land im Austausch mit allen Beteiligten durchgehend an den Maßnahmen, um sie zu verbessern und gegebenenfalls zu ergänzen.

19. Wie hat das MELUND auf die neuen Wolfsrisse in Steinburg und Rendsburg-Eckernförde reagiert?

Wie in allen anderen Fällen werden die gemeldeten potentiellen Wolfsrisse durch Rissgutachter des Landes untersucht und die betroffenen Nutztierhalter durch Fachleute des Wolfsmanagements beraten. Im Wesentlichen geht es darum, bedrohte Nutztierbestände für die Zeit der Gefährdung vor Wölfen zu schützen, um zum einen weitere Übergriffe zu vermeiden und zum anderen zu verhindern, dass Wölfe sich an das Erbeuten von Nutztieren gewöhnen und im schlechtesten Fall diese Erfahrungen an ihre möglichen Nachkommen weitergeben (tradieren).

Wesentlich in diesem Zusammenhang ist der Schutz betroffener Nutztierbestände sowie die Unterbrechung von Rissserien. Betroffenen Tierhaltern wird im Rahmen dieser Verfahren das benötigte Zaunmaterial in Form sogenannter Herdenschutzpakete kostenfrei zur Verfügung gestellt. Für den Aufbau und die Wartung dieser Einrichtung sind die Tierhalter selbst verantwortlich.

20. Dürfen Wölfe geschossen werden?

Es ist verboten, Wölfe zu fangen, zu verletzen, zu töten, sowie ihre Wohn- und Zufluchtsstätten aufzusuchen. Verstöße stellen gemäß § 69 Absatz 2 Nr. 1 BNatSchG eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese können gemäß § 69 Absatz 6 BNatSchG mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Da Wölfe auch nach nationalem Recht zu den streng geschützten Arten gehören, sind vorsätzliche Verstöße gegen die Zugriffsverbote des § 44 Abs. Abs. 1 BNatSchG gemäß § 71 Absatz 1 BNatSchG strafbewehrt. Unter bestimmten Bedingungen drohen hierfür Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren bzw. Geldstrafen. Straftaten berühren immer denjenigen, die die Handlung ausführt. In Ausnahmefällen, die streng geregelt sind, kann eine Genehmigung für den Abschuss von Wölfen erfolgen. In Deutschland hat dazu gerade eine Konkretisierung in Form eines Praxisleitfadens stattgefunden.

21. Unter welchen besonderen Umständen dürfen Wölfe doch geschossen werden?

Das Bundesnaturschutzgesetz sieht vor, dass unter bestimmten Voraussetzungen in Einzelfällen von den strengen Schutzbestimmungen abgewichen werden darf. Dies kann unter anderem der Fall sein, wenn ein Wolf erhebliche wirtschaftliche Schäden verursacht oder andere geschützte Arten gefährdet. Zudem kann eine Entnahme zu Forschungszwecken erfolgen, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit sowie der zum Schutz der Gesundheit des Menschen oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Als wichtiges Kriterium für eine mögliche Entnahme gilt die Verhaltensauffälligkeit. (s.u.)

Entsprechende Ausnahmen dürfen allerdings nur dann gewährt werden, wenn der gute Erhaltungszustand der Art durch die Entnahme nicht gefährdet wird, beziehungsweise die Entwicklung in Richtung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird. Weiterhin ist zu prüfen, ob das gleiche Ziel nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann (sogenannte Alternativenprüfung).

22. Wann ist ein Wolf verhaltensauffällig?

Es wird unterschieden zwischen Auffälligkeiten gegenüber dem Menschen und gegenüber Weidetieren.

Der Begriff „auffällig“ wird z.B. für Tiere verwendet, die gegenüber Menschen ein Verhalten zeigen, welches scheinbar außerhalb der Bandbreite des Verhaltens der meisten Individuen ihrer Art liegt. „Auffällig“ ist das Verhalten, wenn ein Wolf sich wiederholt in kritischer Weise Menschen nähert. Die kritische Schwelle wird nach den Empfehlungen der Dokumentations- und Beratungsstelle des Bundes zum Thema Wolf (DBBW) bei einer mehrfachen Annäherung eines Wolfes an einen Menschen von weniger als 30 Metern oder der mehrfachen Tolerierung einer Annäherung des Menschen an einen Wolf auf unter 30 Metern gesehen.

Das Entlanglaufen eines Wolfes im Hellen in Sichtweise von Ortschaften/Einzelgehöften oder Durchqueren von Ortschaften oder Siedlungen bei Dunkelheit ist kein Kriterium für eine Auffälligkeit. Wenn ein Wolf ein ihm frei zugängliches Nutztier reißt, ist das ausdrücklich kein unnatürliches oder auffälliges Verhalten. Allein der Umstand, dass Wölfe sich von Nutztieren ernähren, kann kein Grund für eine Entnahme sein.

Neben den sogenannten „auffälligen“ Wölfen ist die Kategorie der „problematischen“ Wölfe zu nennen. Hierbei handelt es sich um Tiere, denen es beispielsweise gelungen ist zu lernen, wie wolfsabweisende Einzäunungen überwunden werden können. Wird mehrmals nachgewiesen (in der Regel zweimal), dass ein Tier wolfsabweisende Einzäunungen überwunden hat, kann ebenfalls eine Prüfung des Abschusses eingeleitet werden.

23. Wann wird von einem „Problemwolf“, wann von einer „Verhaltensauffälligkeit“ gesprochen?

Bei Problemwölfen handelt es sich um Tiere, denen es beispielsweise gelungen ist zu lernen, wie wolfsabweisende Einzäunungen überwunden werden können. Wird mehrmals nachgewiesen (mindestens zweimal), dass ein Tier wolfsabweisende Einzäunungen überwunden hat, kann ein Antrag auf Tötung (Fachleute sprechen von „Entnahme“) auf der Grundlage der Ausnahmeregelungen des § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz gestellt werden. 

Problemwölfe gelten nicht als „auffällige Wölfe“, da das Töten von Beutetieren kein unnatürliches Verhalten von Wölfen ist. Das Töten von Nutztieren durch sogenannte Problemwölfe ist gleichwohl unerwünscht.

Davon zu unterscheiden sind verhaltensauffällige Wölfe, also Wölfe, die gegenüber Menschen ein Verhalten zeigen, welches jenseits der Brandbreite des Verhaltens der meisten Individuen dieser Art liegt. 

Auf einem anderen Blatt stehen wirklich kritische Situationen. Bei Gefahr im Verzug greift selbstverständlich Polizeirecht. Hier sind Vorkehrungen mit dem Innenministerium getroffen worden. Die Zusammenarbeit der Behörden ist sichergestellt, so dass im Ernstfall unmittelbar reagiert werden kann.

24. Wer darf einen Antrag auf Entnahme eines Wolfes stellen?

Ein Antrag kann formlos beim LfU als zuständiger Behörde gestellt werden. Erfolgversprechend können im Hinblick auf eine Genehmigung aber nur die Anträge sein, die von jemandem gestellt werden, der oder die durch den Wolf geschädigt wurde oder die realistisch ein Schaden zu erwarten hat, also beispielsweise schon betroffene Schafhalter, aber auch diejenigen, die in einem lokalen Umfeld zu den aktuellen Rissereignissen wirtschaften (Schadensprognose).

Anträge „aus allgemeinem Interesse“ sind nicht möglich. Erforderlich ist eine persönliche Betroffenheit. Ob anerkannte Naturschutzverbände einen Antrag stellen können, hängt von der konkreten Satzung und der konkreten Begründung ab: Der Verband müsste in eigenen Rechten betroffen sein.

Grundsätzlich gilt: Die Anonymität der Antragstellenden wird – nicht zuletzt durch die Datenschutzgrundverordnung – gewahrt.

25. Wer darf bei einem Antrag auf Entnahme den Wolf töten?

Im Falle einer Genehmigung sucht der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Jagdscheininhaberin oder einen Jagdscheininhaber, der oder die den Wolf tötet. Der Landesjagdverband Schleswig-Holstein hat das Ministerium Mitte Dezember 2018 in einem Schreiben gebeten, anders als in Brandenburg, die Zusammenarbeit mit der organisierten Jägerschaft in Punkto Entnahme von sogenannten Problemwölfen zu suchen.

26. Wer entscheidet über die Entnahme eines Wolfes?

Für die Entnahme des Wolfs ist die Obere Naturschutzbehörde, das Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU), zuständig. Diese Zuständigkeit für die Entnahme besonders und streng geschützter Arten ist in § 2 Absatz 1 Nr. 17 der Naturschutzzuständigkeitsverordnung (NatSchZVO) geregelt.

In der Regel sind entsprechende Anträge in schriftlicher formloser Form an das LfU als zuständige Obere Naturschutzbehörde zu richten. Das LfU prüft diese Anträge und stellt gegebenenfalls ebenfalls in schriftlicher Form eine Genehmigung aus, im Rahmen derer die Rahmenbedingung für eine Entnahme detailliert beschrieben werden. Sollte die Prüfung ergeben, dass eine Entnahme aufgrund der ins Feld geführten Argumente nicht möglich ist, werden die Gründe für die Ablehnung ebenfalls in schriftlicher Form dem Antragsteller erläutert. Gegen diese Ablehnung kann durch den Antragsteller Widerspruch erhoben werden, die Gründe für den Widerspruch sind gegenüber der Genehmigungsbehörde zu erläutern. Wird diesem Widerspruch ebenfalls nicht stattgegeben, kann Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht werden.

In einer Notsituation allerdings kann die Erlaubnis, einen Wolf zu entnehmen, sehr kurzfristig und telefonisch erteilt werden. Ansprechpartner ist während der Dienstzeiten ebenfalls die zuständige Obere Naturschutzbehörde (04347/704-0 bzw. Wolfstelefon unter 04347/704-325). Ist diese nicht erreichbar, kann über die Notfallhotline des Wolfsmanagements (0174 / 63 30 335) im Rahmen einer Bereitschaftsregelung eine Ansprechperson erreicht werden, die über Entnahmen entscheiden kann. Eine telefonisch erteilte Genehmigung zur Entnahme ist gesetzmäßig.

Wichtig ist, dass auch bei Erteilung einer Entnahmegenehmigung, die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Absatz 2 BNatSchG weiterhin Gültigkeit haben. Im Rahmen entsprechender Genehmigungen legal entnommene Wölfe sind deshalb der zuständigen Behörde zu übergeben.

27. Was sind die Ziele des Landes beim Wolfsmanagement?

Ziel der Maßnahmen des Wolfsmanagements ist, die Probleme im Zusammenhang mit dem Vorkommen von Wölfen zu minimieren. In Schleswig-Holstein gibt es Gebiete in denen  Wölfe aufgrund geeigneter Schutzmaßnahmen kaum mehr Nutztiere reißen. Hier gilt es nun weiter anzusetzen, das Management stetig zu verbessern und betroffene Nutztierhalter schnell und unbürokratisch beim Herdenschutz zu unterstützen.

28. Wo kann ich mich melden wenn ich mehr wissen will?

In Schleswig-Holstein bietet das Wolfsinformationszentrum vielfältige Informationen 

https://www.wolfsinfozentrum.de

Weitere Informationen zum schleswig-holsteinischen Wolfsmanagement finden Sie im Internet unter:

https://www.schleswig-holstein.de/wolfsmanagement

Das Wolfstelefon des Landesamtes für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein erreichen Sie unter 04347/704-325.

 

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