Regenwasser-/ Niederschlagswasserbeseitigung
Nach statistischen Erhebungen beträgt in Schleswig-Holstein der Anteil der befestigten Flächen an der Gesamtfläche des Landes etwa 4 Prozent. Mit rund 500 Millionen Kubikmeter pro Jahr ist der Jahresabfluss von befestigten Flächen in etwa zweieinhalb Mal so groß wie der Jahresabfluss aus kommunalen Kläranlagen.
Regenwasser wird im Regelfall mehr oder weniger unbehandelt in oberirdische Gewässer eingeleitet oder über den Boden ins Grundwasser versickert. Es wird in seiner Qualität im Wesentlichen durch die Art und die Nutzung der befestigten Flächen bestimmt, von denen es abfließt.
Nähr- und Schadstoffe
Aus Untersuchungen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein geht hervor, dass das von befestigten Flächen abfließende Regenwasser erhebliche Nähr- und Schadstofffrachten aufweisen kann. Bei den Schadstoffen im Regenwasser sind die Schwermetalle Kupfer, Zink und Blei von besonderer Bedeutung.
Neben den stofflichen Belastungen kann es durch das schnelle und fast vollständige Ableiten des gesammelten Regenwassers, je nachdem welches Ableitungssystem gewählt wurde (Trenn- oder Mischsystem), zu hydraulischen Beeinträchtigungen des Einleitgewässers oder der Kläranlage kommen.
Gewässer als Lebensraum
Für das Gewässer als Lebensraum können Niederschlagswassereinleitungen, sowohl durch die mitgeführten zum Teil beträchtlichen Schmutz- und Schadstofffrachten, als auch durch das stoßweise Einleiten großer Mengen, problematisch werden. So kann sowohl die Gewässerfauna als auch -flora durch den Abtrieb und/oder die Überlagerung mit erodiertem Material erheblich gestört werden. In Ausnahmefällen wurden Regenwasserrückhaltebecken zur Verringerung der Abflussspitzen und Regenklärbecken zur mechanischen Reinigung des Regenwassers gebaut. Die Leistungsfähigkeit von Regenklärbecken wurde in Bordesholm beispielhaft untersucht.
| Art des Bauwerks | Anzahl | Speichervolumen in m³ |
| Regenrückhaltebecken | 1.347 | 2.288.173 |
| Regenklärbecken | 344 | 363.324 |
| Regenüberlaufbecken | 26 | 20.775 |
| Regenüberläufe (ohne Becken) | 147 | - |
Quelle: Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein, Stand: 2007
Das im Mischsystem abgeleitete Regenwasser wird in den Kläranlagen mitbehandelt, sofern es nicht über ein Bauwerk zur Regenentlastung vor dem Zulauf in die Kläranlage direkt in ein Gewässer abgeschlagen wird.
Ortsnahe Versickerung
Ziel ist es, den Abfluss aus Einzugsgebieten trotz befestigter Flächen möglichst dem natürlichen Abfluss anzupassen und die Grundwasseranreicherung zu unterstützen. So steht im neuen Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31.Juli 2009 in § 55 Absatz 2:
(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.
In der Drucksache 16/12275 Seite 65 des Deutschen Bundestages wird hierzu Stellung genommen. Hier heißt es: "Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Versickerung von Niederschlagswasser nach § 55 Absatz 2 WHG künftig eine grundsätzlich vorrangige Art der Niederschlagswasserbeseitigung sein soll. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 gelten die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften.
"
Durch eine ortsnahe Versickerung, insbesondere in neuen Baugebieten oder durch die Verzögerung des Abflusses können die negativen Auswirkungen stoßweiser Regenwassereinleitungen auf die Gewässerfauna und -flora verringert werden.
Zum Schutz des Grundwassers vor zu hohen Schwermetallbelastungen sollten freiliegende Bauteile aus Metallen wie zum Beispiel im Bereich der Dacheindeckungen oder der Regenrinnen und -fallrohre vermieden werden. Bei der Verwendung entsprechender Materialien ist eine Beschichtung vorzusehen, die den Abtrag von Metallverbindungen ausschließt.
Hinweise und Merkblätter
Für die Erteilung einer Erlaubnis zur Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer, ist nach dem neuem WHG § 57, Abs. 1, Ziffer 1 nicht nur die Schädlichkeit wie bisher, sondern auch die Menge nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Wasserbehördliche Anforderungen an die Einleitung können daher nur auf der Grundlage differenzierter, einleitungs- und gewässerbezogener Untersuchungen (Immissionsanforderungen) gestellt werden. Das ehemalige Landesamt für Natur und Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (heute: Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) hat dazu das Merkblatt M 2 "Hinweise zur Bewertung hydraulischer Begrenzungen in Fließgewässern bei der Einleitung von Regenwasser aus Trennkanalisationen" erarbeitet. Es wurde durch das Umweltministerium am 18. März 2002 für den wasserrechtlichen Vollzug in Schleswig-Holstein eingeführt.
Bereits am 25. November 1992 wurden die "Technischen Bestimmungen zum Bau und Betrieb von Anlagen zur Regenwasserbehandlung bei Trennkanalisation" herausgegeben. Sie stellen die Voraussetzung für die Erlangung der Abwasserabgabefreiheit für die Einleitung von Niederschlagswasser bei Trennkanalisationen dar.