Neue Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
32. Bundes-Immissionsschutzverordnung - 32. BImSchV

Am 06.09.2002 ist die Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (BGBl I, S. 3478) in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt.

Regelungsinhalt kurz gefasst
Die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung findet auf 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten, von Baumaschinen - wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer-, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher Anwendung.
Alle Geräte und Maschinen dieser Art, die neu auf den Markt kommen, müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird.
Bestimmte laute Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden. Die Geräuschgrenzwerte und die Art der Kennzeichnung sind der EU-Richtlinie 2000/14/EG zu entnehmen.

Zusätzlich enthält die deutsche Lärmschutzverordnung Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten. Für besonders laute Geräte wie Laubbläser und -sauger gelten auch an Werktagen weitere zeitliche Einschränkungen.

Antworten auf folgende häufig gestellte Fragen finden Sie hier:

  • Was ist grundsätzlich zu beachten?
  • Welches sind empfindliche Gebiete?
  • Welche Betriebsbeschränkungen gibt es in empfindlichen Gebieten?
  • Welchen Vorteil gibt es bei einem Gerät mit Umweltzeichen?
  • Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
  • Wie wird der Lärmschutz in den anderen Gebieten gewährleistet?
  • Welches sind die zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein?

Was ist grundsätzlich zu beachten?

Die Regelungen gelten für die gewerbliche Nutzung ebenso, wie für Geräte und Maschinen, die im privaten Bereich verwendet werden.

Die Betriebsregelungen gelten für vorhandene ebenso wie für neu beschaffte Geräte und Maschinen.

Neben den Regelungen der Verordnung bleiben weitergehende Vorschriften unberührt.

Welches sind empfindliche Gebiete?

Die Regelungen der Verordnung gelten im Freien und in folgenden Gebieten:

  • In reinen, in allgemeinen und besonderen Wohngebieten.
  • In Sondergebieten, die der Erholung dienen, in Kur- und Klinikgebieten.
  • In Gebieten für die Fremdenbeherbergung.
  • Auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten.

Die jeweilige Gebietskategorie bestimmt sich nach den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Fehlt eine solche Festsetzung, bestimmt sich die Gebietskategorie nach der Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebietes.

Welche Betriebsbeschränkungen gibt es in empfindlichen Gebieten?

Eine Auflistung der betroffenen Geräte und Maschinen finden Sie im Anhang zur Verordnung. Die genauen Geräte-/ Maschinenbeschreibungen im Anhang zur EU-Richtlinie.

Für typische Geräte des privaten Gebrauchs gelten folgende Beschränkungen in empfindlichen Gebieten:

Geräte und MaschinenBetriebsverbote
Rasenmäher (mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
Heckenschere
Motorkettensäge (tragbare)
Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (mit Elektromotor)
Vertikutierer
Shredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler mit Elektro- oder Verbrennungsmotor)
Beton- und Mörtelmischer
Hochdruckwasserstrahlmaschine
Motorhacke
Werktags:
20.00 bis 07.00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen:
ganztägig
Für nachfolgende Geräte gelten weiterführende zusätzliche Beschränkungen:
Freischneider
Grastrimmer/Graskantenschneider (mit Verbrennungsmotor)
Laubbläser
Laubsammler
Werktags:
07.00 bis 09.00 Uhr und 13.00 bis 15.00 Uhr und 17.00 bis 07.00 Uhr

an Sonn- und Feiertagen:
ganztägig


Was ist bei rollbaren Müllbehältern zu beachten?
Ihr Betrieb ist nicht mit Auswirkungen verbunden, die denen anderer in der Verordnung erfassten Geräte und Maschinen auch nur annähernd vergleichbar sind und die derartige Betriebseinschränkungen rechtfertigen. Rollbare Müllbehälter sind zudem im technischen Sinn keine Geräte oder Maschinen. Es sind keine Einschränkungen bei den Nutzungszeiten bei rollbaren Müllbehältern zu berücksichtigen.

Selbstverständlich gilt auch hier das Gebot der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Viel Lärm läßt sich bereits durch das Nutzerverhalten vermeiden.

Welchen Vorteil gibt es bei einem Gerät mit Umweltzeichen?
Freischneider, Grastrimmer, Laubbläser und Laubsammler die mit einem Umweltzeichen der Gemeinschaft gekennzeichnet und daher als lärmarm eingestuft sind, dürfen durchgehend von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr betrieben werden.

Welche Ausnahmeregelungen gibt es?
Soweit Geräte und Maschinen in den empfindlichen Gebieten außerhalb der zulässigen Zeiten betrieben werden sollen, ist hierzu im Einzelfall eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde erforderlich. Der Antrag ist zu begründen. Dabei ist vor allem die Notwendigkeit der Ausnahme im Vergleich zu anderweitigen Lösungsmöglichkeiten darzulegen. Der Einsatz lärmarmer Geräte findet bei der Prüfung durch die Behörde besondere Berücksichtigung.


Wie wird der Lärmschutz in den anderen Gebieten gewährleistet?
In Dorf-, Misch-, Kern-, Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gelten nach der Verordnung zwar keine zeitlichen Beschränkungen, jedoch sind gemeindliche Regelungen (Lärmschutzverordnungen und -satzungen) zu beachten.

Auch das Gesetz über Sonn- und Feiertage sieht vor, dass zumindest an Sonn- und Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten sind. Dies gilt aber z. B. nicht für leichtere Arbeiten in Gärten, die von den Besitzern oder ihren Angehörigen vorgenommen werden sowie für unaufschiebbare Arbeiten.
Der Betrieb der vorstehend genannten Geräte und Maschinen dürfte in der Regel "öffentlich bemerkbar" sein.

Im übrigen ist der Betrieb in diesen Gebieten aus Lärmschutzsicht nach den Grundsätzen des § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beurteilen. Danach sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (und nach § 3 Abs. 5 BImSchG sind auch Maschinen und Geräte als Anlagen anzusehen) so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind sowie nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Soweit daher die Allgemeinheit oder Nachbarschaft durch den Betrieb der Geräte erheblichen Belästigungen ausgesetzt würde, wäre die Betriebszeit der Geräte zu reduzieren.

Zudem ist es nach § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes untersagt, ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Dies gilt auch für den Einsatz von Geräten und Maschinen im Freien.

Welches sind die zuständigen Behörden in Schleswig-Holstein?
Beim gewerblichen Einsatz solcher Maschinen und Geräte ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Schleswig-Holstein anzusprechen.

Im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume; Abt. 7 - Technischer Umweltschutz -, ist eine regionale Aufteilung von Zuständigkeiten z. Z. wie folgt geregelt:

  1. das Dezernat 75 (Regionaldezernat Kiel) für den Bezirk der Städte Kiel und Neumünster, sowie der Kreise Plön, Rendsburg-Eckernförde, Ostholstein,
  2. das Dezernat 76 (Regionaldezernat Lübeck) für den Bezirk der Hansestadt Lübeck, der Kreise Herzogtum Lauenburg, Segeberg und Stormarn,
  3. das Dezernat 77 (Regionaldezernat Itzehoe) für den Bezirk der Kreise Pinneberg, Steinburg und Dithmarschen ,
  4. das Dezernat 79 (Regionaldezernat Schleswig) für den Bezirk der Stadt Flensburg sowie der Kreise Nordfriesland und Schleswig-Flensburg.

In allen anderen Fällen helfen die örtlich zuständigen Ordnungsämter.

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