EU verlängert Ausnahmeregelung für Stickstoffdüngung auf intensiv genutztem Grünland unter Einhaltung strenger Auflagen
Für landwirtschaftliche Betriebe, die mit der CC-relevanten Einhaltung der Begrenzung der aufgebrachten N-Menge aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von jährlich maximal 170 kg N/ha Probleme bekommen könnten, ist die von der EU-Kommission kürzlich verlängerte Ausnahmeregelung von Interesse.
Die EU-Kommission hat die geltende Düngeverordnung als nationales 4-jähriges Aktionsprogramm zur Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie bis zum 31. Dezember 2013 akzeptiert. Damit ist eine Begrenzung der aufgebrachten N-Menge aus Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft von jährlich maximal 170 kg N/ha im Betriebsdurchschnitt auf allen Flächen verbunden.
Die EU-Nitratrichtlinie sieht ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass die Mitgliedstaaten eine höhere N-Menge genehmigen können, wenn die Ziele des Gewässerschutzes nicht beeinträchtigt werden und ein objektiv höherer N-Bedarf, z. B. bedingt durch lange Wachstumsphasen, vorhanden ist. Daher hat Deutschland im Februar dieses Jahres eine Verlängerung der bisherigen Ausnahmeregelung beantragt, die im Oktober 2009 von der Kommission genehmigt wurde. Diese Ausnahmeregelung für die Aufbringung erhöhter N-Mengen aus wirtschaftseigenen Düngemitteln tierischer Herkunft stellt ihrer Form nach eine Privilegierung für bestimmte Betriebe dar und ist mit sehr hohen Auflagen verknüpft.
Der Antrag ist für das jeweilige Antragsjahr bis zum 31. Januar beim zuständigen Regionaldezernat des LLUR zu stellen. Ein Formblatt zur Antragstellung kann dort angefordert bzw. hier herunter geladen werden.
Mit Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung kann ein Ausschluss von bestimmten Agrarumweltmaßnahmen für die beantragten Ausnahmeflächen verbunden sein, soweit diese auf die Reduzierung der Düngungshöhe bzw. den Einsatz bestimmter Ausbringungstechniken abzielen.
Da die Ausnahmeregelung für die Aufbringung erhöhter N-Mengen aus wirtschaftseigenen Düngemitteln tierischer Herkunft an die Einhaltung sehr anspruchsvoller Bedingungen geknüpft ist, sollten interessierte Landwirte unbedingt vor der Antragstellung zusammen mit der landwirtschaftlichen Fachberatung prüfen, ob sie die genannten Kriterien wirklich einhalten können und der damit verbundene Verwaltungsaufwand tatsächlich den gewünschten Nutzen bringt.