Einführung

Die erstmalig 1980 in Kraft getretene Störfall-Verordnung dient der Konkretisierung allgemeiner gesetzlicher Anforderungen, sofern sie in erster Linie der Anlagensicherheit dienen. Derartige allgemeine Anforderungen sind zum Schutz der Nachbarn und der Allgemeinheit im Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. 5 Abs. 1 Nr. 1) und zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Arbeitsschutzgesetz (vgl. § 3) enthalten. Durch die am 26.4.2000 umfassend novellierte Störfall-Verordnung wurde die Richtlinie des Rates 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 9.12.1996 (sog. SEVESO II-RL) in nationales Recht umgesetzt.

Diese wohl wichtigste Änderung des deutschen Störfallrechts betrifft auch den Anwendungsbereich der Regelungen. Er wurde teils weiter und teils enger gefasst als das bisher geltende Recht. Der Anwendungsbereich ist weiter, soweit Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Abs. 5a BImSchG vollständig erfasst werden. Damit bezieht sich die Störfall-Verordnung erstmalig auch auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Andererseits ist der Anwendungsbereich insoweit enger, als die maßgebenden Stoffkataloge und Mengenschwellen nicht denen der bisher geltenden Störfall-Verordnung entsprechen.

Hinsichtlich der Sicherheitspflichten unterscheidet auch die neue Störfall-Verordnung zwischen Grundpflichten und erweiterten Pflichten, jedoch mit größerer Betonung von Sicherheitsmanagement und Organisation.

In Schleswig-Holstein verteilen sich die unter den Anwendungsbereich der Störfall-Verordnung fallenden Betriebsbereiche in 37 mit Grundpflichten sowie 30 mit erweiterteten Pflichten.

Die zuständige Behörde für den Vollzug der Störfall-Verordnung ist das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in Flintbek.

Ebenfalls neu in die Verordnung aufgenommen wurde die Verpflichtung des Betreibers, vor Inbetriebnahme und vor einer Änderung ein schriftliches Konzept zur Verhinderung von Störfällen auszuarbeiten und umzusetzen bzw. zu überprüfen und falls erforderlich zu aktualisieren. Kern des Konzeptes ist das Sicherheitsmanagementsystem. Bei Betriebsbereichen, für die die erweiterten Pflichten gelten, muss ein Sicherheitsbericht erstellt werden. Er verlangt neben den Angaben, die bisher in die Sicherheitsanalyse aufgenommen werden mussten, auch eine Darstellung, dass das Konzept zur Verhinderung von Störfällen umgesetzt wurde und dass ein Sicherheitsmanagementsystem vorhanden ist. Unterstützung erhält der Betreiber zur Erfüllung seiner Pflichten auch von bekannt gegebenen Sachverständigen nach § 29 a BImSchG. Ferner ist ein angemessenes behördliches Überwachungssystem einzurichten, dessen Kern die Erstellung und Durchführung von Überwachungsprogrammen für jeden Betriebsbereich darstellt.

Die das Bundesumweltministerium beratenden Gremien, die Störfall-Kommission (SFK) sowie der Technische Ausschuss für Anlagensicherheit (TAA), haben zu Fragen des Vollzuges sowie Erläuterungen Leitfäden (SFK / TAA) verabschiedet zur Unterstützung der Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen sowie der Begrenzung ihrer Auswirkungen unter Berücksichtigung des Standes der Sicherheitstechnik. Diese beiden Gremien sind jetzt zusammengefasst worden zur Kommission für Anlagensicherheit (KAS).

Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes oder Störfälle sind nach den Kriterien der Störfall-Verordnung an das zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zu melden. Wie dies zu geschehen hat, erläutert ein vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) verabschiedeter Meldeleitfaden mit Meldeformularen zur bundeseinheitlichen Abfassung. Diesem Verfahren hat auch die Umweltministerkonferenz ( UMK) zugestimmt.

Abrufbar ist dieser Leitfaden über die Internetseite der "Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen" (ZEMA) beim Umweltbundesamt ( UBA) in Dessau. Dort werden Auswertungen gemeinsam mit dem TAA vorgenommen sowie Jahresberichte erstellt zur breiten Information. Darin spiegelt sich der sich aus der neuen Verordnung ergebende erweiterte Ansatz, zukünftig auch über Störungen zu informieren, die zwar keinen Störfall darstellen, wohl aber aus technischer Sicht im Hinblick auf die Verhütung von Störfällen und die Begrenzung ihrer Folgen besonders bedeutsam sind.

Weitere Informationen zum Download:

Adressen der Nachgeordneten Behörden des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume und der Kreise und kreisfreien Städte

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