Freisetzungen
Die Freisetzung im Sinne des Gentechnikgesetzes ist das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt als zeitlich befristeter und räumlich begrenzter Versuchanbau. Eine Freisetzung ist daher von dem kommerziellen Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen zu unterscheiden. Die Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen bedarf einer Genehmigung gemäß Gentechnikgesetz. Zuständige nationale Behörde für die Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) in Berlin.
Grundsätzliches
Immer, wenn eine gentechnisch veränderte Pflanze, Tiere oder Mikroorganismen außerhalb eines „geschlossenen Systems“ - etwa Labor, Gewächshaus oder Produktionsanlage - absichtlich in die Umwelt ausgebracht werden soll, ist das eine Freisetzung.
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Daten über Schleswig-Holstein
Das Robert Koch Institut (RKI) bzw. in Nachfolge das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als obere Bundesbehörde haben seit 1996 in Schleswig-Holstein 29 Freisetzungen genehmigt.
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Überwachung der Freisetzungen
Die Bundesoberbehörde Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) legt in den Nebenbestimmungen der Freisetzungsgenehmigung fest, was der Betreiber bei der Freisetzung zu beachten hat.
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