Freizeitlärm
Anlagen, die der Freizeitgestaltung dienen, verursachen oftmals Geräuschimmissionen, die zu Konflikten mit der Wohnnachbarschaft führen. Dabei können die Geräusche zum Beispiel entstehen:
- durch den Betrieb der Anlagen selbst,
- durch technische Nebenanlagen (wie Lautsprecher, Entlüftungsanlagen),
- durch die Benutzer und Zuschauer,
- durch die zur Anlage gehörenden Parkplätze oder
- durch den in einem räumlich überschaubaren Bereich auftretenden und überwiegend von der Anlage bestimmten Straßenverkehr.
Freizeitanlagen sind Einrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 5 Nr. 1 oder 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), die dazu bestimmt sind, von Personen zur Gestaltung ihrer Freizeit genutzt zu werden. Grundstücke gehören zu den Freizeitanlagen, wenn sie nicht nur gelegentlich zur Freizeitgestaltung bereitgestellt werden. Dies können auch Grundstücke sein, die sonst zum Beispiel der Sportausübung, dem Flugbetrieb oder dem Straßenverkehr dienen.
Typische Freizeitanlagen sind
- Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Lifemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, regelmäßige Feuerwerke, Volksfeste oder ähnliches stattfinden,
- Freizeitparks,
- Abenteuer-Spielplätze (z. B. Robinson-Spielplätze, Aktiv-Spielplätze), die wegen ihrer Ausstattung dazu geeignet sind, auch Benutzerinnen und Benutzer aus der weiteren Umgebung anzuziehen,
- Flächen für sonstige Freizeitaktivitäten, wie Grillplätze,
- Skateboard- und vergleichbare Anlagen,
- Erlebnisbäder, auch soweit sie als Außenanlage betrieben werden,
- Anlagen für Modellfahrzeuge, Wasserflächen für Schiffsmodelle.
Geräusche von Freizeitanlagen treten oft in Zeiten auf, in denen das Ruhebedürfnis der Bevölkerung am größten ist (zum Beispiel am Abend sowie an Sonn- und Feiertagen). Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Freizeitlärm gegenüber anderen Schallquellen im allgemeinen impulshaltig ist und einen störenden Informationsgehalt besitzt. Dem erhöhten Ruhebedürfnis stehen erhöhte Nutzungsansprüche an Freizeitanlagen gegenüber. Andererseits werden manche Freizeitanlagen nur selten benutzt, so dass besondere Geräuschbelastungen nur an wenigen Tagen im Jahr entstehen. Daraus folgt, dass die Geräuscheinwirkungen durch Freizeitanlagen einer besonderen Beurteilung bedürfen.
Hierzu hat die Landesregierung „Hinweise zur Beurteilung der von Freizeitanlagen verursachten Geräusche“, die sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie, erlassen, die den zuständigen Immissionsschutzbehörden als Ermittlungs- und Bewertungsgrundlage für Freizeitlärm dienen soll. In der Richtlinie finden sich Konkretisierungen zum Anwendungsbereich und mehr ...
Wichtig!
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz sind keine Freizeitanlagen im Sinne der Freizeitlärm-Richtlinie.
Sportanlagen und Gaststätten zählen ebenfalls nicht zu den Freizeitanlagen (hier ist die Sportanlagenlärmschutzverordnung bzw. TA Lärm heran zu ziehen). Ferner gilt diese Richtlinie nicht für Kinderspielplätze, die die Wohnnutzung in dem betroffenen Gebiet ergänzen; die mit ihrer Nutzung unvermeidbar verbundenen Geräusche sind sozialadäquat und von der Nachbarschaft hinzunehmen.
Durch menschliches Verhalten hervorgerufene Geräuschereignisse, die dem Anlagenbetrieb nicht zurechenbar sind (Freizeitbetätigungen im Wohnbereich und in der freien Natur, wie Partys, Musikspielen), sind ebenfalls nicht nach der Richtlinie zu beurteilen. In solchen Fällen ist § 117 des Ordungswidrigkeitengesetzes zu beachten; danach handelt ordnungswidrig, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm verursacht, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit von anderen zu schädigen.