Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Wassersschutzgebieten

Der allgemeine Besorgnisgrundsatz des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), wonach Anlagen so aufgestellt und betrieben werden müssen, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist, ist auch von den Anlagen zu erfüllen, die im Wasserschutzgebiet liegen und die den Anforderungen der VAwS entsprechen. Um aber das Gefährdungspotential dieser Anlagen in Wasserschutzgebieten möglichst gering zu halten, wird in speziellen Wasserschutzgebietsverordnungen die Größe von Anlagen beschränkt oder deren Betrieb vollständig untersagt.

Darüber hinaus wird beispielsweise bei unterirdischen Anlagen die Prüfhäufigkeit erhöht und es werden höhere Anforderungen an das Aufnahmevermögen von Auffangräumen gestellt.

Weitere Informationen erteilt die Wasserbehörde (LandrätInnen der Kreise, BürgermeisterInnen der kreisfreien Städte).

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