Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Die Eingriffsregelung ist das Instrument des Naturschutzrechts, negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft zu vermeiden, zu minimieren und auszugleichen bzw. zu kompensieren.
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind die §§ 13 bis 19 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) in Verbindung mit den §§ 8 bis 11 des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) sowie für die Bauleitplanung § 1a des Baugesetzbuches (BauGB).
Demnach sind bei Vorhaben vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen, unvermeidbare Beeinträchtigungen zu minimieren und auszugleichen oder in sonstiger Weise zu kompensieren. Ziel der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist es, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und das Landschaftsbild auch außerhalb von ausgewiesenen Schutzgebieten zu sichern und zu erhalten. Die Umsetzung dieses gesetzlichen Auftrages ist für einige Eingriffe durch unterschiedliche Erlasse und Handreichungen geregelt.
Eingriffsregelung und Bauleitplanung
Um Genehmigungsverfahren zu beschleunigen, ist die Eingriffregelung im besiedelten Bereich nicht im einzelnen Baugenehmigungsverfahren anzuwenden, sondern wurde auf die Ebene des Bebauungsplans verlagert.
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Eingriffsregelung und Straßenbau
Bei Straßenbauvorhaben wurde bereits im September 1987 ein "Verfahren zur Bewertung von Eingriff und Ausgleich im Rahmen landschaftspflegerischer Begleitplanung für Straßenbauvorhaben" (Gemeinsamer Erlass des Ministers für Wirtschaft und Verkehr und des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Schleswig-Holstein vom 02.09.1987) eingeführt.
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Eingriffsregelung und Windkraft
In dem als Starkwindgebiet einzustufenden Land Schleswig-Holstein ist die Nutzung der umweltschonenden und erneuerbaren Windkraft auch ein wirtschaftlich bedeutsamer Faktor.
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Berücksichtigung besonderer Strukturen in der Eingriffsregelung, z. B. Knicks
Hinsichtlich der Berücksichtigung besonderer Strukturen in der Eingriffsregelung und der Kompensationsermittlung für Eingriffe in Knicks wird auf die Ausführungen zu den gesetzlich geschützten Biotopen hier im Landwirtschafts- und Umweltportal hingewiesen.
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Ökokonto
Als Ökokonto wird die gezielte Bevorratung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bezeichnet, die bei späteren Eingriffen in Natur und Landschaft als Kompensationsmaßnahmen angerechnet werden können. Mit Hilfe des Ökokontos werden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vorgezogen, dokumentiert und verwaltet, bis sie einem Eingriff zugeordnet werden können.
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