Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im privaten Bereich
Mit wassergefährdenden Stoffen, die im privaten Bereich verwendet werden, wie Farben und Reinigungsmittel, ist so umzugehen, dass die Gewässer nicht verunreinigt werden; spezielle wasserrechtliche Anforderungen werden nicht gestellt.
Werden hingegen Heizöl, Kraftstoff oder sonstige wassergefährdende Stoffe privat gelagert oder abgefüllt, ist die Anlagenverordnung (VAwS) zu beachten. Danach hat der Betreiber der Anlage die Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen zu überwachen und die Anlage regelmäßig zu warten. Die Nutzer haben Unregelmäßigkeiten, insbesondere Leckagen, dem Betreiber und eventuell auch der zuständigen Wasserbehörde (hier LandrätInnen der Kreise und BürgermeisterInnen der kreisfreien Städte) zu melden.
Heizöl- oder Diesellagerbehälter über 1000 Liter sind vor Inbetriebnahme durch einen Sachverständigen zu prüfen. Werden mehr als 10.000 Liter gelagert, sind wiederkehrende Prüfungen alle fünf Jahre erforderlich.
Unterirdische Anlagen oder Anlagenteile sind immer wiederkehrend zu prüfen.
Weitere Informationen
Weitere aktuelle Informationen zu Sachverständigen bieten die Internetseiten des Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen (LUA NRW).