Naturerlebnisräume

Naturerlebnisräume sollen den Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren. Sie sollen helfen, die Brücke zwischen Naturschutz und Erholung, zwischen Umweltbildung und naturverträglicher Freizeitgestaltung zu schlagen. Ein Naturerlebnisraum ist somit eine Nutzungseinrichtung, die gleichzeitig der naturverträglichen Erholung und der Natur- und Umweltbildung dient. Mit dem Landesnaturschutzgesetz vom Juni 1993 wurde die Gebietskategorie der Naturerlebnisräume neu eingeführt.

Naturerlebnisräume sind in der Regel kleinräumig und können als Klassenzimmer für die vielfältigen Formen der Naturerfahrung bezeichnet werden. Sie

  • bieten gezielte Angebote für bestimmte Formen der Erholung,
  • fördern das Umweltbewusstsein und
  • dienen dem Ziel der Verständigung und des wechselseitigen Verständnisses zwischen Erholungs- und Naturschutzinteressen.

Die Initiative für die Einrichtung von neuen Naturerlebnisräumen geht sehr häufig von der örtlichen Ebene aus. Insofern können sich die Einwohner mit "ihrem" Naturerlebnisraum identifizieren. Für eine Anerkennung muss ein formloser Antrag beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein gestellt werden, der eine Gebietsabgrenzung, ein Grobkonzept, einen Träger und das Einverständnis der betroffenen Gemeinde enthalten muss. Wird der Antrag nach fachlicher Prüfung positiv entscheiden, verleiht das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft des Landes Schleswig-Holstein eine Anerkennungsurkunde

Das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft hat die Möglichkeit, Maßnahmen im Zusammenhang mit der Anlage oder Einrichtung von Naturerlebnisräumen zu fördern. Näheres hierzu regeln die "Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume" (Gl.Nr. 6612.22; Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom 16. Dezember 2011 - V 5012 - 0603.643 -)

Datei ist nicht barrierefrei Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume (PDF, 70 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Ansprechpartner:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Hans-Adolf Wrage (V 537)
Mercatorstr. 3
24106 Kiel
Tel.: 0431 / 988-7337
Fax: 0431 / 988-7239

Bildungszentrum für Natur, Umwelt und ländliche Räume
Arbeitskreis Naturerlebnisräume
Dörte Paustian
Tel.: 04347 / 704-785
E-Mail: doerte.paustian@bnur.landsh.de
Web: www.bnur.schleswig-holstein.de

Weitere Informationen:

Eine Übersicht zur Lage der Naturerlebnisräume
Datei ist nicht barrierefrei Übersicht Naturerlebnisräume (PDF, 487 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Förderung von Naturerlebnisräumen

Name des Förderprogramms

Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume

Zweck und Ziel der Förderung:

Das Land Schleswig-Holstein gewährt nach Maßgabe der Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für Ausgaben, die für die Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen nach § 38 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) entstehen. Die Naturerlebnisräume sollen den Besucherinnen und Besuchern ermöglichen, Natur, Naturzusammenhänge und den unmittelbaren Einfluss des Menschen auf die Natur zu erfahren.

Rechtsgrundlage:

Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen für Naturerlebnisräume (Amtsbl. Schl.-H. vom 2. Januar 2012, S. 2)

Was wird gefördert?

Zuwendungsfähig sind Ausgaben und Vorhaben zur Anlage und Einrichtung von Naturerlebnisräumen. Dies sind insbesondere:

  • Erstellung einer Entwicklungskonzeption
  • Informationsarbeit, Informationselemente und Informationsstätten einschl. der Errichtung von Informationsgebäuden
  • Besucherlenkende Maßnahmen zur Sicherung schutzwürdiger Bereiche
  • Planung, Bau, Aufstellung bzw. Einrichtung wie z.B.
  • Bau bzw. Ausbau von Wegen und Pfaden
  • Bau von Park-, Ruhe-, Spiel-, und Lernplätzen
  • Bau bzw. Beschaffung und Aufstellung von Hütten, Sitzmöglichkeiten, Abfallbehältnissen und sanitären Anlagen
  • Begrünungsmaßnahmen und Baumpflanzungen
  • Aufstellung von Beschilderungen, Einzäunungen und Sicherungen

Wer wird gefördert? / Wer ist antragsberechtigt?

Als Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger kommen juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Betracht, die Träger eines Naturerlebnisraumes sind.

Unter welchen Voraussetzungen wird gefördert?

Sofern der Naturerlebnisraum gemäß § 38 LNatSchG anerkannt ist oder eine Anerkennung in Aussicht gestellt ist, sind folgende Voraussetzungen erforderlich:

  • Die Nutzung, die Verkehrssicherheit und die Unterhaltung der Anlagen und Einrichtungen muss durch den Träger des Naturerlebnisraumes gesichert sein.
  • Dem Vorhaben dürfen andere Planungen der Gemeinde oder sonstige überörtliche Planungen nicht entgegenstehen.
  • Der Antrag für das laufende Kalenderjahr soll spätestens am 30. September des laufenden Haushaltsjahres bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sein.
  • Mittel Dritter, insbesondere der EU und des Bundes, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
  • Der diskriminierungsfreie öffentliche Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen ist für alle Nutzerinnen und Nutzer zu gewährleisten.

Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird im Wege der Projektförderung als Anteilfinanzierung bereitgestellt und als nicht rückzahlbarer Zuschuss bewilligt.
Die Förderung beträgt in der Regel bis zu 50 von Hundert, soweit landschaftspflegerische und biotopfördernde Maßnahmen im Vordergrund stehen, bis zu 80 von Hundert der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Wie ist das Antragsverfahren? / Wie erfolgen Antragstellung und Auszahlung?

Der schriftliche Antrag ist über die untere Naturschutzbehörde mit folgenden Unterlagen an das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein zu richten.

  • Anerkennung nach § 38 LNatSchG
  • Entwicklungskonzeption die die Zweckmäßigkeit der geplanten Maßnahme nachvollziehbar darstellt.
  • Negativbescheinigung der betroffenen Gemeinde
  • Kosten und Finanzierungsplan sowie Zeitplan
  • Erklärung zur Förderung durch andere Stellen
  • Erklärung, ob ein Vorsteuerabzug besteht

Ansprechpartner:

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Referat V 50
Mercatorstr. 3
24106 Kiel
Telefon: 0431 / 988-7273, Frau Poggensee
Telefon: 0431/988-7195, Herr Heydt
Telefax: 0431 / 988-7239

Zusatzinformationen

Kontakt



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