Milchgarantiemengenregelung

Anträge zur Milchquotenübertragung

Zum 1. April 2000 wurde die bisherige Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO) durch die "Verordnung zur Durchführung der Zusatzabgabenregelung" (Zusatzabgabenverordnung - ZAV) vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) ersetzt. Damit wurde das bisherige Milchgarantiemengenrecht in verschiedenen Teilbereichen erheblich geändert. Mit der Neufassung vom 4. März 2008 (BGBl. I S. 359) wurde die Verordnung in Milchquotenverordnung (MilchQuotV) umbenannt.

Mit der "Dritten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung" treten am 1.April 2011 weitere Änderungen in Kraft. Durch Verkürzung von Fristen und Erleichterungen bei Verpflichtungen soll eine Flexibilisierung des Milchquotenrechts auf dem Weg des Milchquotenausstiegs bis 2015 erreicht werden. Die Bindung an eine an der Übertragungsstelle erworbene Quote verringert sich danach auf zwei Börsentermine (§12). Es werden u. a. die Halte- und Verpflichtungsfristen bei der Gesellschaftsregelung (§23) sowie bei der Auflösung von Gesellschaften (§25) auf die Hälfte reduziert. Des Weiteren besteht bei einer Quotenübertragung im Rahmen der Gesamtbetriebsregelung keine Weiterbewirtschaftungspflicht mehr, sondern eine Weiternutzungspflicht, d.h. u.a. dass die Pflicht, auf der übernommenen Hofstelle zu melken, entfällt (§22). Bei der Ausübung des Übernahmerechtes nach § 49 MilchQuotV ist man nur noch ein Kalenderjahr an die übernommene Quote gebunden. Durch eine Übergangsregelung kann auch bei bereits beschiedenen Übertragungen von den Erleichterungen profitiert werden.

Milchquoten können seit dem 1. April 2000 grundsätzlich nur noch flächenlos über regionale Übertragungsstellen zu festgelegten Terminen im Jahr (1. April, 1. Juli, 2. November) gehandelt werden.

Ab dem 1. Juli 2007 sind die vormals 21 Übertragungsbereiche zu nur noch 2 Übertragungsbereichen, nämlich den Übertragungsbereichen Ost und West, zusammengelegt worden. Für Milcherzeuger mit dem Betriebssitz in Schleswig-Holstein ist weiterhin die Übertragungsstelle für Milchquoten bei der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Hannover zuständig (ehem. Verkaufsstelle). Angebots- und Nachfrageformulare für die Übertragung von Milchquoten können über die Internetseite der Übertragungsstelle abgerufen werden. Sie liegen auch bei den Außenstellen des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) bereit. Zudem benötigen Anbieter von Quoten einen Nachweis der zuständigen Außenstelle des Landesamtes, dass die Angebotsmenge frei von Verpächteransprüchen und Einzügen ist (Antrag 7).

Nach § 8 der MilchQuotV gelten für Milchquotenübertragungen folgende Grundsätze:

  • Quoten können nur nach den in der Verordnung vorgesehen Möglichkeiten übertragen werden,
  • Quotenübertragungen erfolgen flächenlos, dauerhaft sowie in schriftlicher Form,
  • Übernehmer einer Quote kann mit wenigen Ausnahmen nur ein aktiver Milcherzeuger sein,
  • soweit der Übernehmer kein Milcherzeuger ist (Ausnahme), besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Weiterübertragung der Milchquote,
  • Unterverpachtungen sind unzulässig,
  • Milchquote kann nur übertragen werden, wenn sie im laufenden Milchquotenjahr unbeliefert ist,
  • jede Milchquotenübertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit einer amtlichen Übertragungsbescheinigung.

Flächenungebundene Übertragungen von Quoten außerhalb der Übertragungsstelle sind in folgenden Fällen zulässig:

  • Übergabe von Betrieben im Wege der Erbfolge (Antrag 1)
  • Unmittelbarer Quotenübergang zwischen Verwandten in gerader Linie und Ehegatten (Antrag 1)
  • Übernahme eines gesamten Betriebes, der weiter für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. (Antrag 1)
  • Einbringung eines gesamten Betriebes oder eines für die Milcherzeugung genutzten Teilbetriebes in eine neu zu gründende oder bestehende Gesellschaft (Antrag 1)
  • Auflösung einer Gesellschaft (Antrag 1)
  • Rückübertragung von Quoten nach Auslaufen des Pachtvertrages, ohne Fläche (Antrag 2), mit Fläche Altpacht, Neupacht (Antrag 3)
  • Ausübung des Übernahmerechts bei Beendigung befristeter flächenlos übertragener Quoten (Antrag 4) und bei Rückgabe von Flächen (Antrag 5)
  • Verlängerung vor dem 1.4.2000 geschlossener Pachtverträge hinsichtlich der Quote mit bisherigem Pächter oder Rechtsnachfolger (Antrag 6).

Da im laufenden Milchquotenjahr (Zwölfmonatszeitraum vom 1.4. eines Jahres bis 31.3. des Folgejahres) nur nicht genutzte Quoten übertragen werden können, ist es unbedingt erforderlich, einen Nachweis der Meierei des Abgebers nach § 27 (2) Nr. 1 MilchQuotV über die noch nicht genutzte Quote beizufügen (Molkereibescheinigung). Der Nachweis ist hinsichtlich der Nichtnutzung auf den Zeitpunkt der Übertragung abzustellen (§ 27 (2) Nr. 1 a in Verb. mit § 27 (3) S. 1 MilchQuotV). Der Nachweis der nicht genutzten Quote ist bei Übertragungen zum 1.4. eines Jahres nicht notwendig.
Abgeber und Übernehmer können schriftlich vereinbaren, dass die noch nicht genutzte Quote ganz oder teilweise bis zum Ende des Milchquotenjahres beim Abgeber (Pächter) verbleibt (schriftliche Vereinbarung bitte dem Antrag beifügen).

Übertragungsbescheinigungen nach MilchQuotV sind bei der zuständigen Außenstelle des Landesamtes zu beantragen. Örtlich zuständig für die vom Übernehmer der Quote zu beantragenden Übertragungsbescheinigung nach § 27 MilchQuotV ist in Schleswig-Holstein die Außenstelle, in deren Bezirk der Übertragende (Abgeber) seinen Betriebssitz hat. Davon abweichend ist bei der Bescheinigung von Rückübertragungen nach § 48 (3) MilchQuotV und des Übernahmerechtes nach § 49 MilchQuotV die Außenstelle örtlich zuständig, die den Ursprungsübertragungsbescheid erstellt hat. Anträge liegen beim LLUR und seinen Außenstellen bereit oder können aus der nebenstehenden Download-Liste herunter geladen werden.

Bei der Ausübung des Übernahmerechts sollte der Pächter seine Willenserklärung (Geltendmachung gegenüber dem Verpächter) aus Gründen der Sicherheit mittels Postzustellungsurkunde oder per Einschreiben mit Rückschein versenden bzw. persönlich gegen Empfangsbekenntnis übergeben. Dies wird empfohlen, da der Verpächter gemäß § 49 (6) MilchQuotV gegenüber dem Amt in der Nachweispflicht steht.

Kontakt: frank.koschinski@mlur.landsh.de


Stand: 23.06.2011




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