Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Personen
In Schleswig-Holstein gibt es es nach § 39 Abs. 2 bis 4 des Hochschulgesetzes (HSG) folgende besondere Hochschulzugangsmöglichkeiten für Personen, die keine schulische Hochschulzugangsberechtigung, aber eine besondere berufliche Qualifikation besitzen:
Probestudium
Die schleswig-holsteinischen Hochschulen können nach § 39 Abs. 4 HSG Studienbewerberinnen und Studienbewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung, die eine Berufsausbildung mit mindestens befriedigenden Leistungen (Notendurchschnitt mindestens 3,0) abgeschlossen haben und eine fünfjährige Berufstätigkeit oder entsprechende Ersatzzeiten (nach Beendigung der Ausbildung) nachweisen, für die Dauer von zwei Semestern, insgesamt längstens für vier Semester, für einen Studiengang einschreiben (Probestudium) und entscheiden danach über die endgültige Einschreibung unter Berücksichtigung der Leistungen. Das Nähere zum Probestudium regelt die Einschreibordnung der Hochschule.
Über das Probestudium und die Aufnahme der Bewerberinnen und Bewerber entscheiden die Hochschulen. Die Studierendensekretariate und die Studienberatungsstellen der Hochschulen informieren über die näheren Voraussetzungen.
Allgemeine Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage eines Abschlusses einer bestimmten beruflichen Aufstiegsfortbildung
Inhaberinnen und Inhaber bestimmter Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung besitzen, sofern die zu den Fortbildungsabschlüssen führenden Lehrgänge jeweils mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Abs. 2 S. 2 HSG. Dies sind:
- Meisterinnen und Meister im Handwerk auf der Grundlage einer Verordnung nach §§ 45, 51a, 122 Handwerksordnung,
- Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen, für die Prüfungsregelungen auf der Grundlage einer Verordnung nach § 53 oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz oder auf der Grundlage einer Verordnung nach § 42, 42a Handwerksordnung oder gleichwertiger bundes- und landesrechtlicher Regelungen bestehen,
- Inhaberinnen und Inhaber vergleichbarer Qualifikationen im Sinne des Seemannsgesetzes, insbesondere staatlicher Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst,
- Inhaberinnen und Inhaber von Fortbildungsabschlüssen von Fachschulen entsprechend der "Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz,
- Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen vergleichbarer landesrechtlicher Fortbildungsregelungen für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe.
Fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer bestimmten Berufsausbildung und einer bestimmten Berufspraxis sowie einer Hochschuleignungsprüfung
Beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber, die eine durch Bundesrecht oder durch Landesrecht geregelte, mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem mit dem angestrebten Studiengang fachlich verwandten Bereich abgeschlossen haben und über mindestens dreijährige mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Berufspraxis in einem mit dem Studiengang fachlich verwandten Bereich verfügen und eine Hochschuleignungsprüfung bestanden haben, besitzen eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung nach § 39 Abs. 2 S. 3 HSG.
Zur Hochschuleignungsprüfung:
Zulassungsvoraussetzung für die mit Landesverordnung des Bildungsministeriums seit 1. Januar 2009 geschaffene Hochschuleignungsprüfung ist:
- der Abschluss einer nach Bundes- oder Landesrecht anerkannten mindestens zweijährigen Berufsausbildung und
- eine mindestens mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit mit mindestens guten Leistungen ausgeübte mindestens dreijährige Berufstätigkeit im erlernten oder in einem verwandten Beruf.
Die Hochschuleignungsprüfung ist eine mündliche Einzelprüfung. Sie besteht aus einem allgemeinen und einem fachlichen Abschnitt und dauert eine Zeitstunde. Das Zulassungsverfahren und die Prüfung werden durch die Hochschule durchgeführt, an der das Studium aufgenommen werden soll. Das erfolgreiche Bestehen der Prüfung berechtigt zur Antragstellung auf Einschreibung oder zur Bewerbung auf Zulassung bei zulassungsbeschränkten Studiengängen - an einer Universität oder einer Fachhochschule in Schleswig-Holstein.
Die Einzelheiten über die Hochschuleignungsprüfung sind in der Hochschuleignungsprüfungsverordnung geregelt:
Landesverordnung über die Hochschuleignungsprüfung für Personen ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung (Hochschuleignungsprüfungsverordnung) vom 12. November 2008 (PDF, 20 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Hinweis:
Die aufgeführten beruflichen Hochschulzugangsberechtigungen nach § 39 Abs. 2 HSG bestehen seit 25. Februar 2011. Mit dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum Hochschulgesetz ist die Landesverordnung zur Hochschulzugangsberechtigung auf Grundlage einer Meisterprüfung oder einer anderen als gleichwertig festgestellten, abgeschlossenen Vorbildung (Hochschulzugangsverordnung für Meisterinnen und Meister - MeisterHzVO) zeitgleich außer Kraft getreten. Die Hochschuleignungsprüfungsverordnung wird auf Grundlage der Änderung des Hochschulgesetzes vom Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr neu erlassen werden.
Nähere Informationen:
Ministerium für Wissenschaft, Wirtschaft und Verkehr
Stefan Conrad
(siehe Kontaktdaten in der rechten Spalte)