Allgemeine Informationen

Stoffe, mit denen im gewerblichen, öffentlichen oder privaten Bereich umgegangen wird, die in HBV-Anlagen hergestellt, behandelt, verwendet oder in LAU-Anlagen gelagert, abgefüllt oder umgeschlagen werden und die die Gewässer verunreinigen oder nachteilig verändern können, sind wassergefährdende Stoffe und werden bundeseinheitlich in drei Wassergefährdungsklassen (WGK) eingestuft.

  • WGK 1 - schwach wassergefährdende Stoffe sind beispielsweise häusliche Spülmittel,
  • WGK 2 - wassergefährdende Stoffe sind zum Beispiel Heizöl,
  • WGK 3 - stark wassergefährdende Stoffe wie Benzin, Altöl und Lösemittel.

Krebserzeugende Stoffe werden grundsätzlich in die WGK 3 eingestuft.

In der "Verwaltungsvorschrift wassergefährdender Stoffe" (VwVwS) sind alle Stoffe aufgeführt und es ist dort beschrieben, wie die Wassergefährdungsklasse von Gemischen ermittelt wird.

Wasseranalytik

Die behördliche Überwachung ist im Rahmen der Ordnung des Wasserhaushaltes eine gesetzliche Verpflichtung zum Schutz der Gewässer und zur Sicherstellung der Erfüllung wasserrechtlicher Anforderungen. Ziel der Untersuchungen ist die Kontrolle, ob u.a. die im wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid vorgegebenen Überwachungswerte bei Einleitungen ins Gewässer eingehalten werden. Die Untersuchungsergebnisse können nachhaltige abwasserrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Im Umweltbereich werden zahlreiche Messungen und Analysen von Wasser und Abwasser gesetzlich gefordert, die eine einheitliche Bewertung der international festgelegten Standards gewährleisten sollen, diese unterliegen einem normierten Qualitätssicherungssystem.

Zur Harmonisierung landesspezifischer Regelungen wurde durch die Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) ein Konzept erarbeitet, welches die ländereinheitliche Reglementierung festgelegter und nachvollziehbarer Qualitätskriterien für die chemische und biologische Untersuchung von Wasser bzw. Abwasser vorsieht, so entstand das LAWA-Fachmodul Wasser. Grundlage ist eine Verwaltungsvereinbarung der Länder, die im Kern ein einheitliches Qualitätssicherungssystem vorsieht. Novum dieser Verwaltungsvereinbarung ist die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen, wenn sie den vereinbarten Anforderungen und denen der aktuell gültigen DIN EN ISO/IEC 17025 entspricht.

Weiterhin wurde durch eine zwischen den Ländern und den privaten Akkreditierungsstellen getroffene Vereinbarung eine Harmonisierung der Anforderung von privater und staatlicher Kompetenzfeststellung erreicht, so dass die Notifizierung durch die zuständige Behörde auch auf der Grundlage bereits anerkannter privater Kompetenzbescheinigung (Akkreditierung) durch ein evaluiertes Akkreditierungssystem erfolgen kann, dies wurde in der ZWVO des Landes Schleswig-Holstein realisiert.

Begriffsdefinitionen

  • Notifizierung: Verwaltungsakt der zuständigen Landesbehörde zur Anerkennung, Zulassung, Benennung oder Bekanntgabe eines Prüflaboratoriums oder einer Messstelle nach den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen.
  • Akkreditierung: Formelle Anerkennung der Kompetenz eines Prüflaboratoriums oder einer Messstelle durch ein evaluiertes Akkreditierungssystem.

Allgemeines

Mit Wirkung vom 30.Januar 2004 ist die neue Landesverordnung über die Zulassung von Untersuchungsstellen vom 16. Dez. 2003 (ZWVO – GVOBl. Schl.-H. 2004 S.4) in Kraft getreten. Gleichzeitig ist die Landesverordnung über die Zulassung von Abwasseruntersuchungsstellen vom 24. Nov. 1980 (ZAVO - GVOBl. Schl.-H. v. 24.11.1980 S. 47) aufgehoben worden.

Die Verwaltungsvorschrift legt als einheitliche Anforderung an die Kompetenz der Laboratorien die internationale Norm DIN EN ISO/IEC 17025, sowie das von den Ländern erarbeitete Fachmodul Wasser fest. Dadurch wird die Vergleichbarkeit der von den verschiedenen Bundesländern erteilten Zulassungen ermöglicht und ebenso die gegenseitige Anerkennung. Zuständig für die Notifizierung ist grundsätzlich dasjenige Bundesland, in dem das Labor seinen Sitz hat. Ebenso ist die Anerkennung einer privaten Kompetenzfeststellung durch ein evaluiertes Akkreditierungssystem, die in Übereinstimmung mit den obigen Anforderungen erstellt wurde, nun möglich geworden und dient nun als Grundlage für eine Notifizierung nach der ZWVO in Schleswig-Holstein.Bei der Zulassung werden grundsätzlich drei Untersuchungsbereiche unterschieden:

  • Abwasser [Abw]
  • Oberflächenwasser [Ofw]
  • Grund- und Rohwasser [Grw]

Jeder Untersuchungsbereich wird in maximal 9 Teilbereiche untergliedert, damit ergeben sich bis 27 unterschiedliche Möglichkeiten. Nach § 5 (2) wird der Kompetenznachweis für den Teilbereich 1 und für mindestens einen weiteren Teilbereich erwartet (in mindestens einem Untersuchungsbereich bzw. einer Wasserart). Da die grundlegenden Unterlagen (Normen, Gesetze, Verordnungen und das Fachmodul Wasser und die AQS – Merkblätter usw.) einem fortlaufenden Aktualisierungsprozess unterliegen, wirkt sich dies auch auf die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen nach ZWVO aus.

Informationsunterlagen über die Zulassung von Wasseruntersuchungsstellen [ZWVO] vom 16.12.2003 in Verbindung mit dem aktualisierten Fachmodul Wasser (Stand: 06.04.2005) stehen in Papierform oder als PDF - Dateien bereit (aktuell: Version 2).

Datei ist nicht barrierefrei Merkblatt (PDF, 246 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Antragsformular (PDF, 56 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Fragebogen (PDF, 84 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Verpflichtungserklärung (PDF, 10 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Die bestehenden Zulassungen gelten im Rahmen ihrer Befristung mit dem FM Wasser (Stand: 15.04.2003) bis zum Fristablauf weiter, bei einem Neuantrag gelten die Anforderungen der aktualisierten Versionen mit dem jeweils gültigen Stand.

Zuständige Stelle für die Zulassung ist das:

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein (LLUR)
Hamburger Chaussee 25
24220 Flintbek
e-mail: poststelle-flintbek@llur.landsh.de
schleswig-holstein.de/llur

Weitere Informationen erhalten Sie bei:

  • Dr. Fred Schulz, (LLUR 411) Tel. 0 43 47 / 704-422

Zusatzinformationen

Kontakt




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