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Thema : Artenschutz

Häufig gestellte Fragen und Antworten zur Abschussgenehmigung des Wolfes GW924m

Der geplante Abschuss des sogenannten Problemwolfes „GW924m“ in Schleswig-Holstein hat zu zahlreichen Fragen und Zuschriften an das Ministerium geführt. Warum das Ministerium eine Ausnahmegenehmigung zum Abschuss des Problemwolfes erteilt hat, stellen wir hier dar und versuchen auf die verschiedenen Fragen und Gegenpositionen einzugehen.

Die Rückkehr des Wolfes ist ein großer Erfolg für den Naturschutz. Das Ministerium und alle Beteiligten machen es sich nicht leicht, nun ausnahmsweise die Tötung eines Einzelexemplars dieser streng geschützten Tierart zuzulassen.

Im Fall des Problemwolfes „GW924m“ haben sorgfältige Prüfungen zu dem Ergebnis geführt, dass es keine gangbare Alternative zu einer Ausnahmegenehmigung gibt. Niemandem fällt diese Entscheidung leicht, aber der Abschuss des Problemwolfs ist unvermeidbar, um die Rückkehr des Wolfes und dessen allgemeine Koexistenz insbesondere mit der Weidetierhaltung nicht zu gefährden.

Letzte Aktualisierung: 01.11.2019

1. Was macht den Wolf "GW924m" zum Problemwolf?

Die Terminologie "Problemwolf" beschreibt Tiere, die gelernt haben, Einzäunungen zu überwinden, die in aller Regel wolfssicher sind. Ein Wolf gilt dann als Problemwolf, wenn mehrmals nachgewiesen wird (mindestens zweimal), dass dasselbe Tier wolfssichere Einzäunungen überwunden hat. Dann kann ein Antrag auf Tötung (Fachleute sprechen von "Entnahme") auf der Grundlage der Ausnahmeregelungen des § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz gestellt werden.

Für den Wolf "GW924m" gibt es inzwischen aufgrund genetischer Nachweise Klarheit, dass er in mindestens  fünfzehn Fällen (Stand 18.10.19) Zäune überwunden hat, die den Anforderungen des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagements an wolfsabweisende Zäune entsprechen. Deshalb wird „GW924m“ als Problemwolf betrachtet.

Dabei ist es zunächst nicht unnatürlich oder auffällig, dass ein Wolf Nutztiere reißt. Nutztiere gehören ebenso zum Beutespektrum eines Wolfes wie wildlebende Tiere. Das Töten von Nutztieren ist aber unerwünscht. Darum haben Weidetierhalterinnen und -halter die Aufgabe, durch geeignete, vom Wolfsmanagement empfohlene Herdenschutzmaßnahmen, solche Wolfsrisse zu verhindern.

Von einem Problemwolf kann daher keine Rede sein, wenn Nutztiere hinter unzureichenden (etwa zu niedrigen oder nicht stromführenden) Herdenschutzmaßnahmen gerissen werden.

Wölfe sind sehr soziale Tiere, bei denen viele Verhaltensweisen ähnlich wie beim Menschen nicht angeboren sind, sondern erlernt werden. Bei Problemwölfen besteht daher die Gefahr, dass sie ihr erlerntes Verhalten an andere Wölfe in einem potentiellen Rudel oder an ihre Nachkommen weitergeben.

Außerdem ist es wichtig Problemwölfe von sogenannten "auffälligen Wölfe" abzugrenzen. Sogenannte auffällige Wölfe sind Tiere, die gegenüber Menschen ein Verhalten zeigen, welches jenseits der Brandbreite des Verhaltens der meisten Individuen dieser Art liegt.

 

2. Ist der Abschuss des Wolfes "GW924m" überhaupt rechtmäßig?

Vor einer Genehmigung des Abschusses vom Problemwolf "GW924m" wurden alle Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) intensiv geprüft. Diese Prüfungen haben ergeben, dass alle Voraussetzungen für die Ausnahmeregelung in diesem konkreten Einzelfall erfüllt sind.

Die erstellte Schadensprognose (siehe auch Frage 6) verdeutlicht, dass aufgrund des Problemwolfes kurz- bis mittelfristig ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen wird. Im Rahmen einer sogenannten Alternativen-Prüfung wurden denkbare mildere Mittel zur Lösung des bestehenden Problems betrachtet. Diese Prüfung hat ergeben, dass es keine praktikablen Alternativen zum Abschuss des Problemwolfes gibt. Einige dieser denkbaren, aber bedauerlicherweise unzureichenden Alternativen finden Sie auch in diesem FAQ.

Ziel des Artenschutzes ist die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustandes der Tierart. Bei Tierarten wie dem Wolf, die einen großen Lebensraum beanspruchen, wird die überregionale Entwicklung der Art betrachtet. Angesichts der Populationsdynamik in Deutschland kann davon ausgegangen werden, dass der Abschuss eines Einzeltieres nicht zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes führt oder die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands beeinträchtigt.

 

3. Warum wird der Wolf nicht einfach vergrämt?

Eine aktive Vergrämung von Wölfen, die Herdenschutzmaßnahmen überwunden haben, ist nicht praktikabel. Nur eine Konditionierung des Wolfes, die dazu führt, dass er entsprechende Herdenschutzzäune dauerhaft als sehr negativ wahrnimmt, würde ihn von den Rissen abhalten. Hierfür müsste der entsprechende Wolf bei jedem Versuch, sich einem Nutztier hinter einem Zaun zu nähern, bereits während des Übergriffs abgewehrt werden. Dazu müssten beispielsweise Gummigeschosse eingesetzt werden, die von rund um die Uhr aktiven Wachposten - in einem großen Streifgebiet - auf den Wolf abgefeuert werden. Da weder der Ort noch die Zeit des nächsten Übergriffes des Problemwolfes vorauszusehen sind, ist dies nicht praktikabel.

Zudem gibt es nach unseren Erkenntnissen keine geeigneten Geschosse, bei denen sichergestellt wäre, dass sie das Tier nur vergrämen, aber nicht verletzen.

 

4. Werden Herdenschutzhunde eingesetzt?

Herdenschutzhunde sind eine mögliche und effektive Maßnahme zum Schutz von Nutztieren. Dies gilt jedoch in Schleswig-Holstein nicht uneingeschränkt. Aufgrund von Waldarmut und Küstenschutz, gibt es eine besondere Struktur der Schafhaltung.

Besonders bei großen Schafherden müsste eine Vielzahl an Schutzhunden, oft auf mehreren Flächen gleichzeitig, im Einsatz sein, um die Herden zuverlässig zu beschützen. Dies bedeutet nicht nur einen erheblichen finanziellen Aufwand, sondern daraus entstehen auch logistische und tierschutzrechtliche Problemfelder. So müssten die Schutzhunde tiergerecht untergebracht, verpflegt und versorgt werden. Bei unseren großen schafhaltenden Betrieben reden wir über ein paar dutzend Tiere.

Des Weiteren muss sichergestellt sein, dass von den Herdenschutzhunden wiederum keine Gefahren für Spaziergänger, Reiter, andere Hunde oder sonstige Haustiere ausgehen. Hierfür ist eine professionelle und umfassende Ausbildung der Schutzhunde erforderlich, die nicht jeder Schafhalter ohne weiteres leisten kann. Wegen der erforderlichen Ausbildung der Hunde ist der Einsatz von Herdenschutzhunden darüber hinaus keine kurzfristige Lösung.

Insgesamt übersteigen diese Anforderungen das angemessene Maß, dem Nutztierhalterinnen und -halter in Schleswig-Holstein zum Herdenschutz ausgesetzt werden können. Deshalb empfiehlt das schleswig-holsteinische Wolfsmanagement zwar allgemein Herdenschutzhunde als effektive Schutzmaßnahme, ordnet ihren Einsatz jedoch nicht als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen an oder sieht diese als Voraussetzung für die Möglichkeit eines Abschusses des Wolfes.

 

5. Kann der Wolf auch betäubt oder eingefangen und in ein geeignetes Gebiet oder Gehege gebracht werden?

Dem Ministerium sind keine natürlichen Regionen bekannt, in die ein auf Nutztierrisse spezialisierter Problemwolf gebracht werden könnte. Der Problemwolf hat nachweislich gelernt, Herdenschutzmaßnahmen zu umgehen und sich auf Nutztiere als Nahrungsquelle spezialisiert. Dieses Wissen würde er seinen Nachkommen oder einem potentiellen Rudel weitergeben. Da Wölfe sehr mobil sind und weite Strecken in kurzer Zeit zurücklegen können, wäre es auch nicht auszuschließen, dass der Wolf sich erneut in besiedeltes Gebiet begibt und hier in Begleitung eines Rudels erneut Nutztiere reißt.

Die dauerhafte Unterbringung eines Wolfes in einem Gehege ist keine Alternative. Ein in freier Wildbahn aufgewachsenes Tier leidet in Gefangenschaft. Bisherige Erfahrungen bei Wölfen haben gezeigt, dass sie sich nach einem Leben in Freiheit nicht an das Leben in Gefangenschaft anpassen können und dies somit ein leiderfülltes restliches Leben bedeuten würde.

 

6. Ist durch den Wolf ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden oder zu erwarten?

Eine Voraussetzung für die artenschutzrechtliche Genehmigung für einen Abschuss eines Wolfes gemäß § 45 Abs. 7 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) ist, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist zu prüfen unter Berücksichtigung der von Bund und Ländern gemeinsam erstellten "Hinweise zur Erteilung artenschutzrechtlicher Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 BNatSchG beim Wolf".

Diese Empfehlungen sehen vor, dass ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nur dann angenommen werden kann, wenn eine mehrfache Überwindung des zumutbaren Herdenschutzes durch dasselbe Individuum nachgewiesen werden kann. Dies konnte durch genetische Analysen in mehreren Fällen seit dem 28. November 2018 für den Wolf "GW924m" belegt werden.

Viele Zuschriften beziehen sich darauf, dass bislang durch den Problemwolf kein erheblicher Schaden entstanden ist. Das streiten wir nicht ab. Aber wir haben eine Schadensprognose angefertigt, die aufzeigt, dass in der betroffenen Region erhebliche wirtschaftliche Schäden aufgrund des Problemwolfes "GW924m" drohen und halten es für berechtig, diesen drohenden Schaden abzuwenden. Da der mögliche Abschuss nach Bundesnaturschutzgesetz auf die Abwendung eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens abzielt, muss zum Zeitpunkt der Erteilung der Abschussgenehmigung dieser Schaden noch nicht verursacht worden sein.

Durch die mehrfache Überwindung von ordnungsgemäßen und empfohlenen Herdenschutzeinrichtungen wird ein Lernerfolg des Wolfes vermutet, der dazu führen könnte, dass auch in Zukunft Herdenschutzmaßnahmen überwunden und Nutztiere gerissen werden. Ebenso besteht die Gefahr, dass der Problemwolf - nicht zuletzt aufgrund der für ihn ausreichenden Nahrungsgrundlage - sich verpaart und sein erlerntes Verhalten an andere Wölfe und seine Nachkommen weitergibt, sodass damit ein größeres Problem und höhere wirtschaftliche Schäden entstehen.

Ein Problemwolf ist nicht mehr mit einem für die Schafhalterinnen und -halter zumutbaren Aufwand abzuwehren. Die Rückkehr des Wolfes darf eine erwerbmäßige Schafshaltung nicht unmöglich machen. Hierbei sind zwar einerseits Verluste zu betrachten, die tatsächlich auch bei Nachweis entschädigt werden. Aber es ist eben auch zu sehen, welche Schutzmaßnahmen erwartet werden können. Denn auch hier entscheidet sich ein möglicher erheblicher Schaden.

Schon jetzt gibt es den Konflikt zwischen einigen schafhaltenden Betrieben und der Landesregierung, ob die von uns als geeignet bezeichneten Maßnahmen nicht eine unzumutbare Belastung darstellen. Wer früher nicht gezäunt hat, muss seine Herde nun zäunen. Dies ist aufgrund der Wanderschäferei und der traditionell teilweise zaunlosen Weidetradition mit einigem Aufwand verbunden und schlägt wirtschaftlich zu Buche. Wir halten diese Aufwendungen für angemessen. Das gilt für die zusätzlich in Rede gebrachten Schutzmaßnahmen unserer Meinung nach nicht.

 

7. Wie wird sichergestellt, dass wirklich der Problemwolf geschossen wird und kein anderer Wolf?

Bei der Genehmigung einer Entnahme wird örtlich begrenzt der Abschuss eines Wolfes ausnahmsweise nach § 45 Abs. 7 BNatSchG erlaubt. In dem fraglichen Gebiet um die Nutztierrisse des Problemwolfes "GW924m" liegt dem MELUND eine erhebliche Anzahl an Wolfshinweisen und Wolfsnachweisen vor. In allen Fällen, in denen eine genetische Individualisierung gelang, konnte als Verursacher "GW924m" nachgewiesen werden. Es wurde also in keinem Fall in dem fraglichen Gebiet ein anderer Wolf genetisch nachgewiesen. Aufgrund der großen Anzahl der vorliegenden Proben und Nachweise kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich ein anderer Wolf in der fraglichen Region aufhält. Ansonsten wäre dies in Folge der Begutachtung der Nachweise aufgefallen und mit hoher Wahrscheinlichkeit ein solcher Wolf ebenfalls identifiziert worden.

Dafür spricht auch, dass Wölfe sich an Reviergrenzen halten und ihre Reviere gegen Artgenossen verteidigen. Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass Wölfe in Schleswig-Holstein nach wie vor sehr selten sind und nur als Einzeltiere unterwegs sind, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich kein anderer Wolf in dem fraglichen Streifgebiet von "GW924m" aufhält oder in näherer Zukunft aufhalten wird.

 

8. Warum werden statt eines Abschusses nicht die Zäune noch weiter verbessert und erhöht?

Mehrfach hat der Problemwolf "GW924m" den empfohlenen Herdenschutz überwunden und Nutztiere trotz dieser Maßnahmen gerissen. Die Zaunhöhen der empfohlenen Schafschutzsysteme liegen bei 1,05 bis 1,08 Metern bei Flexinetzen und 1 Meter bei Litzenzäunen, es werden immer mindestens 3.500 Volt in allen stromführenden Zaunteilen angelegt. Diese Zaunarten haben sich von 2007 bis 2018 bewährt, bis der Problemwolf sie überwunden hat.

Häufig wurde diskutiert, dass Zäune 1,20 Meter oder höher sein sollten und dies bundesweit vorgegeben werden müsste. Aktuell geben die Bundesländer teilweise unterschiedliche Empfehlungen zur Höhe von Herdenschutzzäunen ab. Diese Unterschiede haben ihre Grundlage in den jeweiligen länderspezifischen Besonderheiten. Schleswig-Holsteins Landschaft und Witterung sind in vielerlei Hinsicht anders als die anderer Bundesländer. Insgesamt haben sich die oben dargestellten Empfehlungen bewährt, trotz teilweise längerer Aufenthalte von Wölfen in verschiedenen Landesteilen Schleswig-Holsteins wurden diese bis zum November 2018 in keinem Fall überwunden.

Dass Wölfe körperlich dazu in der Lage sind, weitaus höhere Zäune als empfohlen zu überspringen, ist durchaus bekannt. Die Zaunhöhe ist gleichwohl nicht der entscheidende Faktor bei der Abwehr von Wölfen, sondern die Stromstärke. Durch den starken elektrischen Schlag verknüpfen Wölfe schnell, dass Zäune und Nutztiere mit Schmerzen verbunden sind und meiden diese negative Erfahrung fortan. Diese negative Verknüpfung der empfohlenen Schutzmaßnahmen hat sich über Jahre bewährt und zahlreichen Wölfen beigebracht, Nutztiere zu meiden und stattdessen die auch in unserer Kulturlandschaft ausreichend vorhandenen Wildtiere (v.a. Rehe) als Nahrung zu nutzen.

Im Fall des Problemwolfes "GW924m" hat das Tier gelernt, Zäune zu überwinden. Als wahrscheinlich gilt, dass der Wolf an niedrigen, nicht stromführenden Zäunen gelernt hat, dass das Überwinden von Zäunen mit einfacher Nahrung in Form von Nutztieren belohnt wird. Diese positive Erfahrung führt dazu, dass der Problemwolf gelernt hat, auch eigentlich ausreichende Schutzmaßnahmen zu überwinden und mit diesem Verhalten von selbst nicht aufhören wird.

Das Ein- und Abzäunen von beweglichen Schafherden auf mehreren Weidegründen stellt bereits bei den oben angegebenen empfohlenen Herdenschutzmaßnahmen einen großen Aufwand dar. Höhere Zäune würden dazu führen, dass Schafhalterinnen und –halter ihren Betrieb nicht mehr wirtschaftlich führen könnten und die Schafhaltung in Schleswig-Holstein aufgeben müssten.

Darüber hinaus würden noch höhere Zäune die schleswig-holsteinische Landschaft zerstückeln und sie undurchlässig für andere Wildtiere wie z.B. Rehwild machen.

9. Wieso hat das Ministerium im Januar 2019 einen Antrag auf Abschuss des Wolfes gestellt?

Der Antragstellung durch das Ministerium selbst gingen mehrere Anträge auf Abschuss des Problemwolfes gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG voraus.

Da in diesem Fall als Ausnahmegrund nicht ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden eines einzelnen Tierhalters, sondern die Prognose eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens für alle Weidetierhalter der betroffenen Region heranzuziehen ist, hat das Ministerium selbst einen Antrag auf Entnahme (Tötung) des Wolfes GW924m gestellt. Ein einzelner Halter hätte aufgrund der Besonderheit der Schadensermittlung – die Betroffenheit einer ganzen Region – in diesem Fall nicht die geeigneten Maßnahmen zur Behebung des Problems einleiten können. Es war vielmehr eine umfassende Vorgehensweise aus übergeordneter Sicht notwendig. Eine solche Vorgehensweise ist im Allgemeinen nur einer Behörde möglich. Für den Abschuss eines Wolfes ist eine hohe fachliche Expertise der betrauten Personen notwendig, sowie ein abgestimmter und durchgeplanter Prozess. Diese Leistungen sind besser von dem Ministerium zu erbringen, als von antragsberechtigten Einzelnen.

Der vom MELUND an das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gestellte Antrag wurde genauso geprüft, wie jeder andere Antrag auch und die Genehmigung in diesem Einzelfall ausnahmsweise erteilt.

10. Warum ist jetzt eine weitere artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich?

Gemäß den in der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung (31.01.) genannten Auflagen wurde bisher ein ausgewählter Kreis geeigneter Personen zur Entnahme des Wolfes GW924m autorisiert. Da trotz intensiver Bemühungen der Expertengruppe der erfolgreiche Vollzug der Entnahme von GW924m bis heute nicht gelungen ist, gleichzeitig aber durch das problematische Verhalten von GW924m weiterhin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden in der betroffenen Region droht, wird als ergänzende Maßnahme nun eine Allgemeinverfügung gewählt.

Durch diese Allgemeinverfügung wird, bei gleichbleibender Rechtsgrundlage, der zur Entnahme befugte Personenkreis um die ortskundigen Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzberechtigten (jeweils für das Revier, in dem sie jagdausübungsberechtigt sind) im Zulassungsgebiet erweitert und so die Wahrscheinlichkeit für eine zeitnahe Entnahme erhöht.

11. Was ist eine Allgemeinverfügung?

Bei einer Allgemeinverfügung handelt es sich um einen speziellen Verwaltungsakt (§106 (2) LVwG), der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen Verwaltungsakt zur Erteilung einer Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Bestimmungen auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes.

12. Wer genau wird durch die Allgemeinverfügung zur Entnahme von GW924m befugt?

Im vorliegenden Fall richtet sich die Allgemeinverfügung an die Jagdausübungsberechtigten und Jagdschutzberechtigten (JAB), die in dem für die Entnahme zugelassenen Gebiet jeweils nur innerhalb ihrer jeweiligen Eigenjagdbezirke bzw. gemeinschaftlichen Jagdbezirke entnehmen dürfen. Die Allgemeinverfügung steht jedoch unter der aufschiebenden Wirkung, dass nur diejenigen JAB zur Entnahme befugt werden, die sich mit gültiger Jagdausübungsberechtigung und Kontakt E-Mailadresse bei der zuständigen Behörde, dem LLUR, melden. Diese Meldung dient dem Beitritt zum Informationsfluss und ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung der Entnahmebefugnis. Die sich schlussendlich an der Entnahme beteiligenden JAB müssen während der Jagd eine durchgehende Erreichbarkeit über die beim LLUR angegebene E-Mailadresse gewährleisten, um im Falle einer Aufhebung der Ausnahmegenehmigung die Jagd sofort abbrechen zu können. In Situationen in denen die Erreichbarkeit nicht gewährleistet ist (z.B. Funkloch, Smartphone vergessen) ist die Schussabgabe auf einen Wolf unzulässig. Diese klaren Regelungen dienen neben dem Artenschutz auch ausdrücklich dem Schutz der JAB, deren Handeln dadurch mehr Rechtssicherheit bekommt. Eine Verpflichtung sich an den Entnahmebemühungen zu beteiligen, besteht für Niemanden.  

13. Wenn Jagdausübungsberechtigte GW924m schießen dürfen, handelt es sich dann um Jagd?

Nein, die Entnahmebemühungen stützen sich auf eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG und fallen folglich nicht unter die Jagd. Auch die Besitz- und Vermarktungsverbote des § 44 Abs. 2 BNatSchG bleiben selbstverständlich bestehen. Der erlegte Wolf ist dem LLUR unverzüglich nach der Erlegung zu übergeben.

14. Was passiert bei erfolgreicher Entnahme von GW924m?

Im Falle einer erfolgreichen Erlegung findet von Seiten des schleswig-holsteinischen Wolfsmanagements eine umfängliche Dokumentation der Entnahmeumstände durch einen hauptamtlichen Wolfsbetreuer statt. In diesem Zuge werden auch genetische Analysen zur Individualisierung des erlegten Wolfes beauftragt werden, sowie eine umfassende veterinär-pathologische Untersuchung des Wolfes am Leibniz Institut für Zoo-und Wildtierforschung zur Klärung der Todesumstände durchgeführt werden.

15. Was passiert, wenn GW924m nur angeschossen wird?

Aufgrund der besonderen Umstände ist nach jeder Schussabgabe eines Jägers auf einen Wolf eine Nachsuche erforderlich. Die Regelungen zur Nachsuche, Wildfolge gem. § 22a BJagdG und § 23 LJagdG gelten entsprechend. Da bei der Nachsuche auf einen verletzten Wolf im Vergleich zur regulären Nachsuche auf Schalenwild einige Besonderheiten - insbesondere beim Einsatz des nachsuchenden Hundes – Beachtung finden müssen, hat diese laut Allgemeinverfügung grundsätzlich in Abstimmung mit dem Wolfsmanagement Schleswig-Holstein zu erfolgen. Dazu hat der betreffende Jagdausübungsberechtigte das schleswig-holsteinische Wolfsmanagement nach Schussabgabe umgehend telefonisch zu informieren. Dieses legt dann das auf den Einzelfall abgestimmte Vorgehen bei der Nachsuche fest. Diese Regelungen dienen ausdrücklich zur Sicherheit der sich beteiligenden Jagdausübungsberechtigten und deren Jagdhunden.

16. Was passiert, wenn wider Erwarten ein zweiter Wolf im Entnahmegebiet auftaucht?

Zum Schutz anderer Wölfe steht die erteilte Ausnahmegenehmigung unter der auflösenden Bedingung, dass ein weiterer Wolf im Zulassungsgebiet nachgewiesen wird. Sollte ein zweiter Wolf nachgewiesen werden, werden alle zur Entnahme befugten Personen umgehend über die Aufhebung der Ausnahmegenehmigung informiert.

17. Hat im Vorfeld der Allgemeinverfügung eine Anhörung der Naturschutzverbände stattgefunden?

Vor dem Erlass der Allgemeinverfügung wurden gemäß §63 (2) Nr. 4b BNatSchG die vom Land anerkannten und landesweit tätigen Naturschutzvereinigungen angehört.

18. Ist der Gebrauch der Jagdwaffen im Rahmen der erteilten Entnahmegenehmigung durch die Jagdhaftpflichtversicherung abgedeckt?

Grundsätzlich decken Jagdhaftpflichtversicherungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers ab, soweit es sich um eine mittelbare oder mittelbar mit der Jagd in Verbindung stehende Tätigkeit oder Unterlassung handelt. Grundlage sind die jeweiligen Versicherungsbedingungen. Da der Wolf allerdings nicht dem Jagdrecht unterliegt, entspricht die Wahrnehmung der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung in Bezug auf den Wolf nicht der Jagdausübung im Sinne der Versicherungsbedingungen.

Das Ministerium hat daher etliche Bedingungen verschiedener Versicherungsgesellschaften überprüft: Viele von ihnen decken auch außerhalb der Jagdausübung die Haftpflicht des Versicherten aus dem erlaubten Besitz beziehungsweise dem Gebrauch von Schusswaffen ab. Der Versicherungsschutz würde in diesem Fall ebenfalls eintreten, weil es sich bei dem Erlegen des Wolfes GW924m um einen erlaubten Gebrauch der Schusswaffe handelt – auf der Grundlage der am 28. Oktober 2019 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung. Da dem Ministerium jedoch nicht bekannt ist, ob der zusätzliche Versicherungsschutz im Zusammenhang mit dem erlaubten Gebrauch der Schusswaffe als Standardklausel in den Versicherungsbedingungen aller Anbieter aufgeführt wird und weil der Abschuss des Wolfes keine Jagdausübung darstellt, wird allen potenziellen Jägern geraten, ihre Jagdhaftpflichtversicherungsunterlagen dahingehend zu prüfen, ob der erlaubte Waffeneinsatz auch außerhalb der Jagdausübung gedeckt ist.

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