Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Betrieb

In fast allen Betrieben wird mit wassergefährdenden Stoffen in HBV- und LAU-Anlagen umgegangen (Umschlagen; HBV = Herstellen, Behandeln, Verwenden; LAU = Lagern, Abfüllen).

Nach Wasserrecht ist eine HBV- oder LAU-Anlage eine selbständige ortsfeste Funktionseinheit, an die je nach Gefährdungspotential unterschiedlich gestufte Anforderungen gestellt werden.

Zur Ermittlung des Gefährdungspotentials hat der Betreiber die Anlagen seines Betriebes einzustufen. Zu berücksichtigen ist die Menge des wassergefährdenden Stoffes in der Anlage und die Gefährlichkeit des Stoffes selbst (WGK).

Nach § 6 der Anlagenverordnung (VAwS) ergibt dann die Einstufung, daß es sich um eine A-, B-, C- oder D-Anlage handelt.

Weiterhin ist aus der VAwS zu entnehmen, daß B-Anlagen vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen sind und C- und D-Anlagen zusätzlich auch wiederkehrend.

Für alle Anlagen gelten Grundsatzanforderungen. Zusätzliche Forderungen werden aber an die "gefährlicheren" Anlagen der Stufen C und D gestellt (Instandhaltungsvorschriften, Betriebsanweisungen, Anlagenkataster, Löschwasserrückhaltung).

Im Sinne des Gewässerschutzes und zur Kostenminimierung für den Betrieb sind die betrieblichen Anlagen möglichst in kleine Funktionseinheiten mit einer geringen Gefährdungsstufe einzuteilen.

Zu beachten ist, dass LAU-Anlagen (in der Regel herkömmliche Lager- und Abfüllanlagen) grundsätzlich aus Bauprodukten bestehen müssen, die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, vorgeprüft wurden.

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