Erntezulassungsregister

Das Erntezulassungsregister enthält Daten zu den Beständen, die als ausgewähltes oder geprüftes Vermehrungsgut der Baumarten, die dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut unterliegen, zugelassen sind. Das Register enthält für jede Zulassungseinheit ein Registerzeichen und Daten zu Lage, Eigentümer, Größe, ökologischen Grundlagen und Alter des jeweils zugelassenen Bestandes. Das Register wird getrennt nach Baumart, Art, Kategorie und Zweck des zugelassenen Ausgangsmaterials für das Land Schleswig-Holstein geführt.

Zulassung von forstlichem Vermehrungsgut

Im Folgenden erfahren Sie alles Wissenswerte über forstliches Vermehrungsgut. Im Anschluss daran finden Sie das Erntezulassungsregister.


Was ist forstliches Vermehrungsgut?

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein als zuständige Stelle für forstliches Vermehrungsgut erteilt für das Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, die Zulassung.

Kontakt:
Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein
Mercatorstraße 3
24106 Kiel
0431-988-7015
poststelle@mlur.landsh.de

Die Zulassung wird erteilt, damit den Waldbesitzern zum Aufbau stabiler, ökologisch vielfältiger sowie leistungs- und anpassungsfähiger Wälder die genetisch am besten veranlagten Forstsamen und Forstpflanzen zur Verfügung stehen.
Die Auswahl erfolgt nach dem äußeren Erscheinungsbild oder aufgrund genetischer Untersuchungen durch die forstlichen Versuchsanstalten. Die Anforderungen, die ein Erntebestand erfüllen muss, sind in der Forstvermehrungsgut-Zulassungs-Verordnung (FoVZV) geregelt.

Kontrollstelle für forstliches Saat- und Pflanzengut

Die Kontrollstelle ist Landesstelle nach § 18 des Gesetzes über forstliches Vermehrungsgut (FoVG). Die Kontrollbeauftragten sind dafür zuständig, die Einhaltung der Rechtsvorschriften des FoVG bei den zurzeit 145 angemeldeten Betrieben, die aufgrund ihres wirtschaftlichen Handelns unter die Regelungen dieses Gesetzes fallen, zu überwachen. Diese Betriebe sind hauptsächlich Forstbaumschulen, aber auch Saaterntefirmen, Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Forstdienstleister und Waldbesitzer.

Sie finden die Kontrollstelle im Internet unter http://lwksh.de/cms/index.php?id=3143


Rechtliche Grundlagen

EU-Recht
Mit Wirkung vom 22.12.1999 trat die europäische Richtlinie des Rates über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (Richtlinie 1999/105/EG) in Kraft. Die Richtlinie wird ergänzt durch nachfolgende Vorschriften bzw. Entscheidungen der Kommission:

  • Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 1999/105/EG (EGVO Nr. 1597/2002; Nr. 1598/2002, 1602/2002 und Nr. 2301/2002)
  • sowie Entscheidungen der KOM zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten über die Zulassung von Vermehrungsgut, das nicht den Anforderungen der Richtlinie entspricht.

Diese Richtlinie wurde zum 1.1.2003 in deutsches Recht umgesetzt.

Bundesrecht
Das neue Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22.05.2002 (BGBl. 1 S. 1658) löst das Gesetz über Forstliches Saat- und Pflanzgut (FSaatG) in seiner zuletzt geänderten Fassung des Jahres 1979 ab.
Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.
Das FoVG regelt die Erzeugung, das Inverkehrbringen und die Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut. Darunter fallen alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Vermehrung aber auch Anbieten, Verkauf, Abgeben, einschließlich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- oder Werkverträgen. Das Gesetz wird durch folgende Rechtsverordnungen ergänzt und umgesetzt:

  • Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV) vom 20.12.2002 (BGBl. I, S. 4711, 2003 I S. 61)
  • Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV) vom 20.12.2002 (BGBl. I, S. 4721, 2003 I S. 50)
  • Verordnung über Herkunftsgebiete für forstliches Vermehrungsgut (Forstsaat- Herkunftsgebietsverordnung) vom 7.10.1994 (BGBl. I S. 3578), geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Forstsaat- Herkunftsgebietsverordnung vom 15.1.2003(BGBl. I S. 238), jetzt Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebiets-verordnung (FoVHgV)

Landesrecht

  • Landesverordnung zur Übertragung von Ermächtigungen auf dem Gebiete des forstlichen Vermehrungsgutrechts vom 13. August 2003, GVOBl S-H 2003, S. 416
  • Landesverordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 13. September 2003, GVOBl S-H 2003, S. 500
  • Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 04. November 2010, GVO-Blatt Schleswig-Holstein 2010, Seite 708

Dem FoVG unterliegende Baumarten, die in Deutschland von Bedeutung sind:

BaumartenzifferDeutscher Name
800Spitzahorn
801Bergahorn
802Roterle (Schwarzerle)
803Grauerle
804Sandbirke
805Moorbirke
806Hainbuche
808Esskastanie
810Rotbuche
811Esche
814Vogelkirsche
816Roteiche
817Stieleiche
818Traubeneiche
819Robinie
823Winterlinde
824Sommerlinde
827Weißtanne
830Große Küstentanne
838Hybridlärche
839Japanische Lärche
840Gemeine Fichte
844Sitkafichte
847-849Schwarzkiefer
851Gemeine Kiefer
853Douglasie
900Pappelarten


Nach dem Forstvermehrungsgutgesetz ist Vermehrungsgut folgender Kategorien und Arten von Ausgangsmaterial vertriebsfähig:

Geprüftes Vermehrungsgut: Erntebestände, Samenplantagen, Klone, Klonmischungen, Familieneltern

Qualifiziertes Vermehrungsgut: Samenplantagen

Ausgewähltes Vermehrungsgut: Erntebestände

Quellengesichertes Vermehrungsgut: Erntebestände, Saatgutquellen. Darf nicht für forstliche Zwecke verwendet werden!

Saatgut unterliegt immer dem Gesetz, auch wenn es nicht für forstliche Zwecke bestimmt ist.

Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe dieser Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.

Nicht dem Gesetz unterliegt die Ernte von Saat- und Pflanzgut im eigenen Wald bei der Verwendung ausschließlich im eigenen Betrieb.


Definitionen aus dem Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG)

Erzeugung: Alle Stufen der Gewinnung, Ernte, Lagerung, Aufbereitung und Verarbeitung von Vermehrungsgut einschließlich der Anzucht und Werbung von Pflanzen (auch Wildlinge).

Arten von Vermehrungsgut: Saatgut: Zapfen, Fruchtstände, Früchte und Samen die zur Aussaat im Wald oder zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind.

Pflanzenteile: Spross-, Blatt- und Wurzelstecklinge, Explantate und Embryonen, Knospen, Ableger, Wurzeln

Pflanzgut: aus Saatgut oder Pflanzenteilen angezogene oder aus Naturverjüngung geworbene Pflanzen für forstliche Zwecke, Verjüngungs- und Begründungsmaßnahmen von Wald, einschließlich Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, sowie Kurzumtriebs- oder Schnellwuchsplantagen (Energieholzplantagen).

Inverkehrbringen: Das gewerbsmäßige Vorratshalten, Anbieten zum Verkauf, Verkaufen, Abgeben, Liefern, einschließlich Lieferungen im Rahmen von Dienstleistungs- und Werkverträgen (z.B. Ernte-, Lohnanzucht- und Pflanzverträge), sowie das Verbringen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.


Erntezulassungsregister

Datei ist nicht barrierefrei Acer platanoides L. - Spitzahorn (PDF, 17 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Alnus glutinosa (L.) Gaertn. - Roterle (geprüft) (PDF, 15 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Alnus glutinosa (L.) Gaertn. - Roterle (PDF, 24 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Fagus sylvatica L. - Rotbuche (PDF, 47 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Fraxinus excelsior L. - Esche (PDF, 29 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Prunus avium L. - Vogelkirsche (PDF, 19 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Prunus avium L. - Vogelkirsche (quellengesichert) (PDF, 15 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Quercus rubra L. - Roteiche (PDF, 15 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Quercus robur L. - Stieleiche (PDF, 37 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. - Traubeneiche (PDF, 21 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Quercus petraea (Mattuschka) Liebl. - Traubeneiche (geprüft) (PDF, 13 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Tilia cordata Mill. - Winterlinde (PDF, 12 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Abies alba Mill. - Weißtanne (PDF, 17 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Abies grandis Lindl. - Große Küstentanne (PDF, 36 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Larix decidua Mill. - Europäische Lärche (PDF, 35 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Larix kaempferi (Lamb.) Carr. - Japanische Lärche (PDF, 56 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Picea abies (L.) Karst. - Fichte (PDF, 21 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Picea sitchensis (Bong.) Carr. - Sitkafichte (PDF, 16 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Pinus sylvestris L. - Kiefer (851 01) (PDF, 19 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Pinus sylvestris L. - Kiefer (851 02) (PDF, 17 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco - Douglasie (853 01) (PDF, 51 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Pseudotsuga menziesii (Mirb.) Franco - Douglasie (853 02) (PDF, 18 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Acer pseudoplatanus L. - Bergahorn (PDF, 22 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Carpinus betulus L. - Hainbuche (PDF, 18 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

Datei ist nicht barrierefrei Carpinus betulus L. - Hainbuche (quellengesichert) (PDF, 12 KB, Datei ist nicht barrierefrei)

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