Überblick
Abwasser ist überwiegend häusliches und/oder industrielles/gewerbliches Schmutzwasser sowie das von befestigten Flächen abfließende Regenwasser. Gegenwärtig sind rund 95 Prozent der schleswig-holsteinischen Bevölkerung an öffentliche Kanalisationen angeschlossen.
Nach dem Abschluss noch anstehender Bau- und Ausbaumaßnahmen von zentralen Ortsentwässerungen in ländlichen Gemeinden wird sich dieser Anteil in den nächsten Jahren nur noch geringfügig erhöhen. Der verbleibende Bevölkerungsanteil kann aus wirtschaftlichen Gründen nicht an eine zentrale Abwasseranlage angeschlossen werden. Hier erfolgt eine dezentrale Abwasserbehandlung in Kleinkläranlagen.
Die Betrachtung nach Kreisen zeigt regional erhebliche Unterschiede:
Trotz des steigenden Anschlussgrades an zentrale kommunale Kläranlagen in den vergangenen Jahren hat die behandelte und eingeleitete Abwassermenge seit der Jahrtausendwende kontinuierlich abgenommen. Dies ist zum einen auf Wassersparmaßnahmen, den Umgang des Bürgers mit dem Trinkwasser als auch auf Stilllegungen wasserintensiver Industrie-/Gewerbebetriebe zurückzuführen.
An die Einleitung von Abwasser und an den Bau und den Betrieb von Abwasseranlagen werden wasserrechtliche Anforderungen gestellt. Sie gehen teilweise auf Bundesrecht als auch auf Landesrecht zurück. Zuständig für die Überwachung der Einleitungen und mit ihr im Zusammenhang stehenden Anlagen (z.B. Kläranlagen und Kanalisationen) sind die unteren Wasserbehörden. Dies sind nach der letzten Novelle des Landeswassergesetzes die (Ober-) BürgermeisterInnen der kreisfreien Städte und die LandrätInnen der Kreise ( § 105 ff Landeswassergesetz).
Abwasserbeseitigungspflicht
Verantwortlich für die Abwasserbeseitigung sind im Regelfall die Gemeinden. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe privater Unternehmen bedienen, sie auf den örtlichen Wasser- und Bodenverband übertragen oder sich mit anderen Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschließen.
Beim Bau- und Betrieb von Abwasseranlagen (zum Beispiel Abwasserkanalisationen, Pumpwerke, Kläranlagen) entstehende Kosten werden über Abwasserbeiträge und -gebühren gedeckt. Grundlage hierfür sind die jeweiligen Beitrags- und Gebührensatzungen, die als Ortsrecht für alle ansässigen Zweckverbände, Bürgerinnen und Bürger bindend sind. Sie werden von den Gemeinden oder dem Wasser- und Bodenverband erlassen.
Das in Industrie und Gewerbe anfallende Schmutzwasser wird im Regelfall über das öffentliche Kanalnetz abgeleitet und in kommunalen Kläranlagen gereinigt. Teilweise ist eine Vorbehandlung vor der Vermischung mit dem häuslichen Schmutzwasser erforderlich und vorgeschrieben. Wo die Ableitung in öffentliche Abwasserkanäle nicht möglich oder eine Mitbehandlung in kommunalen Kläranlagen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht sinnvoll ist, erfolgt die Behandlung dieser Abwässer in eigenen, privaten Abwasserbehandlungsanlagen.
Weitere Informationen:
Stand: 15.07.2009