Prüfung und Sachverständige nach § 29 a BImSchG

Das Bundes-Immissionsschutzgesetz dient im Bereich der genehmigungsbedürftigen Anlagen nicht nur dem Schutz und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen, sondern es soll allgemein die Anlagensicherheit gewährleisten. Um dieses Ziel zu erreichen genügt es nicht, mit der Genehmigung Anforderungen an die Beschaffenheit und Betriebsweise der Anlagen zu stellen. Anlagen mit einem besonderen Gefahrenpotential, gemeint sind in erster Linie Anlagen in Betriebsbereichen nach der Störfall-Verordnung, müssen ständig unter Kontrolle gehalten werden.

In diesem Zusammenhang räumt der § 29 a der zuständigen Behörde die Befugnis ein, dem Anlagenbetreiber durch Anordnung aufzugeben, durch einen Sachverständigen bestimmte sicherheitstechnische Prüfungen an der Anlage sowie Prüfungen von sicherheitstechnischen Unterlagen durchführen zu lassen. Aufbauend auf mehr komponentenorientierten Prüfungen nach dem Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und anderen Technischen Regeln (Unfallverhütungsvorschriften u. ä.) zielen Prüfungen nach § 29 a auf die integrative Beurteilung aller Maßnahmen zur Verhinderung von Störungen bzw. Störfällen sowie der Begrenzung ihrer Auswirkungen ab. Dabei sind die Gefahrenanalysen an sicherheitstechnisch bedeutsamen Stellen in den Anlagen wesentliche Bestandteile.

Im Einzelfall können mit Zustimmung der Behörde ohne Bekanntgabe bestimmte auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften bestellte Sachverständige Prüfungen nach § 29 a durchführen, sofern sie die erforderliche Fachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung besitzen.

In der Regel werden die sicherheitstechnischen Prüfungen jedoch von Sachverständigen durchgeführt die durch die zuständige Behörde bekannt gegeben wurden. Die für die Bekanntgabe zuständige Behörde in Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume. Die Bekanntgabe hat Wirkung nur in Schleswig-Holstein. Der Sachverständige wird auf Antrag für bestimmte Anlagentypen im Sinne des 4. BImSchV bekannt gegeben, sofern die notwendige Fachkunde, Zuverlässigkeit sowie gerätetechnische Ausstattung sowie erweiterte Kenntnisse in bestimmten Fachgebieten nachgewiesen wurden. Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. Der zuständigen Behörde des Landes steht ein weiter Ermessenspielraum zu.

Anstelle eines in Schleswig-Holstein bekannt gegebenen Sachverständigen ist in der Anordnung auch zu gestatten, einen in einem anderen Bundesland bekannt gegebenen Sachverständigen zu beauftragen. Einer besonderen Gestattung (Zweitbekanntgabe) bedarf es hierfür nicht (Nr. 20.3 der Verwaltungsvorschriften zum Bundes-Immissionsschutzgesetz). So empfiehlt es sich, in die Recherche auch die in den Nachbarbundesländern bekannt gegebenen Sachverständigen, sofern geeignet, einzubeziehen.

Die Recherche selbst wird erleichtert durch ein vom Land Brandenburg initiiertes und betreutes internetbasiertes Recherchesystem ( ReSyMeSa). In diesem System sind umfangreiche Abfragemöglichkeiten implementiert, durch die die passenden Sachverständigen aufgabenbezogen ermittelt werden können. Für die Zukunft ist in Schleswig-Holstein wie auch in anderen Bundesländern beabsichtigt, Bekanntgaben ausschließlich durch Aufnahme des Sachverständigen in dieses Recherchesystem endgültig wirksam werden zu lassen, was bisher abschließend durch Bekanntgabe im Amtsblatt Schleswig-Holstein erfolgte.

Weitere aktuelle Informationen für bekannt gegebene Sachverständige sind zu finden auf den Internetseiten der Kommission für Anlagensicherheit ( KAS). Ein besonderer Schwerpunkt liegt auf der Auswertung der Erfahrungsberichte sowie Veranstaltungen für den Meinungs- und Erfahrungsaustausch für Sachverständige. Damit die KAS bundeseinheitlich auswerten kann, ist der jährliche Erfahrungsbericht vom Sachverständigen nach dem neuesten Leitfaden bzw. Formblatt der KAS vorzunehmen.

Für weitere Informationen sowie Antragstellung wenden Sie sich bitte an das

Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
Sachgebiet: V 642
Mercatorstraße 3, 24106 Kiel
Tel.: 0431 988-7392

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