Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen

Stellungnahme des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

In vielen Zirkusbetrieben und ähnlichen mobilen Einrichtungen werden Tiere zur Schau gestellt und in Dressuren vorgeführt. Darunter sind oft auch Tiere wildlebender Arten, deren hohen Bedürfnissen an eine verhaltensgerechte Pflege und Unterbringung man aufgrund der besonderen Bedingungen eines mobilen Unternehmens nicht gerecht werden kann. Es werden sogar Tiere der vom Aussterben bedrohten Arten gehalten und mitgeführt, sofern es sich um Nachzuchten oder ältere Tiere aus der Zeit vor Inkrafttreten des Washingtoner Artenschutzabkommens handelt.

Die Haltung bestimmter Wildtierarten in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist deshalb aus der Sicht des Tierschutzes umstritten. Zusätzlich werden immer wieder tierschutzwidrige Haltungen in einzelnen Betrieben bekannt, wie zum Beispiel unlängst das Schicksal der Elefantin "Sikim".

Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein ist deshalb der Auffassung, dass bei der Haltung und Zurschaustellung von Tieren in Zirkusbetrieben und ähnlichen mobilen Einrichtungen ein dringender Handlungsbedarf besteht.

Tierschutzrechtliche Grundlagen

Tiere sind auf Grund der ethischen Verpflichtung des Menschen und durch den Grundgedanken des Tierschutzgesetzes so zu halten, dass sie ihre Bedürfnisse jeweils artgemäß befriedigen können.

Die Beurteilung von Tierhaltungen richtet sich auch in mobilen Zirkusbetrieben und Tierschauen unter Tierschutzgesichtspunkten nach den allgemeinen Anforderungen, die durch § 2 Tierschutzgesetz vorgegeben sind.

Nach § 2 des Tierschutzgesetzes gilt:

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Zusätzlich ist die darüber hinausgehende Auslegung des § 2 Tierschutzgesetz durch das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 06. Juli 1999 - 2 BvF 3/90) für eine Beurteilung der Haltungsbedingungen von besonderer Bedeutung:

Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verordnungsgeber aufgrund dem in §§ 1, 2 Tierschutzgesetz vom Gesetzgeber vorgezeichneten Interessenausgleich einen ethisch begründeten Tierschutz fördern muss, ohne die Rechte der Tierhalter übermäßig einzuschränken:

  • "Nach § 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Das Wort "angemessen" bezieht sich dabei in den Fassungen des Tierschutzgesetzes seit 1986 - ... - auch auf die verhaltensgerechte Unterbringung." (-2 BvF 3/90-, S.47)
  • "Nach § 2 Nr. 2 darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt werden, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. (..) Damit dürfen zwar die Bewegungsbedürfnisse eines Tieres bis zu der in Nr. 2 umschriebenen Grenze eingeschränkt werden, nicht hingegen seine anderen in Nr. 1 angesprochenen Grundbedürfnisse." (-2 BvF 3/90-, S. 47)
  • "Generell gilt, dass niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen darf (§ 1 Satz 2 Tierschutzgesetz). Hieraus sowie aus dem in § 1 Satz 1 Tierschutzgesetz niedergelegten Grundsatz des ethisch begründeten Tierschutzes folgt, dass nicht jede Erwägung der Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung aus sich heraus ein "vernünftiger Grund" im Sinne des § 1 Satz 2 Tierschutzgesetz sein kann. Notwendig ist vielmehr auch insoweit ein Ausgleich zwischen den rechtlich geschützten Interessen der Tierhalter einerseits und den Belangen des Tierschutzes andererseits." (- 2 BvF 3/90 -, S. 48).

In der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat das Gericht die Befugnis des Gesetzgebers betont, grundsätzlich über die Frage der Zulässigkeit bestimmter Haltungsformen entscheiden zu dürfen, wobei insoweit der Parlamentsvorbehalt zu beachten ist.

Wildtiere sind keine Haustiere

Wildtiere haben anders als Haustiere keine entwicklungsgeschichtliche Anpassung an das Leben in der Obhut des Menschen durchlaufen. Sie stellen daher besonders hohe Ansprüche an ihre Unterbringung, Ernährung, Pflege und die Sachkunde des Personals. Die gegenwärtige Praxis der Haltung von Wildtieren in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen entspricht dem jedoch in der Regel nicht. Folgen dieser Belastungen sind typische Verhaltensstörungen wie vermehrte Aggressionen gegenüber Artgenossen und dem Personal, sowie Stereotypien, wie das Weben (Hin- und Herschaukeln) von angeketteten Elefanten oder das Hin- und Herlaufen von Großkatzen.

Durch die biologischen Charakteristika und das arttypische Verhalten von Wildtieren ist eine tiergerechte Haltung unter den Bedingungen eines mobilen Unternehmens grundsätzlich als problematisch anzusehen, denn die hohen Bedürfnisse der Tiere an die Haltungsbedingungen stehen den Erfordernissen an die Flexibilität dieser Unternehmen (ständiger Transport, platzsparende Unterbringung, ausbruchssicher, schneller Auf- und Abbau, schnelle Reinigung) entgegen. In der Anlage II wird auf einige grundsätzliche Probleme der Tierhaltung in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen und in Anlage III auf einige spezielle Tierarten und die damit verbundenen Probleme eingegangen.

Aber auch die Erfordernisse an die öffentliche Sicherheit stehen häufig einer artgemäßen Haltung unter diesen Bedingungen entgegen.

Im Herbst 2003 hat Schleswig-Holstein die Hessische Bundesratsinitiative zum Verbot der Haltung dieser Tiere im Zirkus unterstützt und zur zentralen Erfassung der Betriebe unterstützt. Darüber hinaus hat Schleswig-Holstein sich erfolgreich für eine Kennzeichnung von Zirkustieren eingesetzt. „Verbotene“ Tiere können so nicht mehr nachgezüchtet oder einfach neu angeschafft werden. Die über das Verbot von Affen, Großbären und Elefanten hinausgehende Forderung Schleswig-Holsteins, eine Positivliste zu erarbeiten, hat leider keine Mehrheit gefunden. Eine Positivliste hätte all jene Tiere benannt, die artgerecht im Zirkus gehalten werden können.

Das Bundesministerium hat am 6. März 2008 die Verordnung über die Registrierung von Erlaubnissen zur Zurschaustellung von Tieren an wechselnden Orten (Zirkusregisterverordnung) erlassen. Diese Verordnung regelt die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren zum Zweck der Überwachung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen durch Zirkusbetriebe. Ziel dieser Verordnung ist, den Vollzug durch die zuständigen Behörden der Länder zu erleichtern.

In verschiedenen europäischen Ländern existieren bereits Verbote. Eine Übersicht ist aus Anlage I ersichtlich. In Finnland ist seit Anfang der 70er Jahre die Haltung von Affen, Raubtieren, Nashörnern, Flusspferden und einigen anderen Tierarten im Zirkus verboten. 1996 wurde die Liste um Elefanten erweitert. Schweden hat 1988 ebenfalls eine Reihe von Tierarten in Zirkussen verboten. In Österreich wurde 2001 eine Rahmenvereinbarung verabschiedet, welche von den für Tierschutz zuständigen Bundesländern bis 2003 in eigenes Recht umgesetzt werden muss. Diese enthält auch Regelungen zum Zirkus und sieht nur noch das Mitführen weniger ausgewählter Tierarten vor. Italien hat die Subventionen für Zirkusunternehmen, die Wildtiere halten, gestrichen. Auch außerhalb Europas gibt es Regelungen, wonach bestimmte Tierarten als für den Zirkus ungeeignet gelten, so z.B. der Queensland Code of Practice for the Welfare of Animals in Circusses (2000) in Australien.

Welche Arten sind betroffen?

Die Anzahl der für eine Haltung in Zirkusbetrieben ungeeigneten Tierarten ist groß. Ein Haltungsverbot nur für Affen, Elefanten und Großbären beseitigt zwar die gravierendsten tierschutzrelevanten Probleme in Zirkusbetrieben, jedoch bleiben viele Tierarten von diesem Verbot ausgenommen, die ebenfalls nachweislich unter den Haltungsbedingungen leiden. Dies gilt zum Beispiel für Nashörner, Flusspferde, Giraffen, Großkatzen, Robben, Wölfe und bestimmte Reptilienarten.

Außerdem ist nicht auszuschließen, dass nach einem Verbot bestimmter Arten verstärkt auf andere Wildtierarten ausgewichen wird, die unter diesen speziellen Bedingungen ebenfalls nicht artgemäß ernährt, angemessen gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden können und deshalb ebenso ungeeignet für die Haltung in einem mobilen Unternehmen sind. Auch wird eine Nichtberücksichtigung bestimmter Tierarten bei einem Haltungsverbot nicht schon dadurch gerechtfertigt, dass zurzeit die Haltung solcher Tiere in Zirkusbetrieben nicht bekannt ist.

Was ist zu tun?

Der Minister für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein wird sich dafür einsetzen, dass eine Positivliste mit den in Zirkusbetrieben und ähnlichen Einrichtungen weiterhin zulässigen Tierarten erstellt wird. Diese Liste soll nur Wildtierarten enthalten, deren Haltungsansprüchen Zirkusbetriebe entsprechend den Anforderungen des § 2 Tierschutzgesetz grundsätzlich gerecht werden können.

Gleichzeitig sollen deren Haltungsbedingungen dann entsprechend verbindlich definiert und eingehalten werden. Somit soll diese Liste vor allem domestizierte Nutz- und Heimtiere umfassen.

Für alle anderen Tierarten, die nicht in dieser Liste stehen, soll ein Verbot von Neu- bzw. Ersatzbeschaffungen sowie Nachzuchten gelten, ein so genanntes Nachstellverbot.

Damit soll einerseits sichergestellt werden, dass die Haltung von Wildtierarten, deren hohe Ansprüche an Haltung und Pflege grundsätzlich im Widerspruch mit den spezifischen Bedingungen in einem mobilen Unternehmen stehen, zukünftig nicht mehr möglich ist.

Andererseits soll es den Unternehmen die Möglichkeit bieten, mit den derzeit noch in den Zirkusunternehmen vorhandenen Tieren weiter zu arbeiten und sich mittel- bis langfristig umzuorientieren.

Zudem würde die Wegnahme von Tieren aus der ihnen bekannten Umgebung in der Regel zu unnötigem Leiden führen.

Um eine effektive Kontrolle dieses Verbots durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen, ist es erforderlich, alle Tierschauen und Zirkusbetriebe sowie deren derzeitigen Tierbestand in einem zentralen Zirkusregister zu erfassen und die derzeit noch in den Unternehmen lebenden Wildtiere zu kennzeichnen.

Ausblick

Der "Zauber der Manege" steht und fällt nicht mit der Zurschaustellung und Vorführung von anspruchsvollen Wildtieren. Der ursprüngliche Schwerpunkt - das Zurschaustellen unbekannter wilder Tiere zur Volksbelustigung - ist schon lange nicht mehr die Attraktion eines Zirkusbetriebes. Die mit den Leiden und Entbehrungen der Tiere erkaufte Besucherbegeisterung ist mit den ethischen und moralischen Ansprüchen einer modernen Gesellschaft nicht mehr vereinbar und vom Publikum nicht mehr gewünscht, denn unser Wissen über das Verhalten und Leiden der Tiere ist enorm gewachsen. Längst haben Zoos und Tierparks diese Aufgabe übernommen, die in der Regel diese Tiere artgerechter halten und dem Besucher eher das natürliche Verhalten und die natürliche Umgebung der Tiere näher bringen können.

Zirkus begeistert heute vor allem durch Artistik, Clownerie und Zauberei. Aber auch die Möglichkeiten für eindrucksvolle und lustige Tierdressuren sind schier unendlich und werden die vielen großen und kleinen Besucher nicht weniger begeistern, ohne dabei auf anspruchsvolle Wildtiere zurückgreifen zu müssen. Zahlreiche moderne und erfolgreiche Zirkusbetriebe haben dies seit langem erkannt und verzichten schon auf das Mitführen von anspruchsvollen Wildtieren wie zum Beispiel "Cirque du Soleil" und der "Chinesische Staatszirkus". So sagte der Direktor Adolf Lehner des Zirkus Elfi Althoff anlässlich der Premierenfeier in Salzburg 1997: "Wir haben uns alle etwas vorgemacht, eine artgerechte Raubtierhaltung kann kein Zirkus bieten."

Die Mitverantwortung des Menschen für das sich in seiner Obhut befindende Lebewesen erfordert, im Bereich des Tierschutzes ethische Grundsätze anzuwenden. Deshalb ist es notwendig, Haltungsformen nicht primär nach wirtschaftlichen, sondern nach tierschutzethischen Grundanforderungen zu definieren. Dies entspricht auch den Intentionen des Tierschutzgesetzes. Dies kann auch ein Verbot bestimmter Haltungsformen beinhalten, wenn die notwendigen Grundforderungen nach § 2 Tierschutzgesetz an artgemäße Haltungsbedingungen unter den besonderen Bedingungen - hier einer mobilen Tierhaltung - kaum erfüllbar sind.

Im Hinblick auf die kürzlich erfolgte Verankerung des Tierschutzes als Staatsziel in der Verfassung kommt dieser Forderung ein noch stärkeres Gewicht zu.

Anlage I

Übersicht über Verbote bestimmter Tierarten in anderen Ländern

Übersicht über Verbote bestimmter Tierarten in anderen Ländern Teil 1 Übersicht über Verbote bestimmter Tierarten in anderen Ländern Teil 1Übersicht über Verbote bestimmter Tierarten in anderen Ländern Teil 1

Übersicht über Verbote bestimmter Tierarten in anderen Ländern Teil 2 Übersicht über Verbote bestimmter Tierarten in anderen Ländern Teil 2Übersicht über Verbote bestimmter Tierarten in anderen Ländern Teil 2

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Anlage II

Die häufigsten grundlegenden Probleme einer artgerechten Unterbringung und Pflege in Zirkusbetrieben und ähnlichen mobilen Einrichtungen:

Haltungsbedingungen und Pflege:

  • Einen Großteil ihres Lebens (mindestens während der Fahrt-, Auf- und Abbauzeiten) müssen die Tiere in engen Transportwagen verbringen. Auch die in Einzelfällen am Gastspielort aufgebauten Gehege sind selten strukturiert und bieten häufig nur stark eingeschränkte Bewegungs-, Beschäftigungs- und Rückzugsmöglichkeiten.
  • Die sozialen Bedürfnisse können selten berücksichtigt werden. So werden Tiere oft einzeln gehalten, die in ihrer natürlichen Umgebung in großen Gruppen bzw. Familienverbänden leben (z. B. Affen, Elefanten, Flusspferde), bzw. werden aus Platzgründen Einzelgänger in Gruppen gehalten (z. B. bestimmte Bären- und Großkatzenarten).
  • Die Anforderungen an bestimmte Witterungs-/Klimaverhältnisse insbesondere kälteempfindlicher Wildtierarten können wegen der Haltung in Transportwagen selten erfüllt werden. Geeignete Winterquartiere fehlen meist (z. B. Nashörner, Reptilien, bengalische Tiger).
  • Eine ausreichende tierärztliche Versorgung ist in der Regel aus Kostengründen nicht gesichert. Außerdem ist bei vielen Tieren veterinärmedizinisches Spezialwissen erforderlich, welches vor Ort meist nicht zur Verfügung steht.
  • Vielen Zirkusangehörigen fehlen die notwendigen Kenntnisse und Möglichkeiten für eine angemessene Pflege der Tiere

Zirkus-/Tierschaubetrieb:

  • Häufig werden den Tieren für Aufführungen artwidrige Verhaltensweisen andressiert (z. B. der Sprung des Löwen durch den Feuerring).
  • Es wird dem Zuschauer ein völlig falsches Bild von den Tieren und ihrem Verhalten vermittelt. Die Tiere in ihrer Ursprünglichkeit können den Besuchern, insbesondere den Kindern, daher nicht näher gebracht werden.
  • Viele Tiere sind für Dressuren ungeeignet und werden trotzdem in Aufführungen gezeigt (z. B. Flusspferde).
  • Tiere, die zur Arbeit in der Manege nicht geeignet sind, werden lediglich zum Zwecke der Tierschau mitgeführt bzw. werden in der Manege nur vorgeführt. Eine Dressur dieser Tiere ist unmöglich, deshalb entfällt in der Regel auch die Arbeit mit den Tieren zwischen den Aufführungen (z. B. Schlangen, Krokodile).
  • Das Fehlen von Rückzugsmöglichkeiten gegenüber den Besuchern führt zu ständigen Stresssituationen für die Tiere während der Tierschauen.

Ständiger Transport:

  • Es werden Tierarten gehalten, für die der häufige Transport eine hohe permanente Belastung darstellt (z. B. Nashörner, Giraffen).

Anlage III

Ausführliche Begründung zu einzelnen Tierarten (stichwortartig), warum diese zukünftig nicht mehr in mobilen Zirkusbetrieben gehalten werden sollen

1. Affen, insbesondere Menschenaffen

  • leben in Gruppen mit komplexer, dynamischer Sozialstruktur, sind überwiegend bewegungsfreudige Kletterer und Hangler, setzen sich intensiv mit dem Haltungsumfeld auseinander, hohe Sensibilität und kognitive Fähigkeiten, Menschenaffen und einige andere Arten kälteempfindlich; vor allem ausgewachsene größere Affen (Menschenaffen!) für den Menschen gefährlich.
  • brauchen Kontakt zu Artgenossen in Gruppen mit intaktem Sozialgefüge. Sie benötigen neben einer geschützten Rückzugsmöglichkeit, ggf. auch einem heizbaren Innengehege für wärmebedürftige Arten, ausreichend große, auch nach oben abgesicherte und reichhaltig strukturierte Außengehege mit Kletter- und Hangelmöglichkeiten, Sichtblenden sowie vielfältige und abwechslungsreiche Beschäftigung und fachkundige Betreuung; ggf. besondere Sicherheitsvorkehrungen und ausreichend großes, artgerecht ausgestattetes Innengehege für Aufenthalt bei schlechter Witterung erforderlich.
  • Unter Zirkusbedingungen lassen sich kaum verträgliche Gruppen halten, so dass die Tiere häufig tierschutzwidrig einzeln gehalten oder wegen Unverträglichkeit isoliert werden. Einziger Sozialpartner ist oft der Mensch. Da die Errichtung artgerechter Außengehege an jedem Gastspielort wegen des erforderlichen Aufwands nicht praktikabel ist, werden Affen üblicherweise in spärlich ausgestatteten Transportwagen oder sogar in Anbindehaltung gehalten. Eine abwechslungsreiche Beschäftigung und sachkundige Betreuung ist in der Regel nicht gewährleistet. Geeignete Winterquartiere für wärmebedürftige Arten (insb. Menschenaffen) sind in der Regel nicht verfügbar. Die erforderlichen hohen Sicherheitsvorkehrungen insbesondere für Menschenaffen schränken die Haltungsbedingungen weiter ein.
  • Haltungsmängel führen oft zu schweren Auseinandersetzungen zwischen den Tieren. Ausgewachsene Affen sind häufig gefährlich im Umgang und für Auftritte ungeeignet (insb. Menschenaffen). Es können auch stereotype Verhaltensstörungen und Selbstverstümmelungen auftreten.
  • Bestand in Deutschland geschätzt auf 60-70 Tiere in ca. 30-35 Zirkussen, überwiegend Rhesusaffen, 7 Menschenaffen in 6 Zirkussen bekannt;
  • Verbot bereits in Finnland und Schweden, vorgesehen in Österreich. Deutsche Zirkusleitlinien lehnen seit 1990 Haltung von Menschenaffen im Zirkus ab.

2. Elefanten, insbesondere Elefantenbullen

  • leben in Herden mit komplexer Sozialstruktur, Bullen auch als Einzelgänger, setzen sich intensiv mit ihrem Haltungsumfeld auseinander, hohe Sensibilität und kognitive Fähigkeiten, hohe Ansprüche an Körperpflege und Beschäftigung, kälteempfindlich; besondere Körperkraft, für den Menschen gefährlich.
  • brauchen Kontakt zu Artgenossen (Mindestgruppengröße von 4 Tieren) und ausreichend freie Bewegungsmöglichkeiten, um intakte Sozialstruktur ausbilden und erhalten zu können. Sie benötigen ein beheizbares Innengehege und genügend große Auslaufgehege mit geeigneter Bodenbeschaffenheit und Einrichtungen zur Körperpflege (Bademöglichkeit, Suhle, Scheuermöglichkeiten). Besondere Sicherheitsvorkehrungen, insbesondere bei Bullen erforderlich.
  • Die Haltung von Elefantengruppen ist für die meisten Zirkusse nicht realisierbar ist, schätzungsweise 60 % führen nur ein oder zwei Tiere mit. Da in der Praxis die Platzverhältnisse oder fehlendes Aufsichtspersonal die Möglichkeiten beschränken, den Tieren regelmäßig zumindest den Tag über Auslauf in einem mit Elektroband abgezäunten Paddock zu gewährleisten, verbringen Zirkuselefanten die meiste Zeit angekettet im Stallzelt oder Transportwagen. Da Bademöglichkeiten, Suhlen fehlen, ist die Körperpflege in der Regel auf gelegentliches Abwaschen und Abspritzen durch den Pfleger beschränkt. Eine Ausweitung der Paddockhaltung ist unter Sicherheitsaspekten problematisch, für Elefantenbullen wegen der besonderen Unfallgefahr nicht zu verantworten. Können die Tiere bei schlechter Witterung nicht in den Auslauf, fehlen freie Bewegungsmöglichkeiten im Stallzelt oder Transportwagen. Die wenigsten Zirkusse verfügen über geeignete Winterquartiere.
  • Viele Elefanten sterben vorzeitig durch haltungs- oder fütterungsbedingte Mängel oder infolge von aggressiven Angriffen. Allein in den letzten 10 Jahren ist ca. ein Drittel des gesamten Bestandes an Elefanten im Zirkus vorzeitig verstorben. Bei den Überlebenden sind stereotype Verhaltensstörungen weit verbreitet (wenn nicht sogar bei allen Tieren zu finden) wie stereotypes Weben.Insbesondere Bullen aufgrund ihrer Gefährlichkeit für Auftritte im Zirkus nicht geeignet.
  • Bestand an Afrikanischen und Asiatischen Elefanten in Deutschland von ca. 90 Tieren in ca. 40 Zirkussen, davon 7 Bullen in 6 Zirkussen bekannt;
  • Verbot bereits in Finnland, Verbot mittelfristig vorgesehen in Österreich.

3. Großbären

  • leben einzelgängerisch und zeigen vielfältige Bewegungs- und Verhaltensweisen (Klettern, Schwimmen, Graben, Nahrungsbeschäftigung, Beutefang etc.), setzen sich intensiv mit ihrem Haltungsumfeld auseinander; besondere Körperkraft, für den Menschen gefährlich.
  • brauchen neben einer geschützten Rückzugsmöglichkeit ein ausbruchssicheres und komplex gestaltetes Gehege in ausreichender Größe und Höhe, nach oben abgesichert sowie Untergrabschutz, mit vielfältigen Betätigungsmöglichkeiten (klettern, graben, erkunden), ein Badebecken, in dem sie ganz eintauchen und schwimmen können und vielfältige Beschäftigungsmöglichkeiten.
  • Da die Einrichtung eines ausreichend großen, artgerecht ausgestatteten Geheges mit einem ausreichend dimensionierten Badebecken im Zirkus praktisch nicht möglich ist, werden Bären üblicherweise in Käfigwagen gehalten, an den ggf. eine kleine Veranda und/oder ein kleines Badebecken mit knietiefem Wasser angebaut werden kann. Häufig werden mehrere Tiere gehalten
  • Bären in Zirkussen zeigen besonders häufig Verhaltensstörungen, insbesondere Stereotypien.
  • Bestand in Deutschland von ca. 20-25 Bären in 10-15 Zirkussen, in der Regel Braunbären, evtl. weitere Tiere auch in deutschen Engagement-Nummern.
  • Verbot bereits in Finnland und Schweden, Verbot vorgesehen in Österreich.

4. Wölfe

  • leben im Rudel mit komplexer, dynamischer Sozialstruktur, sind ausgesprochen lauffreudig, sensibel und menschenscheu; gefährliche Angriffe auf Menschen möglich.
  • brauchen Kontakt zu Artgenossen in Gruppen mit intaktem Sozialgefüge, benötigen neben Rückzugsmöglichkeiten ein ausreichend großes, ausbruchssicheres Auslaufgehege (Grabschutz) mit geeigneter Bodenbeschaffenheit und Deckung.
  • Haltung eines Rudels mit stabiler Sozialstruktur ist im Zirkus wegen der ständigen Störeinflüsse nicht möglich. Außerdem kann ständige Beunruhigung durch Transporte, Ortswechsel, Konfrontation mit fremden Personen (Publikum) nicht vermieden werden.
  • Bei Veränderungen im Rudel oder Haltungsmängeln schwere Auseinandersetzungen unter Artgenossen, die bei fehlender Fluchtmöglichkeit tot gebissen werden.
  • Derzeit keine Wolfshaltung im Zirkus mehr bekannt, Neuanschaffungen jedoch jederzeit möglich und denkbar.
  • Verbot bereits in Finnland und Schweden, vorgesehen in Österreich. Auch deutsche Zirkusleitlinien (2001) lehnen Haltung von Wölfen im Zirkus ab.

5. Giraffen

  • weisen eine besondere Körpergröße auf und sind daher nur bedingt transporttauglich. Giraffen leben in Gruppen, ausgewachsene Bullen als Einzelgänger. Sie sind bewegungsfreudig, dazu gehört ein weit ausgreifender Galopp, empfindlich gegen Zugluft, Nässe und Kälte, außerdem Nahrungsspezialisten; für den Menschen gefährlich.
  • benötigen neben einem beheizbaren Innengehege ausreichend große, gesicherte Auslaufgehege mit geeigneter Bodenbeschaffenheit zur artgemäßen Bewegung, Sandliege- und Schattenflächen; setzen besondere Fachkenntnis bezüglich Ernährung und Pflege voraus.
  • Da die erforderlichen Gehege unter Zirkusbedingungen praktisch nicht realisierbar sind, werden die Tiere üblicherweise in Transportwagen (ggf. höhenverstellbar) oder Stallzelt mit angrenzendem kleinen Paddock gehalten. Zugluft, Nässe und Kälte sind während der üblichen Reisezeit nicht vermeidbar. Können die Tiere bei schlechter Witterung nicht in den Auslauf, fehlen freie Bewegungsmöglichkeiten. Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete Winterquartiere. Außerdem Belastung durch ständige Transporte, bei denen die Tiere nicht aufrecht stehen können.
  • Bewegungsmängel führen zu Hufdeformationen, die schwer zu behandeln sind.
  • Bestand in Deutschland soweit bekannt 4 Giraffen in verschiedenen Zirkussen.
  • Verbot bereits in Finnland und Schweden, Verbot vorgesehen in Österreich.

6. Nashörner

  • Nashörner leben in Gruppen, Bullen als Einzelgänger. Sie sind kälteempfindlich (Erfrierungen) und reagieren äußerst sensibel auf Stress, Transport und Veränderungen der vertrauten Umgebung; besondere Körperkraft, für den Menschen gefährlich.
  • benötigen neben einem beheizbaren Innengehege ein ausreichend großes Außengehege mit geeigneter Bodenbeschaffenheit, Suhlen und Scheuermöglichkeiten, besondere Sicherheitsvorkehrungen erforderlich.
  • Da die erforderlichen Gehege unter Zirkusbedingungen praktisch nicht realisierbar sind, werden die Tiere üblicherweise in Transportwagen mit angrenzenden kleinen Paddocks gehalten. Kälte ist während der üblichen Reisezeit nicht vermeidbar. Können die Tiere bei schlechter Witterung nicht in den Auslauf, fehlen freie Bewegungsmöglichkeiten. Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete Winterquartiere.
  • Bestand in Deutschland soweit bekannt zwei Nashörner in verschiedenen Zirkussen.
  • Verbot bereits in Finnland und Schweden, Verbot vorgesehen in Österreich. Auch nach deutschen Zirkusleitlinien (2001) sollen Nashörner nicht im Zirkus gehalten werden.

7. Flusspferde

  • Großflusspferde leben in größeren Gruppen vorwiegend im Wasser und kommen nur nachts an Land. Zwergflusspferde sind Einzelgänger und leben ebenfalls am oder im Wasser. Beide Arten sind empfindlich gegenüber nasskalter Witterung.
  • benötigen neben einem heizbaren Innengehege ein Außengehege mit ausreichend großen und tiefen Wasserbecken mit temperiertem Wasser und Suhlen.
  • Da die erforderlichen Gehege unter Zirkusbedingungen praktisch nicht realisierbar sind, werden die Tiere in Transportwagen mit angrenzendem kleinen Paddock und kleinem Badebecken gehalten. Nässe und Kälte sind während der üblichen Reisezeit nicht vermeidbar. Können die Tiere bei schlechter Witterung nicht in den Auslauf, fehlt ihnen der Zugang zum Wasser und freie Bewegungsmöglichkeiten. Die wenigsten Zirkusbetriebe verfügen über geeignete Winterquartiere.
  • Bei zu langem Aufenthalt am Land sind durch die übermäßige Belastung der Gelenke Gesundheitsschäden zu erwarten.
  • Bestand in Deutschland, soweit bekannt, ein Großflusspferd bzw. ein Zwergflusspferd in verschiedenen Zirkussen.
  • Verbot bereits in Finnland und Schweden, Verbot vorgesehen in Österreich.

8. Robben

  • leben gesellig in größeren Gruppen und sind an ein Leben im und am Wasser angepasst, ausgesprochen bewegungsfreudig und aktiv, ausdauernde Schwimmer und gewandte Taucher.
  • benötigen ständigen Zugang und Aufenthaltsmöglichkeiten in genügend tiefem Wasser, in dem sie schwimmen und tauchen können; besondere Fachkenntnisse betreffend Wasserqualität und Ernährung erforderlich.
  • Da im Zirkus genügend große und tiefe Becken praktisch nicht realisierbar sind, werden die Tiere üblicherweise zu zweit in Transportwagen mit Zugang zu kleinen Badebecken gehalten.
  • Neben ernährungsbedingten Mangelkrankheiten sind auch stereotype Verhaltensstörungen bekannt.
  • Bestand in Deutschland von schätzungsweise 20 Tieren (Kalifornische und Patagonische Seelöwen), die überwiegend zu eigenständigen Engagement-Gruppen gehören, die aber nur teilweise in Deutschland ansässig sind.
  • Verbot bereits in Finnland und Schweden, vorgesehen in Österreich.

9. Tiger:

  • Die vorwiegend solitär lebenden Tiere werden aus Platzgründen häufig in Gruppen gehalten bzw. sind die dann notwendigen Einzelgehege viel zu klein, um ihrem Revierverhaltung nur annähernd gerecht zu werden.
  • Die Feststellung der Unterarten ist meist schwierig, bengalische und sibirische Tiger haben jedoch völlig unterschiedliche Temperaturansprüche. Den Ansprüchen der temperaturempfindlichen bengalischen Tiger kann man meist nicht gerecht werden (Unkenntnis der Unterart, fehlende technische und finanzielle Mittel). Einige Unterarten sind in der freien Wildbahn in ihrem Bestand gefährdet.

10. Löwen:

  • Dem Revierbesitz-, Bewegungs- und Sozialverhalten können die kleinen Gehege nicht gerecht werden. Den nachtaktiven Tieren wird eine Tagesaktivität durch Proben, Auftritte und Besucherverkehr aufgezwungen. Mangelnde Rückzugsmöglichkeiten führen bei Löwen zu Unverträglichkeiten, denen wiederum mit Einzelhaltung begegnet wird. Die erforderlichen hohen Sicherheitsvorkehrungen schränken die Haltungsbedingungen weiter ein.

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