Wer nimmt an den Vergleichsarbeiten (nicht) teil?
An den jeweils verpflichtenden Vergleichsarbeiten nehmen alle Schülerinnen und Schüler des 3. und 8. Jahrgangs teil. Dies wird durch das Schulgesetz und den VERA-Erlass vom 01.02.2008 geregelt.
Die Entscheidung über die Teilnahme einer Schule an den freiwilligen Verfahren liegt bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder der jeweiligen Fachkonferenz. Entschließt sich eine Schule, an einem freiwilligen Verfahren teilzunehmen, nimmt automatisch der ganze Jahrgang teil.
Um der Zielsetzung gerecht zu werden, Lehrkräften diagnostische Informationen zu liefern, bleibt bei den Vergleichsarbeiten eine förmlich festgestellte Lese-Rechtschreib-Schwäche unberücksichtigt. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten wie alle anderen eine individuelle Rückmeldung zu ihrem Testergebnis.
Ausnahmen
Schülerinnen und Schüler, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde, können in Abhängigkeit von der Entscheidung der verantwortlichen Lehrkräfte an Vergleichsarbeiten teilnehmen. Ihre Arbeiten gehen jedoch nicht in die Klassenwertung ein.
Vergleichbares gilt für Kinder, die vor weniger als zwölf Monatennach Deutschland gekommen sind und die deutsche Sprache noch nicht beherrschen.