Milchquotenrecht zum 1. April 2011 flexibilisiert

Seit 2003 ist es in Brüssel beschlossene Sache, dass das Milchquotensystem am 31.3.2015 beendet wird. Inzwischen sind eine Reihe von Maßnahmen, wie z.B. Milchquotenerhöhungen, ergriffen worden, um die Quote zu entwerten und einen "Gleitflug" zu organisieren. Zum 1. April treten weitere Neuerungen im nationalen Milchquotenrecht in Kraft.

Einigkeit bei Vereinfachungen

Um den strukturellen Anpassungsprozess zu erleichtern, hatten Bund, Länder und Verbände sich geeinigt, am bewährten Milchquotenübertragungssystem mit Milchquotenübertragungsstelle (Milchquotenbörse) festzuhalten, jedoch das nationale Übertragungssystem flexibler zu gestalten. Eine Zusammenlegung der noch bestehenden Übertragungsbereiche Ost und West scheiterte am Widerstand der neuen Bundesländer.
Der Bundesrat hatte am 17. Dezember 2010 der „Dritten Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung“ zugestimmt. Folgenden Änderungen werden zum 1.4.2011 in Kraft treten:

Verkürzung von Fristen und Erleichterung bei Beschränkungen

Im Mittelpunkt der Flexibilisierung stehen dabei verkürzte Bewirtschaftungs- und Haltefristen für Betrieb und Quote, die weitestgehend halbiert wurden, und Erleichterungen bei Beschränkungen und Handlungspflichten in Zusammenhang mit Übertragungen außerhalb der Milchquotenbörse.
Die Änderungsverordnung vereinfacht insbesondere Quotenübertragungen im Rahmen der Gesamtbetriebs- und Gesellschaftsregelung. War es in der Vergangenheit notwendig auf der Hofstelle eines übernommenen Milchviehbetriebes das laufende und die zwei folgenden Milchquotenjahre (Zwölfmonatszeiträume, 1.4. bis 31. 3. des Folgejahres) zu wirtschaften, d.h. auch im übernommenen Stall die Milch zu erzeugen, so muss nunmehr der übernommene Betrieb nur noch das laufende und das folgende Milchquotenjahr gehalten und landwirtschaftlich genutzt werden (Weiternutzungspflicht). Ein Weitermelken auf der übernommenen Hofstelle ist somit nicht mehr erforderlich (§ 22 MilchQuotV). Auch bei der Gesellschaftsregelung wurden die Halte- und Verpflichtungsfristen auf die Hälfte reduziert. Zudem besteht nunmehr eine Wahlfreiheit zwischen der Pflicht zur Einbringung der persönlichen Arbeitsleistung der Gesellschafter bzw. des Haltens des eingebrachten Gesellschaftsanteils und einer reinen Weiternutzungspflicht des eingebrachten Betriebes wie bei der Gesamtbetriebsreglung (§ 23 MilchQuotV). Zudem greifen quotenrechtliche Erleichterungen bei der Auflösung der Gesellschaft bzw. dem Ausscheiden von Gesellschaftern (§ 25 MilchQuotV). Bei Übertragungen zwischen den Übertragungsbereichen Ost und West bleiben die Restriktionen grundsätzlich bestehen, Vereinfachungen werden jedoch erst zeitversetzt ab dem 1.April 2012 greifen (§ 24 MilchQuotV). Aufgrund der Erfahrungen aus der Zeit der Milchkrise müssen sich Milchquotenkäufer an der Milchquotenbörse nicht mehr so lange an die erworbene Quote binden wie bisher. Die Frist, nach der diese Quote wieder an der Milchquotenbörse verkauft werden kann, verkürzt sich auf zwei Börsentermine (§ 12 Abs. 6 MilchQuotV). Beim Übernahmerecht kommt es ebenfalls zu Erleichterungen, so ist die übernommene Milchquote nur noch für den Zeitraum eines Jahres nach der Übernahme an den Übernehmer gebunden und danach ohne Abzüge übertragbar (§ 50 Abs. 1 MilchQuotV). Die Änderungsverordnung stellt weiterhin klar, dass Verlängerungen von Milchquotenpachtverträgen quotenrechtlich der Schriftform bedürfen (§ 48 Abs. 1 MilchQuotV). Weitere Änderungen der Verordnung ergänzen die Insolvenzvorschriften, betreffen die Altpachtregelung und führen ergänzende Berichtspflichten der Molkereien ein.

Übergangsregelung bringt Erleichterungen auch bei bereits bestehenden Fristen und Beschränkungen

In der Übergangsregelung der Änderungsverordnung (§ 57 MilchQuotV) ist eine sog. unechte begünstigende Rückwirkung enthalten, die im Ergebnis dazu führt, dass bestehende Beschränkungen aufgrund einer Quotenübertragung (z.B. im Zusammenhang mit der Gesamtbetriebsregelung) mit Wirkung ab dem Inkrafttreten auf die neue Frist zeitlich verkürzt, inhaltlich erleichtert oder sogar aufgehoben werden. Dazu bedarf es keiner amtlichen Änderungsbescheinigung. D.h., dass z.B. bei quoterechtlich bescheinigten Gesamtbetriebsübertragungen mit dem Inkrafttreten der Änderungen die verkürzten Fristen gelten und auch innerhalb der neuen Frist nicht mehr verpflichtend auf der übernommenen Hofstelle gemolken werden muss. Betroffenen Milcherzeugern wird empfohlen, Rücksprache mit der zuständigen Landesstelle (LLUR) zu nehmen.

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E-Mail: frank.koschinski@mlur.landsh.de

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