Dezentrale Abwasserbeseitigung (Kleinkläranlagen)
Obwohl die Kommunen und das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche finanzielle Anstrengungen (seit 1991 rd. 1,6 Mrd. €) auf sich genommen haben, um das Abwasser ihrer Bürger zentral in kommunalen Kläranlagen behandeln zu können, müssen weiterhin rund 7% der schleswig-holsteinischen Bevölkerung, das sind rd. 200.000 Einwohner, auf Dauer ihr Abwasser dezentral in ca. 57.000 Kleinkläranlagen behandeln.
Diese Kleinkläranlagen werden immer dort betrieben, wo ein Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation technisch oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen häufig bei abseits gelegenen Häusern bzw. kleinen Ortschaften und Streusiedlungen vor. Insbesondere in Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern liegt der Anschlussgrad in Schleswig-Holstein an eine öffentliche Kanalisation bei gerade 50% aller Haushalte, obwohl das Land mit 9 m Kanalisationsnetz pro angeschlossenem Einwohner das längste der bundesdeutschen Flächenländer betreibt.
Die Behandlung hat nach dem Stand der Technik zu erfolgen, wobei mindestens die Anforderungen der Abwasserverordnung (Anhang 1) eingehalten werden müssen (siehe weiterführende Links).
Abwasserbeseitigungspflicht
Für die dezentrale Schmutzwasserbeseitigung können die Träger der Abwasserbeseitigungspflicht für einzelne Grundstücke oder für bestimmte Teile ihres Gebietes in ihrem Abwasserbeseitigungskonzept vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen beseitigen müssen.
Mit der Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 31 Abs. 4 Landeswassergesetz auf den Nutzungsberechtigten des Grundstücks geht die straf- und haftungsrechtliche Verantwortung für eine ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung auf diesen über (siehe weiterführende Links).
(mehr lesen im Merkblatt, Seite 7)
DIN 4261 "Kleinkläranlagen"
Im April 2008 wurde die DIN 4261 "Kleinkläranlagen" mit Änderungen und Ergänzungen in Schleswig-Holstein als allgemein anerkannte Regel der Technik eingeführt und veröffentlicht (siehe auch weiterführende Links).
Diese Schleswig-Holstein spezifischen Regeln waren erforderlich, damit die bundesweit nicht mehr zugelassen technisch unbelüfteten Behandlungsanlagen wie z. B. Filtergräben, Nachklärteiche, Pflanzenbeete und Untergrundverrieselungsanlagen weiterhin hier betrieben werden können und nicht durch technische belüfteten Systeme (bauartzugelassene Anlagen) ersetzt werden müssen.
Diese von einer Expertenarbeitsgruppe des Landes erarbeiteten Regeln, die die spezifischen Randbedingungen des Landes berücksichtigen, ergänzen die bundesweit gültigen Regeln um die technisch unbelüfteten Nachbehandlungsanlagen.
Merkblatt
Da diese neuen landesspezifischen Regelungen derzeit nur in Schleswig-Holstein zur Anwendung kommen, war es der Arbeitsgruppe wichtig, diese kompakt und leicht verständlich in einem Merkblatt zusammenzufassen. Dieses Merkblatt „Kleinkläranlagen in Schleswig-Holstein“ (Errichtung, Betrieb und Wartung) liegt nun vor und soll Betreibern, Planern, Entsorgungs- und Überwachungspflichtigen von Kleinkläranlagen helfen, Fragen rund um die Kleinkläranlage zu beantworten (siehe zum Herunterladen).
Förderung
Seit 1987 wird die Anpassung der Kleinkläranlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik mit 770 € pro Wohneinheit mit Landesmitteln (Abwasserabgabe) gefördert. Bis Ende des Jahres 2008 wurden 53.117 Wohneinheiten mit rd. 40,9 Millionen € Zuschuss gefördert. Die noch ausstehenden ca. 7.700 Wohneinheiten sollen nach derzeitiger Planung bis Ende 2012 ausfinanziert sein.
Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich die kommunalen Körperschaften (Gemeinden, Ämter, Wasser- und Bodenverbände und Zweckverbände), in deren Gebiet die Nachrüstung durchgeführt wird. Diese haben die Zuwendungen ungekürzt an die Betreiber der Abwasseranlage weiterzugeben. Die kommunale Körperschaft übernimmt die Abwicklung der Förderung.
Nähere Einzelheiten können der Richtlinie zur Förderung der Anpassung von Kleinkläranlagen an die allgemein anerkannten Regeln der Technik (Nachrüstung) entnommen werden (siehe weiterführende Links).
Technik
Die Bandbreite möglicher technischer Lösungen reicht von der biologischen Stufe für Einzelkläranlagen über gemeinschaftliche Nachrüstungen mehrerer Anlagen bis hin zum freiwilligen Anschluss an vorhandene öffentliche zentrale Abwasseranlagen.
Kleinkläranlagen bestehen in der Regel aus einer Vorreinigungsstufe (Ausfaul- oder Absetzgrube), in der feste Abwasserinhaltsstoffe abgetrennt werden und einer biologischen Nachreinigungsstufe, in der ein biologischer Abbau der gelösten Abwasserinhaltsstoffe stattfindet.
(mehr lesen im Merkblatt, Seite 11)
Wartung
Im Rahmen der Wartung wird sowohl die Vorklärung (Mehrkammergrube) als auch die biologische Nachreinigungseinrichtung auf deren Funktionsfähigkeit überprüft und ab einer Betriebszeit von 10 Jahre eine Abwasserprobe durch einen Fachkundigen entnommen.
Um gegenüber der Gemeinde und der zuständigen unteren Wasserbehörde den einwandfreien Betrieb der Kleinkläranlage nachweisen zu können, hat der Fachkundige ein Wartungsprotokoll zu erstellen und den zuständigen Behörden zuzusenden.
(mehr lesen im Merkblatt, Seite 16)
Elektronische Datenübertragung "Wartung"
Die landesrechtliche eingeführte DIN 4261 legt im Abschnitt 7.1.5 fest, dass der Fachkundige den zuständigen Behörden in standardisierter Form einen digitalen Bericht über die von ihm untersuchten und gewarteten Anlagen innerhalb eines Monats nach der Wartung, bei erforderlicher vorzeitiger Schlammentnahme umgehend nach der Untersuchung, vorzulegen hat.
Mit der Bekanntmachung eines einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens legte das Umweltministerium fest, dass die Fachkundigen den unteren Wasserbehörden diese Daten digital zu übermitteln und hierfür eine von Seiten des Landes vorgegebene Schnittstelle zu verwenden haben (siehe weiterführende Links).
Die hierfür erforderliche Schnittstellenbeschreibung „Digitales Wartungsprotokoll“ steht in der jeweils aktuellen Fassung auf dieser Seite zur Verfügung
(siehe zum Herunterladen).
Entsorgung
Bei der Behandlung des Abwassers fällt neben dem gereinigten Abwasser, das in ein Gewässer eingeleitet wird, auch Schlamm (Fäkalschlamm) an, der sich in der Vorreinigungsstufe ansammelt und regelmäßig zu entsorgen ist.
(mehr lesen im Merkblatt, Seite 17)
Bürgermeisterkanal
Die gemeinsame Ableitung von Regenwasser und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gereinigtem Schmutzwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen in einem bestehenden Kanal ist zulässig, sofern die Gemeinde die Abwasserbeseitigungspflicht wieder übernimmt und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke das nach dem Stand der Technik gereinigte Abwasser als Indirekteinleiter in den Regenwasserkanal einleiten.