Neue Verordnung für Futtermittelhygiene ab 1. Januar 2006 - Unternehmen müssen sich registrieren lassen

Ab dem 1. Januar 2006 ist die neue Europäische Futtermittelhygiene-Verordnung gültig. Die Verordnung stellt spezifische Anforderungen an alle Unternehmen, die Futtermittel herstellen, verarbeiten, lagern, transportieren, vertreiben und an Tiere verfüttern. Künftig dürfen Landwirte und Tierhalter Futtermittel nur noch von registrierten Unternehmen beziehen und verwenden.

Wesentliche Grundsätze der Futtermittelsicherheit gelten nunmehr auch für die Primärproduktion. Die Verantwortung für die Futtermittelsicherheit liegt künftig beim Futtermittelunternehmer. Sie ist von der Primärproduktion bis zur Fütterung von Tieren, die für die Herstellung von Lebensmitteln bestimmt sind, zu gewährleisten.

Landwirte und Unternehmen der Lebensmittelindustrie, die Einzelfuttermittel - beispielsweise Milcherzeugnisse, Nebenprodukte der Brauerei, der Müllerei oder der Ölgewinnung - herstellen und in den Verkehr bringen, sind ebenfalls Futtermittelunternehmer im Sinne dieser Verordnung. Ebenso Tierärzte, die Futtermittel in den Verkehr bringen oder teilweise selbst herstellen.

Bis zum 1. Januar 2006 müssen sich alle Futtermittelunternehmer bei ihrer zuständigen Futtermittelüberwachungsbehörde registrieren lassen. In Schleswig-Holstein wurden die Landwirte bereits über den Sammelantrag 2005 registriert.

Tierhalter, die keine eigenen Futtermittel herstellen und ausschließlich zugekauftes fütterungsfertiges Alleinfutter füttern, müssen sich nicht registrieren lassen. Das gilt auch für Betriebe, die Futtermittel für Tiere herstellen und füttern, deren Erzeugnisse als Lebensmittel direkt vermarktet werden. Landwirtschaftliche Betriebe, die kleine Mengen von Futtermitteln an Landwirte auf örtlicher Ebene abgeben, sind ebenfalls von der Verordnung ausgenommen.

Bei Rückfragen im Einzelfall hilft die amtliche Futtermittelüberwachung, das ist in Schleswig-Holstein das Amt für ländliche Räume in Kiel, weiter.

Futtermittelunternehmer, die sich bereits nach den Vorschriften des Futtermittelgesetzes angezeigt haben, müssen sich nicht erneut bei der Behörde registrieren lassen.

Unternehmen, die nach der Futtermittelverordnung anerkannt und zugelassen sind, müssen der amtlichen Futtermittelüberwachung bis zum 1. Januar 2006 mitteilen, dass sie diese Tätigkeit weiterhin ausüben werden.

Betriebe, die bisher weder registriert noch zugelassen sind (Futtermittelunternehmer außerhalb der Landwirtschaft), können sich mit einem Formblatt (pdf-Datei im Anhang) bei der amtlichen Futtermittelüberwachung beim Landeslabor Schleswig-Holstein (Tel. 0431-6708-0) registrieren lassen.

Weitere Informationen zur Futtermittelhygiene-Verordnung finden Sie auf der Internetseite des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit www.bvl.bund.de unter dem Stichwort Futtermittel - Futtermittelbetriebe.

Ihr Ansprechpartner im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume ist: Dr. Jürgen Trede, Telefon 0431 988-4940, E-Mail: Juergen.Trede@mlur.landsh.de.

Downloads

Formblatt: Meldung/Antrag zur Registrierung/Zulassung nach der Verordnung (EG) Nr. 183/2005

Futtermittelhygiene-Verordnung: Die Konsequenzen für den Landwirt

Stand: 30. Juni 2010

Grundsätzliches

Die amtliche Futtermittelüberwachung dient dem Zweck der Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom Tier gewonnenen Lebensmittel für die menschliche Gesundheit.

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Ansprechpartner

Ansprechpartner für den Bereich der Futtermittelsicherheit im Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und beim Landeslabor Schleswig-Holstein.

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Datengrundlagen

Die Ergebnisse der amtlichen Futtermittelüberwachung in Schleswig-Holstein

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Rechtsgrundlagen

Mit der Basisverordnung 178/2002 werden allgemeine Grundsätze und Anforderungen an das Lebensmittel- und Futtermittelrecht festgelegt.

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Links

Weiterführende Links zum Thema Futtermittel.

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