Einführung

Chemikalienrecht

Mensch und Umwelt im heutigen Zivilisationsstandard begegnen ständig und in großem Umfang allen möglichen Materialien, die letztendlich durch ihre stofflichen und chemischen Eigenschaften charakterisierbar sind. Dabei sind vom Grundsatz her natürliche Materialien genauso zu betrachten wie künstliche, wobei teilweise die Abgrenzung nicht leicht fällt. Die Chemikalienpolitik in Deutschland und der Europäischen Gemeinschaft hat das Ziel, über die auf dem Markt befindlichen Stoffe, Gemische und Erzeugnisse alle für eine belastbare Beurteilung notwendigen Daten zu eruieren, wobei die so genannten inhärenten Stoffeigenschaften (physikalisch-chemische, toxikologische, ökotoxikologische und sicherheitstechnische Daten usw.) unabhängig von tatsächlichen oder möglichen Verwendungszwecken zunächst im Vordergrund stehen. Der Endpunkt einer vollständigen Bewertung kann das Verbot des betreffenden Stoffes sein, wenn seine Eigenschaften und deren Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit unannehmbar und unvermeidbar sind. Bestimmte Stoffe und Stoffgruppen mit solchen Eigenschaften sind bereits identifiziert und unterliegen - teilweise sogar weltweit - erheblichen Beschränkungen oder Verboten. Dazu gehören zum Beispiel die "POPs"(Persistent Organic Pollutants – schwerabbaubare organischen Schadstoffe, das so genannte "Dreckige Dutzend") und die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.

Zahlreiche Regelungen über Chemikalien basieren auf internationalen Abkommen wie z. B. dem bekannten Montrealer Protokoll oder dem Kyoto-Protokoll, die durch europäisches und nationales Recht umgesetzt und verfeinert wurden. Insgesamt ist das Chemikalienrecht hauptsächlich durch die Rechtsetzung der Europäischen Gemeinschaft bestimmt und dies zunehmend durch Verordnungen, die - im Gegensatz zu Richtlinien - keiner nationalen Umsetzung mehr bedürfen. Dadurch wird das Chemikalienrecht in Europa immer mehr vereinheitlicht.

Chemische Stoffe wurden bis vor kurzem unterteilt in so genannte Altstoffe, die bereits vor 1981 auf dem Markt waren (ca. 100.000 Stoffe sind im Europäischen Altstoffinventar EINECS verzeichnet) und die Neuen Stoffe ( ELINCS ca. 5.300 Stoffe), die seit 1981 angemeldet werden mussten. Die Stoffeigenschaften Neuer Stoffe sind in der Regel gut bekannt, da diese bei ihrer Neuanmeldung ermittelt und bewertet werden mussten. Im Gegensatz dazu sind viele Eigenschaften von Altstoffen weder bekannt noch bewertet.

Am 1. Juni 2007 trat die EU-Verordnung 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe REACH in Kraft. Hier wird nicht mehr in Alte und Neue Stoffe unterteilt, sondern Hersteller und Importeure sind verpflichtet Stoffdossiers und Stoffsicherheitsberichte anzulegen. Für Dossiers müssen je nach Produktionsmenge des Stoffes mehr oder weniger Eigenschaften des Stoffes ermittelt werden, während der Stoffsicherheitsbericht Auskunft über Risiken des Stoffes gibt. Stoffsicherheitsbericht und Dossier dienen der Registrierung der Stoffe bei der Europäischen Chemikalienagentur ECHA in Helsinki. Einzelne Stoffe oder Stoffgruppen können aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften Verboten oder Beschränkungen unterliegen. Diese sind im Anhang XVII der REACH-Verordnung aufgelistet.

Das nationale Chemikalienrecht ist im Chemikaliengesetz und einigen Verordnungen verankert:

Durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung und die Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung werden die entsprechenden EU-Verordnungen näher ausgeführt und teilweise verschärft (z.B. Anforderungen an die Dichtheit von Kälte- und Klimaanlagen).

Die Gefahrstoffverordnung enthält über das EU-Recht hinausgehende Verwendungsverbote und –beschränkungen, sowie Vorschriften zum Arbeitsschutz.

Die Chemikalien-Verbotsverordnung berücksichtigt durch die Abgabevorschriften auch Aspekte des Verbraucherschutzes. Die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe an den privaten Endverbraucher ist beschränkt oder ganz verboten. Manche gefährliche Stoffe dürfen in Erzeugnissen nicht enthalten sein. Schließlich hat der Handel für Stoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften die Auflage, dass die geprüften sachkundigen Verkäufer die Kunden über eventuelle Gefahren, die von den Chemikalien ausgehen können, aufklären und bei der Abgabe besonders gefährlichen Chemikalien ein Abgabebuch führen.

Die bereits erwähnten Chemikalien-Verbote oder Inverkehrbringensbeschränkungen sind in der Chemikalien-Verbotsverordnung, aber auch in der Chemikalien-Klimaschutzverordnung sowie der Chemikalien-Ozonschichtverordnung geregelt, während die Gefahrstoffverordnung die Verwendungsverbote und -beschränkungen sowie Vorschriften zum Arbeitsschutz enthält. Die Chemikalien-Verbotsverordnung regelt weiterhin die so genannten Abgabevorschriften, wonach z. B. ein Verkäufer bestimmter gefährlicher Stoffe eine entsprechende Sachkunde nachweisen muss und für das Inverkehrbringen giftiger Stoffe unter Umständen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt.

So werden auch Aspekte des Verbraucherschutzes berücksichtigt. Die Abgabe bestimmter gefährlicher Stoffe an den privaten Endverbraucher ist beschränkt oder ganz verboten. Manche gefährliche Stoffe dürfen in Erzeugnissen nicht enthalten sein: Schließlich hat der Handel für Stoffe mit bestimmten gefährlichen Eigenschaften die Auflage, dass die geprüften sachkundigen Verkäufer die Kunden über eventuelle Gefahren, die von den Chemikalien ausgehen können, aufklären.

Für die Umsetzung der chemikalienrechtlichen Regelungen sind in Schleswig-Holstein im Wesentlichen das Umweltministerium und das Sozialministerium (Arbeitsschutz) zuständig.
Aufgaben der Obersten Landesbehörden sind zum Beispiel die Weiterentwicklung der Rechtsetzung in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung, die Ausgestaltung und Umsetzung des Vollzuges der Vorschriften in Bund-/Länder-Gremien und die Unterstützung der zuständigen Behörden. Um einen effizienten Vollzug zu erreichen, ist eine enge Zusammenarbeit der Bundesländer untereinander erforderlich.

Die Überwachung der chemikalienrechtlichen Sachverhalte wird hinsichtlich des Handels von den Kreisen und kreisfreien Städten wahrgenommen. Hersteller und gewerbliche Verwender werden vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume überwacht. Arbeitsschutzaspekte unterliegen der Zuständigkeit des Sozialministeriums bzw. dessen nachgeordnetem Bereich. Dies ist seit Anfang 2008 die Staatlichen Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord. Die Überwachung erfolgt überwiegend anlassbezogen, häufig auch im Rahmen von bundes- und europaweiten Überwachungsprojekten bzw. in Form von Schwerpunktaktionen bezüglich des Arbeitsschutzes.

Bisher durchgeführte Überwachungsprojekte betrafen zum Beispiel die Einhaltung der Anmeldepflicht allgemein, das Spezialgebiet der Farbstoffe (die meisten neu angemeldeten Stoffe waren Farbstoffe), Chemikalien für photographische Zwecke im weiteren Sinne, die Einhaltung der Meldepflichten nach der Altstoffverordnung, die Einhaltung der Bestimmungen nach der Cadmium-Richtlinie und Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht (FCKW) führen.

Auch die Einführung der REACH-Verordnung wird von EU-Überwachungsprojekten z.B. zur Einhaltung der Registrierungspflichten begleitet.

Die Zollbehörden haben nach dem Chemikaliengesetz die Befugnis, Waren - also auch Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse, die den chemikalienrechtlichen Regelungen unterfallen -, sicherzustellen, wenn der Verdacht besteht, dass gegen chemikalienrechtliche Vorschriften verstoßen werden könnte. Die dafür zuständige Chemikalienbehörde - das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume - hat dann den Sachverhalt festzustellen und über das weitere Verfahren zu entscheiden.

Ein besonderer Aspekt der chemikalienrechtlichen Überwachung ist die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP). Die für die Anmeldung eines neuen Stoffes erforderlichen Daten müssen aufgrund internationaler Vereinbarungen bestimmten Qualitätskriterien genügen, weshalb an die Laboratorien hohe Anforderungen gestellt werden. Nach einer Inspektion durch die GLP-Kommission werden diese GLP-Bescheinigungen in Schleswig-Holstein vom Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume erteilt.

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