Bei der Untersuchung auf die Oxidationsstufe wurden in der Regel keine oder nur äußerst geringe Gehalte an sechswertigem Chrom festgestellt. Chrom(VI)-Verbindungen weisen eine sehr viel höhere Toxizität als dreiwertige Chromverbindungen auf und liegen der Prüfwertableitung der BBodSchV für Chrom(gesamt) zugrunde. Es besteht daher die Notwendigkeit auch Chromkontaminationen mit hauptsächlich dreiwertigem Chrom zu bewerten und bei Bedarf Maßnahmen bei besonders hohen Chromgehalten zu begründen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die vorliegenden Informationen zur Redoxchemie des Chroms und den Möglichkeiten einer Oxidation von Chrom(III) zu Chrom(VI). Mit der Konventions-Annahme eines potentiell oxidierbaren Anteils von Chrom(III) zu Chrom(VI) von 5 Prozent wird gegenüber den Prüfwerten der BBodSchV ein deutlich erhöhter Orientierungswert von 2500 mg/kg für Chrom(gesamt) für alle Nutzungen vorgeschlagen. Werden im Rahmen von Detailuntersuchungen Gefährdungen durch Chrom(VI) nach entsprechende Analytik ausgeschlossen, kann die zusätzliche Unterschreitung dieser erhöhten Chrom(gesamt) Orientierungswerte zur Ausräumung des Gefahrenverdachts führen. Dieser Wert wird toxikologisch abgeleiteten Orientierungswerten für Chrom(III) gegenübergestellt.
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