Überblick Cross Compliance
Cross Compliance" bedeutet wörtlich übersetzt "Überkreuz-Verpflichtung", das heißt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird die Gewährung von Direktzahlungen seit dem Jahr 2005 auch an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit und Tierschutz geknüpft. Damit "kreuzen" sich diese "anderweitigen Verpflichtungen" mit den "normalen Verpflichtungen" im Rahmen der Betriebsprämien (z.B. die Verpflichtung, wahre Angaben zu machen), indem Verstöße gegen diese Vorschriften zu einer Kürzung der Direktzahlungen führen. Eine detaillierte Beschreibung des Kontroll- und Sanktionssystems enthält die Infobroschüre.
Informationsbroschüre für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance)
Diese Broschüre wurde erarbeitet von der Bund/Länderarbeitsgruppe Cross Compliance und ergänzt um landesrechtliche Bestimmungen durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein.
Die Broschüre steht Ihnen als PDF-Datei zum Herunterladen zur Verfügung (siehe Kasten rechts). Die Broschüre unterliegt einer ständigen Aktualisierung.
Die Cross Compliance-Regelungen umfassen:
- Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand,
- Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland,
- 18 Regelungen zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung
Die Einführung von Cross Compliance bezüglich der EU-Regelungen erfolgte in drei Schritten zwischen den Jahren 2005 und 2007:
- Ab dem 01.01.2005 wurde mit Umweltregelungen zu Vogelschutz und Flora-Fauna-Habitat sowie in den Bereichen Grundwasserschutz, Klärschlamm, Nitrat sowie den Regelungen und Vorschriften zur Tierkennzeichnung begonnen.
- Ab dem 01.01.2006 wurden die Mindestanforderungen auf die Bereiche Pflanzenschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie Tiergesundheit ausgedehnt.
- Ab dem 01.01.2007 wurden in einem letzten Schritt auch Tierschutzregelungen Bestandteil von Cross Compliance.
Die Regelungen zur Erhaltung landwirtschaftlicher Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand sowie die Regelungen zur Erhaltung von Dauergrünland gelten seit dem 01.01.2005.
Die Cross Compliance-Regelungen gehen von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Dies bedeutet, dass ein Betrieb, der Cross Compliance relevante Zahlungen erhält, in allen Produktionsbereichen (z. B. Ackerbau, Viehhaltung, Gewächshäuser, Sonderkulturen) und allen seinen Betriebsstätten, auch wenn diese in unterschiedlichen Bundesländern liegen, die Cross Compliance-Verpflichtungen einhalten muss. Dabei ist es unerheblich, in welchem Umfang Flächen oder Betriebszweige bei der Berechnung der Zahlungen berücksichtigt wurden.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums gelten die Anforderungen der Cross Compliance auch für Begünstigte bestimmter Maßnahmen des ländlichen Raums. Diese Fördermaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gehen auch von einem gesamtbetrieblichen Ansatz aus. Daher führen Verstöße gegen Cross Compliance-Regelungen bei den betreffenden Maßnahmen auch zu Kürzungen der entsprechenden Förderung
Zum Herunterladen:
Informationsbroschüre 2012 für die Empfänger von Direktzahlungen über die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) (PDF, 597 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Handlungsleitlinien 2012 für die Cross Compliance Prüfung der Landschaftselemente (LE) (PDF, 53 KB, Datei ist nicht barrierefrei)
Weitere Informationen:
Beachten Sie bitte auch die Informationen rechts auf dieser Internetseite.
Stand: 18.01.2012
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