Gentechnische Anlagen
Leben und Gesundheit von Menschen Tieren und Pflanzen müssen vor möglichen Gefahren durch gentechnische Verfahren und Produkte geschützt werden. Die Errichtung und der Betrieb bedarf der vorherigen Anzeige (S1), Anmeldung (S2) oder Genehmigung (S2 optional, S3, S4). Alle gentechnischen Arbeiten unterliegen der regelmäßigen Überwachung durch die zuständige Behörde.
Bekanntmachungen
Veröffentlichungen von Genehmigungsvorhaben gemäß §§ 8 - 11 GenTG in Verbindung mit § 12 Absatz 1 GenTVfV und § 10 Absatz 7 und 8 BImSchG können hier eingesehen werden.
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Grundsätzliches
Für die Anmeldung und Genehmigung zur Errichtung und Betrieb gentechnischer Anlagen sowie der Durchführung gentechnischer Arbeiten aller Sicherheitsstufen ist in Schleswig-Holstein das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zuständig.
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Überwachung
Im Gentechnikgesetz ist festgelegt, dass die zuständigen Landesbehörden die Durchführung des Gesetzes und seiner Verordnungen zu überwachen haben. In Schleswig-Holstein wird diese Aufgabe vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume wahrgenommen.
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Bewertung
Die vier aktivsten Betreiber sind die beiden Landesuniversitäten Kiel und Lübeck, das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein an den Standorten Kiel und Lübeck sowie das Forschungszentrum Borstel.
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